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Verwendung der Fraktionszuschüsse: Rechnungslegung, Öffentlichkeitsarbeit und Prüfungsrechte des Rechnungshofs sowie Empfehlungen zur Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes: Beratende Äußerung gem. § 88 Abs. 2 SäHO; Februar 201510 November 2021 (has links)
Die Fraktionen erhalten nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (SächsFraktG) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse. Dem Sächsischen Rechnungshof (SRH) obliegt die Kontrolle der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Fraktionszuschüsse - nicht dagegen die der Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und der politischen Zweckmäßigkeit einer Maßnahme einer Fraktion (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 SächsFraktG). Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fraktionsautonomie kommt den Fraktionen bei der Frage, ob eine gesetzlich zulässige Aufgabe im Einzelfall wahrzunehmen ist, ein politischer Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu, den die Kontrollinstanzen zu respektieren haben. Anlässlich der Neukonstituierung des Sächsischen Landtags hat der SRH seine Beratende Äußerung zur Verwendung der Fraktionszuschüsse von 2009 hinsichtlich neuer Rechtsprechung und Prüfungsergebnisse (2011/2012) aktualisiert. Vor diesem Hintergrund zeigt der SRH in der vorliegenden Beratenden Äußerung Problemfelder auf, die sich aus seinen Prüfungen der Verwendung der Fraktionszuschüsse ergaben und gibt konkrete Empfehlungen zur Änderung des SächsFraktG. Die dargestellten Positionen beruhen auf einem weitgehenden Konsens der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder.
Az.: PP1104/21 617/15
Redaktionsschluss: 03. Februar 2015
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