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Der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Partei nach § 141 III 2 ZPO

Die Effektivität des Zivilprozesses wird in der Praxis in vielerlei
Hinsicht einer Belastungsprobe unterzogen. Ein Grund dafür liegt
in den zwischen den Prozessbeteiligten bestehenden unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Grenzen
der Anwendbarkeit des § 141 III 2 ZPO. Die gesamte Vorschrift
bewegt sich bekanntlich in einem brisanten Spannungsfeld von
selbstbestimmter Prozessführung und amtswegiger Einflussnahme.
Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, den für den Zivilprozess
äußerst bedeutsamen Problemkreis der Parteianhörung und deren
Ersatz durch Vertreterentsendung unter besonderer Berücksichtigung der Rolle des Prozessbevollmächtigten darzustellen.

Identiferoai:union.ndltd.org:DRESDEN/oai:qucosa:de:qucosa:91716
Date29 May 2024
CreatorsGruschwitz, Sascha
Publisherde Gruyter
Source SetsHochschulschriftenserver (HSSS) der SLUB Dresden
LanguageGerman
Detected LanguageGerman
Typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion, doc-type:article, info:eu-repo/semantics/article, doc-type:Text
Rightsinfo:eu-repo/semantics/openAccess
Relation0022-6920, 1612-7064, 10.1515/juru-2012-0283

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