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Der Vorrang des Primärrechtsschutzes im Staatshaftungsrecht: Grund und GrenzenHoffmann, Johanna Vada 10 August 2023 (has links)
Hat ein Betroffener begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns,
so stellt es für ihn eine Obliegenheit dar, dagegen im Wege des Primärrechtsschutzes
vorzugehen. Unterlässt er dies, steht ihm aufgrund des § 839 Abs. 3 BGB oder entsprechend
der Anwendung des § 254 BGB keine Entschädigung für die Nachteile zu, welche
durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz hätten verhindert werden können.
Diese Konsequenz resultiert aus dem im Staatshaftungsrecht geltenden Vorrang des Primärrechtsschutzes.
Dieser Beitrag analysiert die Herleitung sowie die Merkmale und
Grenzen des Vorrangs.
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Rechtsschutz bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte, unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in SachsenPfau, Tilo 08 August 2011 (has links) (PDF)
Die Dissertation befasst sich mit dem vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte, welcher in der Praxis als nicht vorhanden bzw. als unterentwickelt bezeichnet werden muss. Dabei werden insbesondere die vom Freistaat Sachsen entwickelten Regelungen des § 9 SächsVergabeDVO untersucht, die in der Literatur vereinzelt als „Rechtsschutz light“ bekannt sind. Es werden Regelungslücken aufgezeigt sowie Verbesserungsmöglichkeiten für die sächsischen Regelungen vorgeschlagen. Für einen vollwertigen Rechtsschutz wäre aber eine Umsetzung auf Bundesebene notwendig und wünschenswert.
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Rechtsschutz bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte, unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in SachsenPfau, Tilo 09 February 2011 (has links)
Die Dissertation befasst sich mit dem vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte, welcher in der Praxis als nicht vorhanden bzw. als unterentwickelt bezeichnet werden muss. Dabei werden insbesondere die vom Freistaat Sachsen entwickelten Regelungen des § 9 SächsVergabeDVO untersucht, die in der Literatur vereinzelt als „Rechtsschutz light“ bekannt sind. Es werden Regelungslücken aufgezeigt sowie Verbesserungsmöglichkeiten für die sächsischen Regelungen vorgeschlagen. Für einen vollwertigen Rechtsschutz wäre aber eine Umsetzung auf Bundesebene notwendig und wünschenswert.
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