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Die rechtsfähige unternehmensverbundene VerbrauchsstiftungVogel, Steffen 09 September 2019 (has links)
Eine unternehmensverbundene Verbrauchsstiftung liegt bei einer unmittelbaren (sog. Unternehmensträgerverbrauchsstiftung) oder mittelbaren (sog. Beteiligungsträgerverbrauchsstiftung) Verbindung zwischen Verbrauchsstiftung und Unternehmen zum Zwecke der Zweckverwirklichung (Zweckverwirklichungsbetrieb) oder zur Generierung von Erträgen (Dotationsquelle) vor. Zudem zeichnet sich die unternehmensverbundene Verbrauchsstiftung durch vielfältige Vorteile (z.B. geringe verbrauchbare Vermögensausstattung, fehlende Publizität, privilegierte Haftung) zu anderen Gesellschaftsrechtsformen (z.B. Verein, OHG, KG, GmbH, AG) aus. Die unternehmensverbundene Verbrauchsstiftung ist aufgrund der Veränderungen, infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts und des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes grundsätzlich zulässig. Die Anerkennungsfähigkeit einer unternehmensverbundenen Verbrauchsstiftung bestimmt sich allein nach dem in § 80 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB abschließend aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen.
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