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Die Bedeutung der Gesellschafterliste für die zwangsweise Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen - Eine Untersuchung der Rechtsfolgen der Zwangseinziehung sowie Rechtsschutzmöglichkeiten des von der Zwangseinziehung betroffenen Gesellschafters unter besonderer Beachtung der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Schulte, Tasja 08 April 2022 (has links)
Die Gesellschafter einer GmbH können die Möglichkeit zur zwangsweisen Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 Abs. 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag statuieren. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit zur zwangsweisen Einziehung eines Geschäftsanteils vor, können die Gesellschafter einen Mitgesellschafter, in dessen Person die Zwangseinziehungsvoraussetzungen eingetreten sind, einseitig durch Fassung eines Zwangseinziehungsbeschlusses und Erklärung der Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter ausschließen. Da der Gesellschafter, in dessen Person der Zwangseinziehungsgrund eingetreten ist, einem Stimmrechtsverbot unterliegt, ist auch ein Mehrheitsgesellschafter vor der zwangsweisen Einziehung seines Geschäftsanteils nicht bewahrt. Entscheidender Vorteil der Zwangseinziehung gegenüber der Ausschlussklage analog § 140 HGB ist dabei deren Kurzfristigkeit. Gerade diese Kurzfristigkeit birgt im Zusammenwirken mit der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG weitreichende Missbrauchsgefahren durch die übrigen Gesellschafter. Fallen die materielle und die formale Gesellschafterstellung auseinander, ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG die formale Gesellschafterstellung für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten maßgebend. Aufgrund dieser Wirkung droht ein Wettlauf zwischen den beteiligten Parteien - auf der einen Seite haben die verbleibenden Gesellschafter ein Interesse an der unverzüglichen Aktualisierung der Gesellschafterliste, auf der anderen Seite möchte der von der Zwangseinziehung betroffene Gesellschafter seine formale Gesellschafterstellung bewahren. Primäres Ziel der Arbeit ist es, die Einreichung und Aufnahme materiell fehlerhafter Gesellschafterlisten zu verhindern. Sekundär widmet sich die Verfasserin den Rechtsschutzmöglichkeiten des von der Zwangseinziehung betroffenen Gesellschafters gerichtet auf die Sicherung oder Wiederherstellung der formalen Gesellschafterstellung. Im Fokus steht der einstweilige Rechtsschutz.

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