Der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gem. §324 StGB erfährt über das Merkmal der Unbefugtheit eine Verknüpfung mit dem Verwaltungsrecht. Im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung eines Gewässerbenutzers, etwa eines Abwassereinleiters, ist stets auch zu erörtern, welche Verunreinigung behördlich genehmigt wurde. Hier erlangt vor allem die wasserrechtliche Einleiterlaubnis nach §7 WHG Bedeutung. Bei deren Ausgestaltung sind neben Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch (ab-)wasserrechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Verstöße hiergegen können sich sehr unterschiedlich auf die Strafbarkeit auswirken. Diesen Fragen wird im Einzelnen nachgegangen.
Identifer | oai:union.ndltd.org:uni-osnabrueck.de/oai:repositorium.ub.uni-osnabrueck.de:urn:nbn:de:gbv:700-2005092922 |
Date | 01 August 2008 |
Creators | Baumgarten, Kai |
Contributors | Prof. Dr. Hero Schall, Prof. Dr. Andreas Ransiek |
Source Sets | Universität Osnabrück |
Language | German |
Detected Language | German |
Type | doc-type:doctoralThesis |
Format | application/zip, application/pdf |
Rights | http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/ |
Page generated in 0.0025 seconds