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EG-Werbeverbot für Tabakerzeugnisse auf dem gemeinschaftsrechtlichen PrüfstandStrutz, Beate 20 December 2004 (has links)
Gegenstand der Dissertation ist die Frage nach der Vereinbarkeit der neuen Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (2003/33/EG) mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie stellt eine Neuauflage des Tabakwerbe- und Sponsoringsverbots der Richtlinie aus dem Jahre 1998 dar, die vom EuGH für nichtig erklärt wurde. In der neuen Richtlinie ist im Vergleich zu der Vorgängerrichtlinie eine Aufzählung der genannten Werbemittel getreten: Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, Dienste der Informationsgesellschaft, Rundfunk, Sponsoring einschließlich Gratisverteilung. Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung stehen kompetenzrechtliche Fragestellungen mit einem Exkurs zu Reformüberlegungen hinsichtlich einer neuen Kompetenzordnung der EU. Daneben stellen sich Probleme der Grundrechtskonformität und der Begründungspflicht der Richtlinie. Zum Schluß wird die Problematik des Individualrechtsschutzes gegen grundrechtsverletzende Richtlinien aufgezeigt. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die neue Tabakwerberichtlinie nicht rechtmäßig ist. Der Gemeinschaft fehlt für den Erlass dieser Richtlinie die Kompetenz. Die Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts (Artikel 95, 47 Abs. 2 i.V.m. 55 EGV) kommen nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Da mit der Richtlinie nur Ziele des Gesundheitsschutzes verfolgt werden, liegt zudem ein Verstoß gegen das Harmonisierungsverbot in Art. 152 Abs. 4 EGV vor. Auch mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht die Richtlinie nicht im Einklang. Ferner verstößt sie gegen die Gemeinschaftsgrundrechte der Meinungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit und weist zahlreiche Begründungsmängel auf. Der Individualrechtsschutz gegen grundrechtsverletzende Richtlinien ist sehr eingeschränkt. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, schlägt die Verfasserin vor, eine Verfassungsbeschwerde auf Gemeinschaftsebene einzuführen.
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