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Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern: Forschungsbericht

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 28 April 2021 (has links)
Die bisherigen Erkenntnisse und die gültige Rechtsprechung zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern basieren im Wesentlichen auf den von Schewe et al. durchgeführten Experimenten [1, 2]. Hierbei wurden vergleichende Untersuchungen zwischen Nüchternleistungen und Leistungen bei Blutalkoholkonzentrationen von etwa 0,8 ‰ und etwa 1,3 ‰ an 71 Probanden im Alter zwischen 18 und 38 Jahren durchgeführt. Folgende Fahraufgaben waren von den Probanden zu bewältigen: Kreisfahrten bei Kreisdurchmessern von 6 bzw. 8 m, Geradeausfahrt auf einer sich verjüngenden Fahrspur von 45 m Länge, Durchfahren von acht seitenversetzten Toren, Slalomfahrt durch in Linie aufgestellte Kegel mit zunehmend geringerem Abstand. Die Versuche erfolgten dabei jeweils ab 9 Uhr morgens, also ausschließlich bei Tageslicht. Eine weitere methodische Einschränkung stellte die Tatsache dar, dass keine Brems- und Anhalteversuche und kein Screening auf Arzneimittel und Drogen durchgeführt wurden. Eine grundsätzliche, methodisch kaum vermeidbare Schwäche ergab sich daraus, dass die Probanden im Rahmen der gewählten Versuchsanordnung in der Regel besonders motiviert und konzentriert waren und die Versuchsanordnung den Probanden bereits vorher bekannt war. Die im Rahmen der vorliegenden Studie geplanten Untersuchungen sollten die Frage beantworten, ab welchem Alkoholisierungsgrad von absoluter Fahruntüchtigkeit auf dem Fahrrad auszugehen ist. Insbesondere war zu klären, ob der derzeit gemäß aktueller Rechtsprechung festgelegte Grenzwert der Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit geeignet ist. Dazu sollten erneut Probandenversuche durchgeführt werden, wobei der Alkoholkonsum und die Fahrtests unter realistischeren Bedingungen als bei Schewe stattfinden und die medizinischen Untersuchungen deutlich ausgeweitet werden sollten.

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