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Anforderungen an die Beweiswürdigung beim bewussten Mitsichführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen

Führt ein Täter eine Waffe oder sonst einen Gegenstand,
der verletzen kann, bei der Tat mit sich, verschärft sich das
Unrecht der Tat. Das StGB kennt eine Reihe an Tatbeständen, die das strafschärfende Merkmal des Mit- bzw. Beisichführens von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen enthalten.

Identiferoai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:91273
Date06 May 2024
CreatorsMagnus, Dorothea
PublisherDe Gruyter
Source SetsHochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
Typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:article, info:eu-repo/semantics/article, doc-type:Text
Rightsinfo:eu-repo/semantics/openAccess

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