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Die Eignung der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO als Instrument der Insolvenzprophylaxe unter spezieller Berücksichtigung der mittelständischen GmbH / The ability of the over-indebtedness-check according to § 19 as an instrument of bankruptcy prohylaxis under specific observance of small and medium-sized limited liability companies

Rep, Thomas 17 August 2013 (has links) (PDF)
Liest und verfolgt man die diversen in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Pres­severlautbarungen und Stellungnahmen zum Thema Überschuldung im Allgemeinen und dem insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff im Besonderen, drängt sich einem der Verdacht auf, dass ein wie auch immer geartetes Problembewusstsein zu diesem Thema gewollt in die Bedeutungslosigkeit geschrieben worden ist. Nach überwiegend herrschender Meinung seien die insolvenzrechtliche Überschuldung und der damit einhergehende Insolvenzantragsgrund mittlerweile obsolet. Dieser Meinungsstand verwundert doch stark angesichts der nach wie vor hohen Anzahl an Unternehmensinsolvenzen, insbesondere im Bereich mittelständischer Unternehmen. Obgleich bei einem Gutteil der betroffenen Unternehmen als Insolvenzantragsgrund die Zahlungsunfähigkeit angegeben worden ist, darf dies nicht darüber hinweg täuschen, dass einer Illiquidität in aller Regel eine Überschuldung vorausgeht. Dabei spielt es objektiv betrachtet keine Rolle, ob es sich um eine bilanzielle, rechnerische oder insolvenzrechtliche Überschuldung handelt; in allen Fällen vermag das Vermögen die Schulden nicht mehr zu decken, m.a.W.: die Schuldendeckungsfähigkeit ist nicht mehr gegeben. Die Erhaltung der Schuldendeckungsfähigkeit eines Unternehmens ist so gesehen der erste Schritt zur Insolvenzprophylaxe. Allerdings sind die normierten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aus vielerlei Gründen nur bedingt geeignet, die Schuldendeckungsfähigkeit eines Unternehmens verlässlich zu überprüfen. Insoweit erscheint es folgerichtig, gerade für die mittelständische GmbH eine Ergänzung der aktuellen Rechnungslegung durch eine permanente Schuldendeckungskontrolle, wie sie bereits durch die ältere Zerschlagungsstatik bzw. statische Interpretation der Bilanz gefordert wurde, vorzusehen und damit den organschaftlichen Vertreter der mittelständischen GmbH in die Lage zu versetzen, im Rahmen seiner Selbstinformationsverpflichtung den Bestand des Unternehmens zu sichern und die externen Gläubiger angemessen zu schützen. Die präventive Anwendung der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO zur Schuldendeckungskontrolle ermöglicht dem organschaftlichen Vertreter zweierlei: In Abhängigkeit von der Frühzeitigkeit der Vornahme einer solchen Prüfungshandlung kann deren Informationsgehalt entweder insolvenzprophylaktisch im Sinne einer erfolgreichen außergerichtlichen Sanierung wirken oder aber zumindest den Weg zu einer rechtzeitigen und geordneten Insolvenzantragstellung weisen. Das Ergebnis der Überschuldungsprüfung kann so dazu beitragen, erste Indikatoren bestehender Fehlentwicklungen und Schieflagen bereits im Vorfeld einer sich abzeichnenden Krise aufzuzeigen. Anzeichen dieser Art sind in aller Regel schon lange vor Eintritt der Insolvenzantragspflicht im Zahlenwerk der betreffenden Unternehmen erkennbar.
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Die Eignung der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO als Instrument der Insolvenzprophylaxe unter spezieller Berücksichtigung der mittelständischen GmbH

Rep, Thomas 05 February 2013 (has links)
Liest und verfolgt man die diversen in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Pres­severlautbarungen und Stellungnahmen zum Thema Überschuldung im Allgemeinen und dem insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff im Besonderen, drängt sich einem der Verdacht auf, dass ein wie auch immer geartetes Problembewusstsein zu diesem Thema gewollt in die Bedeutungslosigkeit geschrieben worden ist. Nach überwiegend herrschender Meinung seien die insolvenzrechtliche Überschuldung und der damit einhergehende Insolvenzantragsgrund mittlerweile obsolet. Dieser Meinungsstand verwundert doch stark angesichts der nach wie vor hohen Anzahl an Unternehmensinsolvenzen, insbesondere im Bereich mittelständischer Unternehmen. Obgleich bei einem Gutteil der betroffenen Unternehmen als Insolvenzantragsgrund die Zahlungsunfähigkeit angegeben worden ist, darf dies nicht darüber hinweg täuschen, dass einer Illiquidität in aller Regel eine Überschuldung vorausgeht. Dabei spielt es objektiv betrachtet keine Rolle, ob es sich um eine bilanzielle, rechnerische oder insolvenzrechtliche Überschuldung handelt; in allen Fällen vermag das Vermögen die Schulden nicht mehr zu decken, m.a.W.: die Schuldendeckungsfähigkeit ist nicht mehr gegeben. Die Erhaltung der Schuldendeckungsfähigkeit eines Unternehmens ist so gesehen der erste Schritt zur Insolvenzprophylaxe. Allerdings sind die normierten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aus vielerlei Gründen nur bedingt geeignet, die Schuldendeckungsfähigkeit eines Unternehmens verlässlich zu überprüfen. Insoweit erscheint es folgerichtig, gerade für die mittelständische GmbH eine Ergänzung der aktuellen Rechnungslegung durch eine permanente Schuldendeckungskontrolle, wie sie bereits durch die ältere Zerschlagungsstatik bzw. statische Interpretation der Bilanz gefordert wurde, vorzusehen und damit den organschaftlichen Vertreter der mittelständischen GmbH in die Lage zu versetzen, im Rahmen seiner Selbstinformationsverpflichtung den Bestand des Unternehmens zu sichern und die externen Gläubiger angemessen zu schützen. Die präventive Anwendung der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO zur Schuldendeckungskontrolle ermöglicht dem organschaftlichen Vertreter zweierlei: In Abhängigkeit von der Frühzeitigkeit der Vornahme einer solchen Prüfungshandlung kann deren Informationsgehalt entweder insolvenzprophylaktisch im Sinne einer erfolgreichen außergerichtlichen Sanierung wirken oder aber zumindest den Weg zu einer rechtzeitigen und geordneten Insolvenzantragstellung weisen. Das Ergebnis der Überschuldungsprüfung kann so dazu beitragen, erste Indikatoren bestehender Fehlentwicklungen und Schieflagen bereits im Vorfeld einer sich abzeichnenden Krise aufzuzeigen. Anzeichen dieser Art sind in aller Regel schon lange vor Eintritt der Insolvenzantragspflicht im Zahlenwerk der betreffenden Unternehmen erkennbar.

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