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Die Parodie im Urheberrecht

Parodien sind aus den sozialen Netzwerken nicht mehr wegzudenken. Zu
den wesentlichen Merkmalen einer Parodie gehört, an ein bestehendes Werk zu
erinnern, gleichzeitig aber seine Aussage auf humoristische oder verspottende Art
und Weise zu verändern. Die Verwendung von Originalwerken führt dabei nicht
selten zu urheberrechtlichen Konflikten. Eine schlüssige Schranke des
Urheberrechts für parodistische Nutzungen sah das Urhebergesetz allerdings bisher
nicht vor. Die herrschende Auffassung subsumierte Parodien bislang unter
§ 24 UrhG a.F. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung „Metall auf Metall“
Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auffassung mit Unionsrecht äußerste, hat der
deutsche Gesetzgeber nun im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790
eine neue Parodieschranke in § 51a UrhG kodifiziert. Zeit für eine Skizze.

Identiferoai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:78118
Date21 February 2022
CreatorsGies, Carolin
ContributorsLeipzig Law Journal e.V.
Source SetsHochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
Typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:article, info:eu-repo/semantics/article, doc-type:Text
Rightsinfo:eu-repo/semantics/openAccess
Relation2750-7831, urn:nbn:de:bsz:15-qucosa2-780981, qucosa:78098

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