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Internationales Vertragsrecht für freie Berufe /Bairlein, Maria. January 2009 (has links)
Zugl.: Regensburg, Universiẗat, Diss., 2009.
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Berufsbetreuer als freier Beruf eine theoriebasierte Exploration zur Professionalisierung der gesetzlichen Vertretung Volljähriger /Adler, Reiner. Unknown Date (has links)
Universiẗat, Diss., 1998--Konstanz.
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Die Kammern freier Berufe als Unternehmensvereinigungen : zur Anwendbarkeit kartellrechtlicher Einzeltatbestände auf hoheitliches Handeln und zur Lösung eines Behördenkonflikts /Oehlers, Hans. January 1996 (has links)
Zugl.: Osnabrück, Universiẗat, Diss., 1994.
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Die Freien Berufe und das kartellrechtliche Empfehlungsverbot : eine Studie zur Bedeutung des kartellrechtlichen Empfehlungsverbotes bei Wettbewerbsbeschränkungen in den Freien Berufen unter Berücksichtigung des europäischen Kartellrechts und mit Beispielen aus der privatärztlichen Gebührenliquidation /Boos, Andreas J. January 2003 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Freiburg i. Br., 2002.
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Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? / The lawyers duty to point out mistakes to his clientEnnen, Gunda January 2001 (has links) (PDF)
Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S
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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei den freien BerufenStorf, Carsten January 2006 (has links)
Zugl.: Kiel, Univ., Diss., 2006
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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei den freien Berufen /Storf, Carsten. January 2007 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Kiel, 2006. / Literatuverz. S. 265 - 177.
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Berufsaufsicht der Ärzte und Psychotherapeuten Deutschland und Grossbritannien im Spannungsfeld der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)Weskott, Madeleine January 2008 (has links)
Zugl.: Halle (Saale), Univ., Diss., 2008 u.d.T.: Weskott, Madeleine: Die Berufsaufsicht der Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und Grossbritannien im Spannungsfeld der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
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EU-Dienstleistungsrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie : Analyse der Auswirkungen auf das Recht der freien Berufe in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer /Waschkau, Michael. January 1900 (has links)
Zugl.: Köln, Universiẗat, Diss., 2007.
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Die Werbebeschränkungen für wissenschaftliche Berufsarten als Problem der Grundrechte /Bernhart, Christof. January 1994 (has links)
Diss. Rechtswiss. Bern, 1992. / Bibliogr.
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