Während in den Verfahren wegen der Klärung der elterlichen Sorge und des Umganges das Familiengericht auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken soll, gilt dies ausdrücklich für das Gewaltschutzverfahren nicht, so § 36 I 2 FamFG.
Bei Entscheidungen über elterliche Sorge und Umgang hat das Kindeswohl höchste Priorität. In den Gewaltschutzfällen ist für Schutz des Opfers vor weiteren Gewalttaten, auch vor Re-Traumatisierung durch Kontakte mit dem gewalttätigen Elternteil Sorge zu tragen. Zugleich ist aber auch das gesetzlich normierte Recht des anderen Elternteils auf Umgang und Teilhabe an der elterlichen Sorge hinreichend zu berücksichtigen. Ein Spagat, den das Familiengericht, das Jugendamt, Verfahrensbeistand*beiständin, Rechtsanwälte*innen sowie die Eltern gemeinsam bewältigen müssen. Der Landespräventionsrat Sachsen und der Landesfrauenrat Sachsen e. V. – wissend um diese Problematik – veranstalteten diesen Fachtag, um allen Beteiligten eine neue Sichtweise zu eröffnen und diese zu sensibilisieren sowie die Voraussetzungen und Grundlagen für eine zukünftig bessere Verfahrensgestaltung zu schaffen. Die Veranstaltung begann mit vier fachspezifischen Vorträgen, darauf folgten Diskussionskreise, die die Sicht der Opfer und Täter, die der Gerichte und der Verfahrensbeistandschaft plastisch gemacht haben.
Identifer | oai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:87249 |
Date | 28 September 2023 |
Creators | Landesfrauenrat Sachsen e.V |
Contributors | Pankau, Andrea, Strohbach, Christiane, Bannier, Anne-T. |
Source Sets | Hochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden |
Language | German |
Detected Language | German |
Type | info:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:book, info:eu-repo/semantics/book, doc-type:Text |
Source | Elternrolle trotz häuslicher Gewalt? |
Rights | info:eu-repo/semantics/openAccess |
Relation | urn:nbn:de:bsz:14-qucosa2-872464, qucosa:87246 |
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