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Der Umgang mit individuellen Befunden bei der Biobank-Forschung / - eine ethische Analyse / How to handle individual pathologic findings in biobank-research / - an ethical analysis

Schellenberger, Ina Anne 09 November 2016 (has links)
Die medizinischen Wissenschaften haben sich in den letzten Jahren in riesigen Schritten entwickelt. Wichtige Meilensteine waren dabei sicherlich die Entwicklung von DNA-Sequenziermaschinen und die Entschlüsselung des menschlichen Genoms 2003.  Durch die Nutzung moderner Großrechner und des Internets ist es zudem möglich geworden immer größere Datenmassen immer größerer Probandenzahlen miteinander zu verknüpfen. Die Daten können z.B. beinhalten Informationen über die DNA, Untersuchungsergebnisse oder Lebensstildaten. Gespeichert werden diese Daten sowie Gewebe vielfältiger Art in den sogenannten Biobanken. Die Forschung die sich ihrer bedient nennt man Biobank-Forschung oder Biobanking. Ziel des Biobanking ist es Korrelationen zu ermitteln, die wiederum Hinweise auf Krankheitsentstehung geben sollen. In einem weiteren Schritt erhofft man sich Möglichkeiten der Prävention, Gesundheitsförderung, Früherkennung und Therapie zu erarbeiten.  Die vorliegende Arbeit ist im Rahmen des Tiss.EU-Projektes entstanden, welches sich zum Ziel gesetzt hatte unter anderem die innerhalb der EU und der Schweiz bestehenden ethischen und juristischen Regularien zur Biobanken zu sammeln, zu vergleichen und zu diskutieren, um schließlich, im Sinne der  zunehmenden Globalisierung von Forschung, eine Empfehlung für einen gemeinsamen Umgang mit diesen Fragestellungen zu abzugeben.   Speziell beschäftigt sich die vorliegende Arbeit damit, ob eine moralische Verpflichtung der das Biobanking nutzenden Forschenden besteht, wenn im Rahmen ihrer Forschung für den Probanden (lebens-)relevante Befunde anfallen. Ist der Forschende verpflichtet diese Information an den Gewebespender zurückzumelden? Geprüft werden sollte, ob die bestehenden ethischen und juristischen Regularien diese Fragestellung bereits ausreichend beantworten und ob man sich zum Umgang mit dieser Fragestellung innerhalb der am Tiss.EU-Projekt beteiligten Länder einig ist.  Ergebnisse: Bzgl. der Begrifflichkeiten komme ich zu dem Schluss, dass vielmehr der neue Typus von Forschung, das Biobanking oder die Biobank-Forschung, im Fokus bioethischer Diskussionen stehen sollte, als die Institution Biobank, die man überraschenderweise in  verschiedenen Ländern anders definiert.  Zudem fällt auf, dass in der Literatur häufig der Begriff Zufallsbefund für individuell bedeutsame Befunde verwendet wird. Dieser Begriff trifft den Charakter der Befunde in den meisten Fällen nicht. Entsprechend empfiehlt es sich von individuell bedeutsamen oder relevanten Befunden zu sprechen.  Bzgl. der ethischen und juristischen Regularien komme ich zu dem Schluss, dass sich die Biobankforschung von der durch die Deklaration von Helsinki ethisch kodifizierte Forschung wesentlich unterscheidet, so dass tatsächlich eine ethisch und juristisch nicht ausreichend bearbeitete Problemlage besteht.  Innerhalb der EU und der Schweiz ist man sich weder bei der Vorstellung was eine Biobank ausmacht, noch beim Umgang mit individuellen Befunden einig. Von gefestigten Regularien kann also nicht ausgegangen werden.  Weiterhin fällt auf, dass der ethische Diskurs den ökonomischen Kontext der Biobanken zu wenig - und damit unzureichend - berücksichtigt.  Bzgl. der Wiedergabe individueller Befunde komme ich zu folgendem Ergebnis:  - wenn für die Biobankforschung medizinische Untersuchungen erfolgen und hierbei pathologische Befunde anfallen besteht eine (ärztliche) Mitteilungspflicht.  Auf der Ebene molekulargenetischer Forschung müssen medizinisch relevante Befunde, sofern sie valide sind, ebenfalls zurück gemeldet werden.  Werden die Untersuchungen von nicht-Medizinern durchgeführt, sollte man sich bei medizinischen Untersuchungen trotzdem an den Regeln der medizinischen Ethik orientieren. Der Proband muss im Sinne des informed consent aufgeklärt werden, welche Art individuell relevanter Befunde anfallen können und seine Einstellung zu einer mölichen Rückmeldung von Befunden muss ermittelt und dokumentiert werden. Er kann von seinem Recht auf Nichtwissen Gebrauch machen.

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