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Apeliacinės instancijos teismo teisė grąžinti bylą iš naujo nagrinėti pirmosios instancijos teismui / Das Recht der Berufungsinstanz, die Sache zur neuen Behandlung an das Prozessgericht erster Instanz Zurückzuweisen

Žilytė, Birutė 03 June 2005 (has links)
In allen europäischen Staaten wird der Grundsatz des Rechtes auf angemessenes Prozessgericht zubilligt. Jedem Menchen wird nicht nur Möglichkeit gesichert, damit das Urteil durchgesehen wird, sondern auch das Recht auf das angemessene Prozessgericht erster Instanz. Auf diese Weise wird in vielen Staaten das Recht des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz zur neuen Behandlung anerkannt. Auf traditionelle Weise werden im Zivilverfahrensrecht zwei Arten von Berufung unterschieden: die gänzliche (unbeschränkte) Berufung und teilweise (beschränkte) Berufung. Die Zurückweisung im System der gänzlichen und teilweisen Berufung wird verschieden eingeschätzt. In dieser Arbeit wird der Grundsatz des Rechtes der Berufungsinstanz auf die Zurückweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz zur neuen Behandlung erörtert, auch die Beschränkung dieses Rechtes bei der Analyse der jedem Modell typischen Merkmale. Dabei wird die Erfahrung von Frankreich, Österreich, Polen, BRD (Bundesrepublik Deutschland) und Litauens beim Reglamentieren des Rechtes der Berufungsinstanz auf die Zurückweisung der Sache an das Gericht erster Instanz zur neuen Behandlung. Im Zivilprozessrecht Litauens gilt ab 1. Januar 1999 das Modell der teilweisen Berufung. Die Zurückweisung wird behandelt, um auf die Frage zu antworten: in welchen Maβ muβ die Beschränkung des Rechtes auf Zurückweisung im ZPO Litauen sein, damit die Berufungsgerichte dieses Recht auf... [to full text]

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