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1

Garantenpflichten aus Vertrautheit /

Perdomo-Torres, Jorge F. January 2006 (has links)
Zugl.: Bonn, Universiẗat, Diss., 2004/05.
2

Haftungsproblematik beim Patientensuizid

Kleemann, Adrian Joachim Octavian, January 2004 (has links)
Tübingen, Univ., Diss., 2004.
3

Strafrechtliche Unterlassungshaftung von Amtsträgern in Umweltbehörden : die Nichtrücknahme fehlerhafter Genehmigungen - dargestellt am Beispiel des [Para] 324 StGB /

Dominok, Matthias. January 2007 (has links)
Zugl.: Osnabrück, Universiẗat, Diss., 2006.
4

Die Garantenstellung aus Ingerenz : Untersuchungen zur Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, § 13 StGB

Fischer, Johannes January 2022 (has links) (PDF)
Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das ”dunkelste Ka- pitel“ in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende ”recht- lich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“, § 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan- tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Gesche- hen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgs- abwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtli- chen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternati- ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmäßiges (”qualifiziert riskantes“) Vorverhalten genügt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste- henmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be- gründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei- dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht. / no abstract available
5

Strafrechtliche Garantenstellungen von Wachpersonen des privaten Sicherheitsgewerbes : Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Polizei und das private Sicherheitsgewerbe /

Gunia, Susanne Christine. January 2001 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Köln, 2000.
6

Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung : Unterlassungshaftung betrieblich Vorgesetzter für Straftaten Untergebener /

Spring, Patrick. January 2009 (has links)
Zugl.: Passau, Universiẗat, Diss., 2009.
7

Die Pflichten des Geschäftsherrn im Strafrecht /

Walter, Stefan. January 2000 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Freiburg (Breisgau), 2000.
8

Garantenpflichten aus familiären Beziehungen : zur Deutung des [Paragraphen] 13 Abs. 1 StGB als Blankettvorschrift /

Böhm, Sonja, January 2006 (has links)
Thesis (doctoral)--Universiẗat Mainz, 2005. / Includes bibliographical references (p. 243-285).
9

Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter / The parents' punishment in case of juvenile delinquency

Geisler, Christine 12 February 2003 (has links)
No description available.
10

Die Auswirkungen verfassungsrechtlicher Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für Altlasten auf die strafrechtliche Haftung des Grundstücksinhabers

Dasselaar, Bert 29 June 2009 (has links)
Die zentrale Frage nach möglichen Auswirkungen verfassungsrechtlicher Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für Altlasten auf die strafrechtliche Haftung des Grundstücksinhabers ergibt sich infolge der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 102, 1 ff.) bewirkten Ergänzung des bis dahin geltenden Systems der altlastenrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit um die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Haftungsbegrenzung. Mit dieser Arbeit soll nicht zuletzt aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts untersucht werden, ob und inwieweit dem Grundstücksinhaber, welcher aus wirtschaftlichen Gründen von der Sanierung einer Altlast absieht, mit Rücksicht auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht werden kann.

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