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Mandat und Treuhand im Völkerrecht / Mandate and Trusteeship in International Law

Jacobs, Raoul 09 February 2004 (has links)
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Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht

Kraemer, Anna-Katharina 11 January 2017 (has links)
Das außervertragliche Völkerrecht in Bezug auf den Gebietserwerb weist noch immer Unklarheiten auf. Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung ringen seit langer Zeit darum, den außervertraglichen Gebietserwerb in dogmatischer oder jedenfalls pragmatischer Weise zu erfassen. Einige außervertragliche Gebietstitel existieren bzw. existierten unstreitig. Die Entdeckung konnte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Gebietstitel begründen. Seitdem betonten die Völkerrechtler die effektive Herrschaft über das Territorium als wesentliche Voraussetzung für den Gebietserwerb. Die reine Entdeckung wich der Okkupation von terra nullius. Die Annexion bzw. Eroberung ist seit Geltung des Gewaltverbots im Völkerrecht seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage, einen Gebietstitel zu vermitteln. Doch wie steht es um die Ersitzung? Während man sich weitgehend darüber einig ist, dass die lang andauernde, friedliche und effektive Herrschaft über fremdes Territorium zum Verlust des Gebietstitels des ehemaligen Souveräns und zum Erwerb des effektiv Herrschenden führt, ist der zugrunde liegende Mechanismus nicht von einer gemeinsamen opinio iuris getragen. Die Rechtsprechung des IGH hat zuletzt die Figur des „passing of sovereignty on the basis of the conduct of the parties“ entwickelt, worunter entweder ein „tacit agreement“ oder aber die einseitige Akzeptanz der zunächst widerrechtlichen Handlung durch „acquiescence“ fällt. Die Rechtswissenschaft verwendet einen bunten Strauß an Konzepten wie spezielle Völkergewohnheitsrechte, historische Konsolidierung, Akquieszenz, Effektivität, Konsens und eben auch Ersitzung in verschiedenen Ausgestaltungen, um den Übergang des Gebietstitels zu erklären. Thesen der Dissertation: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Ersitzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz i. S. d. Art. 38 Abs. 1 c IGH-Statut im Völkerrecht existiert. Die „Essenz“ der Regelung ist in allen (untersuchten) nationalen Rechtsordnungen wiederzufinden: Das Recht weist auf Dauer die Inhaberschaft einer Sache demjenigen zu, der sie anstelle des ursprünglichen, aber passiven Eigentümers effektiv nutzt. Ersitzung bedeutet im Völkerrecht den Erwerb eines adversen, derivativen Rechts (Gebietstitel) durch vermutete, unilaterale Zustimmung des verlierenden Staates zur unilateralen, zunächst widerrechtlichen Handlung des erwerbenden Staates. Estoppel verhindert, dass der beeinträchtigte Staat den Rechtsschein der Zustimmung nachträglich zerstört. Die Zusammenfassung der Ersitzung mit dem bilateralen „tacit agreement“ bietet sich nicht an. Das Vertragsrechtsregime basiert auf dem Grundgedanken des pacta sunt servanda. Eine aktiv geäußerte Willenserklärung fehlt aber beim bloßen Stillschweigen, sodass eine Rechtsbindung zunächst nur auf einer Rechtsscheinhaftung beruht. Der Rechtsverlust ist erst und nur dann unwiderruflich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte dies erfordern. Die Annahme einer Vermutung, der stillschweigende Staat stimme dem Ansinnen des effektiv herrschenden Staates zu, das Gebiet als eigenes zu behandeln, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich begibt sich ein Staat mit dem Verlust seines Staatsgebiets einer essentiellen Grundlage seiner Staatlichkeit. Der Schlüssel zur Erklärung ist, dass eine völkerrechtliche Obliegenheit besteht, das Gebiet zum Nutzen der Staatengemeinschaft sowie der Bevölkerung zweckentsprechend, d. h. effektiv, zu beherrschen. Unterlässt der Staat dies, und übernimmt es ein anderer, aktiverer Staat, ist Rechtsfolge der Obliegenheit, dass die Untätigkeit als Zustimmung zum Rechtsverlust ausgelegt werden kann. Die Ersitzung qualifiziert sich als Folge einer völkerrechtlichen Obliegenheit. Sie zeigt, dass die Rechtsstellung als territorialer Souverän nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, bzw. eine Verantwortung mit sich bringt. Dieser Aspekt kommt aktuell im Völkerrecht immer stärker zum Tragen. Es geht dabei zum Beispiel um die Verantwortung, Terrorgruppen keinen „safe haven“ auf eigenem Gebiet zu gewähren oder mit Nachbarstaaten bezüglich Vorhaben zu kooperieren, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Nicht nur deshalb ist die Ersitzung keineswegs ein in der Bedeutungslosigkeit versunkener Gebietstitel aus vergangenen Zeiten, als die Welt noch aufgeteilt werden sollte. Auch heute streiten sich Staaten über die Inhaberschaft an Gebieten, deren Bedeutung sich erst vor kurzem herausstellte, sei es aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen. Im Zuge der Streitigkeiten in der ost- und südchinesischen See etwa führen die Parteien immer wieder „historische“ Argumente ins Feld, deren rechtliches Gewicht unklar ist. Schon deshalb ist es nötig, wie durch die vorliegende Arbeit die Formen des außervertraglichen Gebietserwerbs dogmatisch zu beleuchten und zu klären. Andernfalls verliert das Völkerrecht den Nutzen gerade für die Konfliktsituation, in der es dem bloßen Muskelspiel der Kontrahenten überlegen sein sollte.

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