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Die Kündigung langfristiger Prämiensparverträge – zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 14. 5. 2019 – XI ZR 345/18

Spätestens seit 2016 sind die Medienberichte über die Kündigung
von Sparverträgen durch Sparkassen allgegenwärtig.
In der zweiten Jahreshälfte 2019 hat die Präsenz der
Thematik massiv zugenommen, was maßgeblich mit der
hier zu besprechenden BGH-Entscheidung vom 14. 5. 2019
zusammenhängt.1 Denn diese Entscheidung darf als Zäsur
bezeichnet werden, da sie die Rechtssicherheit bei Kündigungen
von Sparverträgen für die gesamte Bankenbranche2
merklich erhöht und deshalb auch zu einer entsprechenden
Aktivität geführt hat.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH
im Einklang mit den zuvor ergangenen oberlandesgerichtlichen
Entscheidungen3 das Recht der betroffenen
Sparkasse zur ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen
nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bestätigt. Die Entscheidung
ist überwiegend auf Zustimmung4 gestoßen
und zum Teil auf Ablehnung5 in der verbraucherfreundlichen
Literatur. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung
hat sich nach ersten praktischen Beobachtungen des Verfassers
mittlerweile auf die Vorgaben dieser BGH-Entscheidung
eingestellt, wobei freilich stets zu bedenken bleibt,
dass aufgrund der Vielzahl verschiedener Sparverträge
kein Fall dem anderen gleicht.

Identiferoai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:91647
Date27 May 2024
CreatorsSchultheiß, Tilman
PublisherDe Gruyter
Source SetsHochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
Typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:article, info:eu-repo/semantics/article, doc-type:Text
Rightsinfo:eu-repo/semantics/openAccess

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