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Grenzen der Hilfeleistungspflicht des Notarztes im öffentlichen RettungsdienstGeser, PhD, Felix 07 November 2017 (has links) (PDF)
Die Tätigkeiten im Notarzt- und Rettungsdienst sind häufig mit persönlichen Gefährdungen verbunden. Im Raum steht aber auch immer die Problematik von Gefährdungssituationen, die durch den Notarzt "nur" als solche wahrgenommen, sozusagen "empfunden" werden. In dieser Arbeit wird v. a. vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit die Frage prinzipiell diskutiert, ob und inwieweit ein Notarzt zum Handeln verpflichtet ist. Im Ergebnis ist objektiv-typisierend auf den Facharztstandard bzw. den Indikationskatalog für den Notarzteinsatz in Kombination mit arzt-/berufsrechtlichen Gesichtspunkten im engeren Sinne (z. B. Freiberuflichkeit) abzustellen. Es wird sich jedenfalls immer um eine Einzelfallbetrachtung und um eine individuelle, fallbezogene Entscheidung handeln. Bei seltenen, sehr unwahrscheinlichen Situationen mit relativer Ermangelung von objektiv-typisierbaren Gesichtspunkten werden die Anforderungen, aber auch die Chancen, an die "höchstpersönliche" Berufsausübung, an die Persönlichkeit des Arztes (v. a. in der Entscheidungsfindung) umso größer werden.
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Grenzen der Hilfeleistungspflicht des Notarztes im öffentlichen RettungsdienstGeser, PhD, Felix 07 November 2017 (has links)
Die Tätigkeiten im Notarzt- und Rettungsdienst sind häufig mit persönlichen Gefährdungen verbunden. Im Raum steht aber auch immer die Problematik von Gefährdungssituationen, die durch den Notarzt "nur" als solche wahrgenommen, sozusagen "empfunden" werden. In dieser Arbeit wird v. a. vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit die Frage prinzipiell diskutiert, ob und inwieweit ein Notarzt zum Handeln verpflichtet ist. Im Ergebnis ist objektiv-typisierend auf den Facharztstandard bzw. den Indikationskatalog für den Notarzteinsatz in Kombination mit arzt-/berufsrechtlichen Gesichtspunkten im engeren Sinne (z. B. Freiberuflichkeit) abzustellen. Es wird sich jedenfalls immer um eine Einzelfallbetrachtung und um eine individuelle, fallbezogene Entscheidung handeln. Bei seltenen, sehr unwahrscheinlichen Situationen mit relativer Ermangelung von objektiv-typisierbaren Gesichtspunkten werden die Anforderungen, aber auch die Chancen, an die "höchstpersönliche" Berufsausübung, an die Persönlichkeit des Arztes (v. a. in der Entscheidungsfindung) umso größer werden.
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