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Bereicherungsansprüche beim Eingreifen Dritter in Forderungen: Herausgabe des Erlangten und Gewinnabschöpfung beim Einzug fremder Forderungen und bei der Anstiftung zum Vertragsbruch im deutschen, englischen, amerikanischen und französischen Recht

Isenbart, Jens Friedrich 29 June 2005 (has links)
Die Arbeit untersucht Bereicherungsansprüche beim Einzug fremder Forderungen und bei der Anstiftung zum Vertragsbruch im deutschen, englischen, amerikanischen und französischen Recht. Besonders im common law werden beide genannten Fälle zusammenhängend betrachtet. Die tatsächliche Gemeinsamkeit wird darin gesehen, daß sich der Dritte jeweils anstelle der aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis berechtigten Partei die dieser geschuldete Leistung oder Gegenleistung zu eigen macht. Die Arbeit zeigt jedoch, dass der Bereicherungsanspruch in beiden Fällen von jeweils unterschiedlichen Erwägungen und Schutzzwecken getragen wird. Beim Einzug fremder Forderungen wird der Bereicherungsanspruch im deutschen, französischen und englischen Recht davon abhängig gemacht, ob der Forderungseinzug auch gegenüber dem wahren Gläubiger schuldbefreiende Wirkung hat. Lediglich im amerikanischen Recht wird der Bereicherungsanspruch bereits vom bloßen Einzug einer fremden Forderung abhängig gemacht. Forderungen werden damit mit einem umfassenden Schutz auch Dritten gegenüber ausgestattet und in ihrer ausschließlichen Zuweisung an den Gläubiger dem Eigentum angeglichen. Diese Verdinglichung vertraglicher Rechte vermag jedoch (im amerikanischen Recht) nur Bereicherungsansprüche beim Einzug fremder Forderungen zu erklären, nicht hingegen bei der Anstiftung zum Vertragsbruch. Hier entsteht ein Bereicherungsanspruch nicht bereits mit dem bloßen Eingriff in ein fremdes Vertragsrecht, sondern setzt vielmehr eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung voraus. Der Bereicherungsanspruch dient damit der Verhaltenskontrolle, nicht aber dem Rechtsgüterschutz. Dies gilt jedoch nur im amerikanischen Recht. In den anderen untersuchten Rechten gibt es hingegen keinen Gewinnabschöpfungsanspruch bei der Anstiftung zum Vertragsbruch.

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