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Die Gesamtrechtsnachfolge im Verwaltungsrecht, insbesondere im Einkommensteuerrecht

Frye, Bernhard 26 May 2015 (has links) (PDF)
Damit bei Wegfall einer Person deren Rechts- und Pflichtenstellung weder untergeht noch herrenlos wird, ordnet das zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip den Übergang des Vermögens vom Rechtsvorgänger auf den Gesamtrechtsnachfolger an. In den verwaltungsrechtlichen Gesetzen fehlen derartige allgemeine Regelungen. Dabei ist auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche, insbesondere einkommensteuerrechtliche Positionen darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Rechtsvorgänger untergehen oder noch dessen Vermögen beeinflussen oder unmittelbar dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind. Gerade ein und derselbe einkommensteuerrelevante Umstand kann bei Rechtsvorgänger und Gesamtrechtsnachfolger zu ganz unterschiedlichen Folgen führen. Im ersten, allgemeinen Teil der Arbeit wird ein System erarbeitet, mit dessen Hilfe über das Schicksal verwaltungs- einschließlich steuerrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge entschieden werden kann. Im zweiten, einkommensteuerrechtlichen Teil folgt die Probe aufs Exempel: Fallgruppenweise wird untersucht, wie sich der Erbfall als der Urtyp der Gesamtrechtsnachfolge auf die Einkommensteuer des Rechtsvorgängers und des Gesamtrechtsnachfolgers auswirkt. Behandelt werden die „fertigen“ Ansprüche aus dem Einkommensteuerschuldverhältnis bei ledigem und verheiratetem Erblasser sowie die Einkünfte einschließlich der Verluste des Erblassers. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sog. unfertigen Rechtslagen gelegt, insbesondere die sog. nachträglichen Einkünfte bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung, die sog. stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die Wertsteigerungen im Privatvermögen einschließlich Anschaffungsvorgang und vom Rechtsvorgänger ausgelöster Fristen, schließlich auch die einkommensteuerrechtlichen Wahlrechte.
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Die Gesamtrechtsnachfolge im Verwaltungsrecht, insbesondere im Einkommensteuerrecht

Frye, Berhard 12 September 2016 (has links) (PDF)
Damit bei Wegfall einer Person deren Rechts- und Pflichtenstellung weder untergeht noch herrenlos wird, ordnet das zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip den Übergang des Vermögens vom Rechtsvorgänger auf den Gesamtrechtsnachfolger an. In den verwaltungsrechtlichen Gesetzen fehlen derartige allgemeine Regelungen. Dabei ist auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche, insbesondere einkommensteuerrechtliche Positionen darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Rechtsvorgänger untergehen oder noch dessen Vermögen beeinflussen oder unmittelbar dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind. Gerade ein und derselbe einkommensteuerrelevante Umstand kann bei Rechtsvorgänger und Gesamtrechtsnachfolger zu ganz unterschiedlichen Folgen führen. Im ersten, allgemeinen Teil der Arbeit wird ein System erarbeitet, mit dessen Hilfe über das Schicksal verwaltungs- einschließlich steuerrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge entschieden werden kann. Im zweiten, einkommensteuerrechtlichen Teil folgt die Probe aufs Exempel: Fallgruppenweise wird untersucht, wie sich der Erbfall als der Urtyp der Gesamtrechtsnachfolge auf die Einkommensteuer des Rechtsvorgängers und des Gesamtrechtsnachfolgers auswirkt. Behandelt werden die „fertigen“ Ansprüche aus dem Einkommensteuerschuldverhältnis bei ledigem und verheiratetem Erblasser sowie die Einkünfte einschließlich der Verluste des Erblassers. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sog. unfertigen Rechtslagen gelegt, insbesondere die sog. nachträglichen Einkünfte bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung, die sog. stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die Wertsteigerungen im Privatvermögen einschließlich Anschaffungsvorgang und vom Rechtsvorgänger ausgelöster Fristen, schließlich auch die einkommensteuerrechtlichen Wahlrechte.
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Die Gesamtrechtsnachfolge im Verwaltungsrecht, insbesondere im Einkommensteuerrecht

