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Der Einfluß von Wahlrechten auf die Entstehung des Steueranspruchs /Gluth, Rüdiger. January 1997 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Bochum, 1996.
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Der Einfluss des europäischen Rechts auf das polnische Zivilgesetzbuch /Kempter, Dorota. January 2007 (has links) (PDF)
Universiẗat, Diss.--Augsburg, 2006.
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Der Allgemeine Teil im portugiesischen Zivilgesetzbuch : Entstehungsgeschichte und ausgewählte Einzelprobleme /Müller, Jens. January 2008 (has links)
Universiẗat, Diss.--Passau, 2007. / Literaturverz. S. 303 - 318.
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Otto von Gierkes Kritik am ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches /Haack, Thomas. January 1997 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Göttingen, 1996.
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Privatrechtsverhältnisse und EU-Recht : die horizontale Wirkung nicht umgesetzten EU-Rechts /Zahradnik, Andreas. January 1995 (has links) (PDF)
Univ., Diss. u.d.T.: Zahradnik, Andreas: Die horizontale Wirkung nicht umgesetzten EG-Rechts--Wien, 1993.
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Entstehung und Bedeutung des Bündner Zivilgesetzbuches von 1861 : Beitrag zur schweizerischen und bündnerischen Kodifikationsgeschichte /Cavigelli, Mario. January 1994 (has links) (PDF)
Schweiz, Univ., Diss.--Freiburg, 1993.
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Das italienische Zivilgesetzbuch : eine rechtsdogmatische und sozialhistorische Betrachtung /Rübesamen, Regine. January 2000 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Augsburg, 1999. / Literaturverz. S. 113 - 120.
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La recezione del diritto privato occidentale in Cina fra il 1840 ed il 1949 /Ponti, Elia. January 2006 (has links) (PDF)
Diss. Univ. Bern, 2005. / Ed. commerciale de la thèse de Berne, 2005. Bibliogr.
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Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum französischen und zum deutschen DeliktsrechtVergau, Hans-Joachim January 2006 (has links)
In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten.
Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen.
In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat.
Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.
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Politik und Privatrecht in der "konservativen Revolution" /Rückert, Anne Katrin. January 1997 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Tübingen, 1996.
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