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Die Wegnahme von Waren in Selbstbedienungsgeschäften durch Kunden : eine kriminologische Untersuchung von 1481 Tätern /Stephani, Rolf. January 1968 (has links)
Diss. Recht Bern, 1967. / Literaturverz. S. 70 - 71
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Der Zueignungsbegriff des Unterschlagungstatbestandes : zugleich ein Beitrag zur Subsidiarität der Unterschlagung /Mikolajczyk, Sascha. January 2005 (has links)
Thesis (doctoral)--Universität, Kiel, 2004.
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Tötung und Diebstahl Delikt und Strafe in der gelehrten Strafrechtsliteratur des 16. JahrhundertsSchnyder, Sibylle January 2008 (has links)
Zugl.: Basel, Univ., Diss., 2008
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Der Versicherungsfall in der Diebstahl- und Veruntreuungsversicherung : sein Verhältnis zum Strafrecht /Borel, Pierre January 1962 (has links)
Inaug.-Diss. Recht Bern, 1961. / [Andere Ausg.:] Diss. jur. Bern. Bibliogr.
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Der Status des Merkmals "rechtswidrig" in Zueignungsabsicht und Bereicherungsabsicht /Kösch, Angelika. January 1900 (has links)
Diss. Universiẗat Münster, 1998.
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Der Zueignungsbegriff des Unterschlagungstatbestandes : zugleich ein Beitrag zur Subsidiarität der Unterschlagung /Mikolajczyk, Sascha. January 2005 (has links) (PDF)
Univ., Diss./2005--Kiel, 2004. / Literaturverz. S. 159 - 180.
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Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern /Spaun, Susanne. January 2003 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Salzburg, 2003.
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Über die geistigen Mistkäfer der Wissenschaft: zum Struktur- und IdeenplagiatWeiss, Volkmar 03 May 2021 (has links)
Seit dem Bekanntwerden des Falles Karl Theodor zu Guttenberg im Jahre 2011 wurden weitere Fälle aufgedeckt, insbesondere in den Dissertationen mehrerer Politiker. Dabei ist das Abschreiben oder Umschreiben von Texten ohne ausreichende Zitierung eine verbreitete Übung, die von Kleinigkeiten, Zufällen und Nachlässigkeiten, und damit von der Bedeutungslosigkeit, bis hin zu schweren Fällen und vorsätzlichen Betrug reichen kann.
Im folgenden geht es aber nicht nur und weniger um offenkundiges Abschreiben, sondern um den Klau von wesentlichen Teilen der Gedankenführung eines Zeitschriftenartikels oder eines ganzen Buches, ohne eine einzige Zitierung der Quelle oder ohne ausreichenden Bezug auf das geistige Vorbild. Das ist eigentlich viel schwerwiegender als der Guttenberg-Fall! Aber das Struktur- und Ideenplagiat ist schwerer zu belegen, leichter abzustreiten und somit in der Regel bisher der juristischen Verfolgung entzogen.
In der Vergangenheit gab es für den betroffenen Einzelwissenschaftler kaum Möglichkeiten, sich wirksam gegen geistigen Diebstahl dieser Art zu wehren. Jedoch bieten inzwischen die elektronischen Medien, das Internet und der Zugang zu Selbstpublikationen die Möglichkeit, die Fälle anzuprangern. Eigene Erfahrungen sollen dabei herangezogen und verallgemeinert werden.
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