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Die Frage nach dem niedergelassenen Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

Geser, Felix 09 June 2017 (has links) (PDF)
Gegen niedergelassene Kassenärzte wurden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seit dem obiter dictum des Oberlandesgerichts Braunschweig im Jahr 2010 eingeleitet. In dieser Arbeit wird die Frage der Anwendbarkeit des § 299 Strafgesetzbuch auf den Vertragsarzt diskutiert. Zudem werden entsprechende Lösungsansätze nach geltendem bzw. zu schaffendem Recht dargestellt. Im Ergebnis gelten die Vertragsärzte nicht als geschäftlich Beauftrage der Krankenkassen bzw. Amtsträger. Es sollte jedoch auf das besondere „Vertragsverhältnis“ zwischen Arzt und Patient, das letztlich auf Vertrauen gründet, Rekurs genommen werden. Wenn gegenseitiges Vertrauen besteht, wird sich der Arzt in seinen diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nicht an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen bzw. Vorteilen orientieren, sondern sich zum Wohle des Patienten vom Facharztstandard unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots leiten lassen.
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Die Frage nach dem niedergelassenen Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

Geser, Felix 09 June 2017 (has links)
Gegen niedergelassene Kassenärzte wurden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seit dem obiter dictum des Oberlandesgerichts Braunschweig im Jahr 2010 eingeleitet. In dieser Arbeit wird die Frage der Anwendbarkeit des § 299 Strafgesetzbuch auf den Vertragsarzt diskutiert. Zudem werden entsprechende Lösungsansätze nach geltendem bzw. zu schaffendem Recht dargestellt. Im Ergebnis gelten die Vertragsärzte nicht als geschäftlich Beauftrage der Krankenkassen bzw. Amtsträger. Es sollte jedoch auf das besondere „Vertragsverhältnis“ zwischen Arzt und Patient, das letztlich auf Vertrauen gründet, Rekurs genommen werden. Wenn gegenseitiges Vertrauen besteht, wird sich der Arzt in seinen diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nicht an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen bzw. Vorteilen orientieren, sondern sich zum Wohle des Patienten vom Facharztstandard unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots leiten lassen.

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