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Hinweispflichten bei gescheiterter Verständigung im Blickwinkel der aktuellen BGH Rechtsprechung

Stellt das Gericht in einem Verständigungsgespräch einen bestimmten
Strafrahmen in Aussicht und kommt die Verständigung wider Erwarten nicht
wirksam zustande, kann dies zu Problemen führen. Denn Uneinigkeit besteht
darüber, ob dem Angeklagten geg enüber ein gerichtlicher Hinweis über die
Abweichung des Gerichts von seiner bisherigen Beurteilung der Sach und
Rechtslage gem. § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erteilt werden muss, wenn er trotz
gescheiterter Verständigung gesteht. Der vorliegende Beitrag soll d azu dienen
einen Überblick über das Verständigungsrecht und die Hinweispflicht nach
§ 265 StPO zu verschaffen. Hinsichtlich der Problematik der Notwendigkeit einer
Hinweispflicht erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit den BGH Beschlüssen
BGH 5 StR 300/21 vom 23.11.2021 und BGH 4 StR 434/21 vom 0 3. 0 2.2022.

Identiferoai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:83389
Date06 February 2023
CreatorsNolte, Julia
ContributorsLeipzig Law Journal e.V.
Source SetsHochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
Typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:article, info:eu-repo/semantics/article, doc-type:Text
Rightsinfo:eu-repo/semantics/openAccess
Relation2750-7831, urn:nbn:de:bsz:15-qucosa2-833523, qucosa:83352

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