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Der Rücktritt gem. § 24 StGB auf der „Tatbestandsebene“ des Versuchs

Das Strafgesetzbuch stellt nicht erst die vollendete Tat unter Strafe, sondern bei
Verbrechen und bestimmten Vergehen schon die versuchte Tat (siehe §§ 22, 23
StGB). Die Versuchsvorschrift in § 22 StGB kann daher als Strafausdehnungsnorm
verstanden werden
. Zugleich hält das Gesetz mit der Rücktrittsbestimmung in
§ 24 StGB eine Regelung bereit, die zur Straflosigkeit der versuchten Tat führt.
Warum der Rücktritt diese Wirkung auf den Versuch hat (Strafbefreiungsgrund),
ist seit langem ebenso heftig umstritten wie die Frage nach der dogmatischen
Einordnung des Rücktritts im Straftatsystem

Identiferoai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:91721
Date29 May 2024
CreatorsSchumann, Antje
PublisherDe Gruyter
Source SetsHochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
Typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:article, info:eu-repo/semantics/article, doc-type:Text
Rightsinfo:eu-repo/semantics/openAccess
Relation0084-5310, 1612-703X, 10.1515/zstw-2018-0001

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