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Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG)Siegismund, Christian 24 November 2009 (has links)
Der Zeugenbeweis ist im Strafprozess insbesondere bei Verfahren typischer Delik-te der Organisierten Kriminalität - die elementarste der Möglichkeiten des Strengbeweises. Der Staat hat dem gefährdeten Zeugen gegenüber im Einzelfall eine Schutzpflicht. Beispiele aus der Praxis des Zeugenschutzes werfen jedoch ein ernüchtern-des Bild auf den Zeugenschutz in Deutschland. Zeugenschutz ist im Bereich zwischen Polizei- und Strafprozessrecht zu verorten, was regelmäßig sachliche Trennungen zwischen polizeilichem und strafprozessualem Zeugenschutz kaum zulässt. Zeugenschutz bezweckt neben Schutz der gefährdeten Person die Sicherung von Strafverfolgung und Strafverfahren. Mit dieser Intention hat der Gesetzgeber das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) geschaffen und die dahinhegenden gesetzgeberischen Aktivitäten vorerst abgeschlossen. Der polizeiliche Zeugenschutz wurde auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit vordergründig eine Regelungslücke zur Abwehr besonders schwerer Formen der Kriminalität geschlossen. Es ist dem Gesetzgeber in weiten Teilen jedoch nicht gelungen ist, die Regelungen des ZSHG in die StPO zu integrieren sowie entscheidende Schnittstellen des ZSHG zu anderen Rechtsgebieten ohne Friktionen und mögliche negative Auswirkungen auf den gefährdeten Zeugen abzubilden. Die sich daraus ergebenen Probleme und rechtlichen Fragen wurden in dieser Arbeit eingehend untersucht.
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