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Die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)Rozek, Jochen 27 May 2024 (has links)
Im Rahmen der Untersuchung der Erfolgsaussichten einer
verwaltungsgerichtlichen Klage gehört die Klagebefugnis
nach § 42 II VwGO in studentischen Fallbearbeitungen zu
den stets anzusprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Das Erfordernis der Klagebefugnis ist Ausdruck einer
an Art. 19 IV GG anknüpfenden Systementscheidung der
VwGO, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz prinzipiell
auf Verletztenklagen zu beschränken und sog. Popularklagen
auszuschließen. Die Klagebefugnis fungiert als
ein wesentliches gesetzliches Regulativ des Zugangs des
Bürgers zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Maßnahmen
der Verwaltung und bedarf daher auch in Fallbearbeitungen
gesteigerter Aufmerksamkeit.
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