Frye, Bernhard 16 December 2009 (has links)
Damit bei Wegfall einer Person deren Rechts- und Pflichtenstellung weder untergeht noch herrenlos wird, ordnet das zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip den Übergang des Vermögens vom Rechtsvorgänger auf den Gesamtrechtsnachfolger an. In den verwaltungsrechtlichen Gesetzen fehlen derartige allgemeine Regelungen. Dabei ist auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche, insbesondere einkommensteuerrechtliche Positionen darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Rechtsvorgänger untergehen oder noch dessen Vermögen beeinflussen oder unmittelbar dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind. Gerade ein und derselbe einkommensteuerrelevante Umstand kann bei Rechtsvorgänger und Gesamtrechtsnachfolger zu ganz unterschiedlichen Folgen führen. Im ersten, allgemeinen Teil der Arbeit wird ein System erarbeitet, mit dessen Hilfe über das Schicksal verwaltungs- einschließlich steuerrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge entschieden werden kann. Im zweiten, einkommensteuerrechtlichen Teil folgt die Probe aufs Exempel: Fallgruppenweise wird untersucht, wie sich der Erbfall als der Urtyp der Gesamtrechtsnachfolge auf die Einkommensteuer des Rechtsvorgängers und des Gesamtrechtsnachfolgers auswirkt. Behandelt werden die „fertigen“ Ansprüche aus dem Einkommensteuerschuldverhältnis bei ledigem und verheiratetem Erblasser sowie die Einkünfte einschließlich der Verluste des Erblassers. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sog. unfertigen Rechtslagen gelegt, insbesondere die sog. nachträglichen Einkünfte bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung, die sog. stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die Wertsteigerungen im Privatvermögen einschließlich Anschaffungsvorgang und vom Rechtsvorgänger ausgelöster Fristen, schließlich auch die einkommensteuerrechtlichen Wahlrechte.
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Die Gesamtrechtsnachfolge im Verwaltungsrecht, insbesondere im Einkommensteuerrecht

Frye, Berhard 16 December 2009 (has links)
Damit bei Wegfall einer Person deren Rechts- und Pflichtenstellung weder untergeht noch herrenlos wird, ordnet das zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip den Übergang des Vermögens vom Rechtsvorgänger auf den Gesamtrechtsnachfolger an. In den verwaltungsrechtlichen Gesetzen fehlen derartige allgemeine Regelungen. Dabei ist auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche, insbesondere einkommensteuerrechtliche Positionen darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Rechtsvorgänger untergehen oder noch dessen Vermögen beeinflussen oder unmittelbar dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind. Gerade ein und derselbe einkommensteuerrelevante Umstand kann bei Rechtsvorgänger und Gesamtrechtsnachfolger zu ganz unterschiedlichen Folgen führen. Im ersten, allgemeinen Teil der Arbeit wird ein System erarbeitet, mit dessen Hilfe über das Schicksal verwaltungs- einschließlich steuerrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge entschieden werden kann. Im zweiten, einkommensteuerrechtlichen Teil folgt die Probe aufs Exempel: Fallgruppenweise wird untersucht, wie sich der Erbfall als der Urtyp der Gesamtrechtsnachfolge auf die Einkommensteuer des Rechtsvorgängers und des Gesamtrechtsnachfolgers auswirkt. Behandelt werden die „fertigen“ Ansprüche aus dem Einkommensteuerschuldverhältnis bei ledigem und verheiratetem Erblasser sowie die Einkünfte einschließlich der Verluste des Erblassers. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sog. unfertigen Rechtslagen gelegt, insbesondere die sog. nachträglichen Einkünfte bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung, die sog. stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die Wertsteigerungen im Privatvermögen einschließlich Anschaffungsvorgang und vom Rechtsvorgänger ausgelöster Fristen, schließlich auch die einkommensteuerrechtlichen Wahlrechte.

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