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Beurteilung von vorherrschender Meinungsmacht privater Fernsehunternehmen nach dem RundfunkstaatsvertragGericke, Gun 14 June 2001 (has links)
Vorherrschende Meinungsmacht ist das in wenigen Händen liegende Potential, auf die Meinungsbildung einzuwirken. Sie behindert die Gewährleistung eines vielfältigen Rundfunkangebotes, das im Interesse der freien Meinungsbildung steht. Sie kann entstehen, wenn von Anfang an nur wenige Anbieter auf dem Markt sind oder bei anfänglicher Vielfalt kleinere Anbieter ausscheiden, die restlichen zusammenschmelzen oder ein Veranstalter mehrere Programme ausstrahlt. Doch auch die Einflußnahme eines Unternehmens auf verschiedenen Märkten oder die Bildung eines Informationsmonopols können zu vorherrschender Meinungsmacht führen. Daher stellt der Rundfunkstaatsvertrag Antikonzentrationsregelungen auf. Deren Ziel ist es, freie Meinungsbildung durch eine Vielfalt von Programmangeboten zu gewährleisten. Vermutet wird eine Gefährdung der Vielfalt im Fernsehen, wenn ein Veranstalter mehr als 30 % der Zuschaueranteile auf sich vereinigt. Diese Regelung gestattet eine recht hohe Konzentration von Rundfunkveranstaltern, die gleichwohl nicht verfassungswidrig ist. Zu verhindern ist aber, daß starke Unternehmen die vor- und nachgelagerten Märkte und die anderer Medien derart kontrollieren, daß Neueinsteigern der Zugang dazu verwehrt oder unverhältnismäßig erschwert wird. Das auf Zuschauermarktanteilen basierende Modell muß so ergänzt werden, daß die Cross-ownership umfassend berücksichtigt wird. Dies kann nur mit einer methodenpluralistischen Vorgehensweise bei der Messung des Einflusses erreicht werden. Mit dem Zuschauermarktanteilsmodell wurde ein neues Verfahrensrecht eingeführt. Vergleichbar dem Recht der Wirtschaftsaufsicht wurde ein System aus Überwachungsmitteln, Eingriffsmitteln und Sanktionen geschaffen, das die Unternehmen stärker zur Mitwirkung verpflichtet. Die Aufklärung konzentrationsrechtlicher Sachverhalte dient dem Schutz der freien Meinungsbildung und kann daher mit einigen Ausnahmen als Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Grundrechtsschutz durch Verfahren aus dem Rundfunkgebührenurteil verstanden werden. / A multifarious broadcasting sypply is an essential requirement/ prerequisite for a free shaping of public opinion in a democracy. Predominance on the opinion market endangers or hinders this opinion-forming. Therefore it has to be avoided by looking first of the mechanism dominance can be developed. It occurs by acting of only a few provider on this market or the impeding of the access of new companies to the relevant market. Further on by merging of the big players or the concentration of several programs in the hands of one supplier dominance can arise. The instrument that states rules of media ownership to guarantee pluralism and diversity in the opinien market is the German Interstate Treaty of Broadcasting (Rundfunkstaatsvertrag). Hereafter a dominant position of a company is assumed by holding more than 30% of the recipients. Holding this high figure in one hand is not unconstitutional. Nevertheless this high market share must not erase competition on the opinion market? To identify an abuse of dominant positions you have to look at the behavior of the respective company, whether it is building up control over the adjacent markets and impeding of competing companies to enter the respective markets. This can only be done by looking at possible cross-ownership of the involved companies through a multi-tasking measuring system. A new procedure was introduced that is comparable to the general competition-rules. It consists of supervision, intervention and sanctions to bring the companies to stick to the rules. The thoroughly and strict enforcement of anticoncentration serves to shelter and enforce the free shaping of public opinion and meets -a few exceptions aside- all requirements given by the Federal Constitutional Court.
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