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1

Aufhebungseinreden /

Simon, Axel. January 1998 (has links) (PDF)
Universiẗat, Diss.--Bochum, 1998.
2

390 BGB als Bewährungsprobe für den Schutz des Kompensationsnexus /

Drilling, Carmen C. January 2006 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Bochum, 2006. / Literaturverz. S. 235 - 245.
3

Grossprojekte der Stadtentwicklung in der Krise der Abschluss städtebaulicher Entwicklungsmassnahmen am Beispiel Berlins

Stöss, Jan January 2007 (has links)
Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2007/2008
4

Multi sunt poenitentiae fructus pénitence monastique aux Ve - VIe siècles dans le paysage de la pénitence ecclesiale ; étude historico-théologique sur une interdépendance

Fehérváry, Jákó Örs January 2009 (has links)
Zugl.: Diss.
5

Die Aufhebung von Schiedssprüchen und der Erlass einstweiliger Massnahmen in Deutschland und Schweden ein Rechtsvergleich vor dem Hintergrund der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

Edler, Franziska January 2008 (has links)
Zugl.: Heidelberg, Univ., Diss., 2008
6

Die einseitige Aufhebung einer Erwachsenenadoption : das Problem des [Para] 1771 BGB und seine Überwindung unter vergleichender Darstellung der Rechtslage in den USA /

Bäumker, Michael. January 2007 (has links)
Zugl.: Münster, Universiẗat, Diss., 2007.
7

Aufhebung von Rechtssätzen in der Schweiz /

Imark, Lukas. January 1993 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Basel, 1992.
8

Die Abschaffung des Paragraph 357 StPO und seine Umstrukturierung in eine Norm des strafprozessualen Wiederaufnahmerechts /

Stache, Julia. January 2005 (has links)
Zugl.: Düsseldorf, Universiẗat, Diss., 2005.
9

Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen: Unfallforschung kommunal

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 04 May 2021 (has links)
Mehrere Änderungen in der StVO, der zugehörigen Verwaltungsvorschrift sowie einschlägige Gerichtsurteile haben dazu geführt, dass die Benutzungspflicht von Radwegen immer weiter reduziert wurde. In einem Forschungsprojekt der UDV wurde untersucht, wie sich die Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer und die Verkehrssicherheit auswirkt. Neben einer Literaturanalyse zur Thematik erfolgte im Projekt eine Online-Befragung von 356 Städten. Für 108 ausgewählte Radwege in acht Städten wurde eine Analyse des Unfallgeschehens vor und nach Aufhebung der Benutzungspflicht durchgeführt. Hierbei konnten 741 polizeilich gemeldete Radverkehrsunfälle mit Personenschaden ausgewertet werden. Ergänzend fanden an jeweils 10 Radwegen mit und ohne Benutzungspflicht Verhaltensbeobachtungen, Konfliktanalysen und Befragungen von insgesamt mehr als 700 Verkehrsteilnehmern statt.
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Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen: Unfallforschung kompakt

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 26 April 2021 (has links)
Der Radverkehr wird in den meisten Städten auf Radwegen geführt, die von der Fahrbahn abgetrennt sind. Mehrere Änderungen in der StVO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift sowie einschlägige Gerichtsurteile haben dazu geführt, dass die Benutzungspflicht dieser Radwege immer weiter reduziert wurde. Für die Aufhebung der Benutzungspflicht gibt es dabei im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen ist ein Verbot der Straßennutzung durch eine Benutzungspflicht des Radweges gemäß §45(9) StVO nur dann gerechtfertigt, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko […] erheblich übersteigt“. Zum anderen haben die Kommunen die Benutzungspflicht vieler Radwege aufgehoben, weil deren Dimensionierung und Zustand nicht mehr den Mindestanforderungen der VwV-StVO entsprachen. In den meisten Fällen wird bei Aufhebung der Benutzungspflicht nur das Verkehrszeichen für den Radweg entfernt, die baulichen Gegebenheiten bleiben jedoch unverändert. Damit gibt es nun vielerorts weiterhin gut erkennbare Radwege neben der Fahrbahn, die Radfahrer nun aber nicht mehr benutzen müssen. Offen war bisher die Frage, welche Auswirkungen das auf die Verkehrssicherheit hat, da der Radverkehr in diesen Fällen sowohl den baulichen Radweg als auch die Fahrbahn benutzen darf.

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