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Allgemeines Wahlrecht - in Grenzen?Gramlich, Ludwig 12 January 2009 (has links) (PDF)
Allgemeines Wahlrecht bezweckt, möglichst allen mündigen Menschen in einem bestimmten Gebiet die Teilnahme an demokratischen Wahlen (zu Parlamenten) zu ermöglichen. Dabei wird allerdings im geltenden deutschen Recht an einen mehrmonatigen vorherigen Wohnsitz in diesem Gebiet angeknüpft (Seßhaftigkeit). Ein solches Kriterium ist zumindest dann bedenklich, wenn hierbei dem Willen des Einzelnen nicht die maßgebliche Bedeutung beigemessen wird.
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Die Deutsche Bundesbank im Verfassungsgefüge des GrundgesetzesGramlich, Ludwig 10 March 2009 (has links) (PDF)
Die Deutsche Bundesbank ist die erste Währungs- und Notenbank, die in einer deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, erwähnt wird. Ihr (ursprünglicher) Status, dessen nähere Ausgestaltung dem Bundesgesetzgeber obliegt, ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einrichtung zu wesentlichen Verfassungsprinzipien wie Bundes- und Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat, die auch bei einer Einbeziehung in EG-Strukturen bedeutsam bleiben.
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Allgemeines Wahlrecht - in Grenzen?Gramlich, Ludwig 12 January 2009 (has links)
Allgemeines Wahlrecht bezweckt, möglichst allen mündigen Menschen in einem bestimmten Gebiet die Teilnahme an demokratischen Wahlen (zu Parlamenten) zu ermöglichen. Dabei wird allerdings im geltenden deutschen Recht an einen mehrmonatigen vorherigen Wohnsitz in diesem Gebiet angeknüpft (Seßhaftigkeit). Ein solches Kriterium ist zumindest dann bedenklich, wenn hierbei dem Willen des Einzelnen nicht die maßgebliche Bedeutung beigemessen wird.
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Die Deutsche Bundesbank im Verfassungsgefüge des GrundgesetzesGramlich, Ludwig 10 March 2009 (has links)
Die Deutsche Bundesbank ist die erste Währungs- und Notenbank, die in einer deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, erwähnt wird. Ihr (ursprünglicher) Status, dessen nähere Ausgestaltung dem Bundesgesetzgeber obliegt, ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einrichtung zu wesentlichen Verfassungsprinzipien wie Bundes- und Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat, die auch bei einer Einbeziehung in EG-Strukturen bedeutsam bleiben.
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