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Die Frage nach dem niedergelassenen Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

Geser, Felix 09 June 2017 (has links)
Gegen niedergelassene Kassenärzte wurden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seit dem obiter dictum des Oberlandesgerichts Braunschweig im Jahr 2010 eingeleitet. In dieser Arbeit wird die Frage der Anwendbarkeit des § 299 Strafgesetzbuch auf den Vertragsarzt diskutiert. Zudem werden entsprechende Lösungsansätze nach geltendem bzw. zu schaffendem Recht dargestellt. Im Ergebnis gelten die Vertragsärzte nicht als geschäftlich Beauftrage der Krankenkassen bzw. Amtsträger. Es sollte jedoch auf das besondere „Vertragsverhältnis“ zwischen Arzt und Patient, das letztlich auf Vertrauen gründet, Rekurs genommen werden. Wenn gegenseitiges Vertrauen besteht, wird sich der Arzt in seinen diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nicht an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen bzw. Vorteilen orientieren, sondern sich zum Wohle des Patienten vom Facharztstandard unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots leiten lassen.
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Forum Medizinische Begutachtung: Die Novellierung der Zivilprozessordnung - Die wesentlichen Änderungen des Sachverständigenrechts im Überblick

18 September 2017 (has links)
Der Aufsatz beschäftigt sich mit den aktuellen Änderungen des Sachverständigenrechtes aufgrund der ZPO-Novelle am 15.10.2016. Die Novellierung des Sachverständigenrechtes stellt im Wesentlichen eine Festschreibung der bisher bereits bestehenden Praxis dar. Sie beschränkt sich auf fünf Rechtsnormierungen und hat damit nicht alle Optimierungsmöglichkeiten des Sachverständigenrechtes ausgeschöpft, die dieses zulassen würde. Ob es sinnvoll war, eine verpflichtende Anhörung der Parteien vor der Benennung des Sachverständigen einzuführen, wird sich in der Praxis erst noch weisen müssen. Zumindest wird die Richterschaft hierdurch in der bislang allein ihrem Ermessen unterliegenden Verfahrensgestaltung begrenzt.
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Problemstellungen bei Abfassung und Anwendung von Patientenverfügungen unter besonderer Berücksichtigung der Notfallsituation

Püls, Andrea Therese 03 April 2017 (has links)
Die Arbeit beschäftigt sich mit der im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelung der Patientenverfügung des §1901 a BGB, insbesondere den Anwendungsproblemen der Erstellung einer Verfügung sowie den Schwierigkeiten bei Ihrer Umsetzung. Dabei liegt ein Schwerpunkt bei der Frage, inwieweit Patientenverfügungen in der Notfallsituation aufgrund der spezifischen Besonderheiten beachtet werden können bzw. müssen. Die Ausarbeitung unterbreitet Vorschläge für die Abfassung von Patientenverfügungen und bietet im Anhang eine auf der Musterverfügung des BMJuV basierende überarbeitete Textbausteinversion zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung an. Literatur, Rechtsprechung und Gesetze sind bis zum 01.06.2016 berücksichtigt.:Inhaltsverzeichnis 1 EINFÜHRUNG 1 2 HISTORIE 2 2.1 Die wegweisenden Urteile 2 2.2 Das Gesetzgebungsverfahren 4 2.2.1 Bosbach-Entwurf 5 2.2.2 Zöller-Entwurf 5 2.2.3 Stünker-Entwurf 6 2.2.4 Beschluss des Bundestags 6 3 DIE AKTUELLE GESETZLICHE REGELUNG IM ÜBERBLICK 7 3.1 Abgrenzung von Patientenverfügung im engeren Sinn, Patientenwunschund mutmaßlicher Einwilligung 7 3.2 Formvorschriften 9 3.3 Geltungsbereich und Reichweite 11 3.4 Rolle von Behandlern und Vertretern 15 3.5 Der Konfliktfall, § 1904 BGB 17 4 DIE REGELUNGSINHALTE 19 4.1 Patientenverfügung im Sinne des § 1901 BGB 19 4.1.1 Bestimmtheit der Verfügung 19 4.1.2 Die einzelnen Anordnungen: Untersuchung, Behandlung, Behandlungsabbruch, Behandlungsverbot 21 4.1.3 Postmortale Organspende 23 4.1.4 Entnahme technischer Apparate 26 4.1.5 Delegation der Entscheidung auf den Vertreter 27 4.2 Ergänzende Regelungen zur Patientenverfügung 28 4.3 Sonderfragen 31 4.3.1 Assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen 31 4.3.2 Beschränkung auf Volljährige 33 4.3.3 Pflegerische Maßnahmen 34 4.3.4 Vergütung der Beratung und Hilfe bei der Abfassung einer Patientenverfügung 35 4.3.5 Versicherungsrechtliche Konsequenzen bei Umsetzung einer Patientenverfügung 38 5 ANWENDUNG DER PATIENTENVERFÜGUNG IN DER PRAXIS 40 5.1 Überprüfungspflichten 40 5.1.1 Auslegung und Validitätsprüfung 40 5.1.2 Widerruf 41 5.1.3 Dialog 42 5.2 Akzeptanzproblem 43 5.2.1 Vorbemerkung 43 5.2.2 Qualität der Patientenverfügung 45 5.2.3 Zielkonflikte 46 6 ANWENDBARKEIT IN DER NOTSITUATION 47 6.1 Grundsatz 47 6.2 Besonderheiten der Notsituation 48 6.3 Differenzierung zwischen „normalem“ Notarzteinsatz und dem palliativmedizinisch begründeten Notfall 51 6.4 Lösungsansätze 54 7 DIE PATIENTENVERFