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Zum Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht

Behandelte Themen sind:

1. Menschenrechte gelten während bewaffneter Konflikte grund sätzlich fort. Sie gelten damit gleichzeitig und nicht alternativ zum humanitären Völker recht.

2. Hoheitsgewalt und damit die Anwendbarkeit der genannten Menschen rechts verträge kann grundsätzlich auch bei Kampfeinsätzen vorliegen.

3. Das Verhältnis beider Rechtsgebiete ist eines wechselseitiger Ergänzung.

4. Mögliche Widersprüche zwischen den beiden Rechtsgebieten können überwiegend durch Auslegung oder mittels vorhandener Notstands klauseln ausge räumt werden.

5. Können Widersprüche nicht durch Auslegung oder Derogation ausgeräumt werden, gehen im Einzelfall die Normen des humanitären Völkerrechts als speziellere vor (lex specialis derogat legi ge nerali).

6. Die komplexe und umfangreiche Materie beider Rechtsgebiete läßt sich auf ein solches „Destillat“( bringen, das sich in Ausbildung und Training ver mitteln läßt und auch für die sich im Feld oder auf See befindlichen Truppen praktikabel ist.

Identiferoai:union.ndltd.org:Potsdam/oai:kobv.de-opus-ubp:2172
Date January 2006
CreatorsSchäfer, Bernhard
PublisherUniversität Potsdam, Wissenschaftliche Einrichtungen. Menschenrechtszentrum
Source SetsPotsdam University
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
TypeArticle
Formatapplication/pdf
SourceMenschenrechtsbindung bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte : Expertengespräch
Rightshttp://opus.kobv.de/ubp/doku/urheberrecht.php

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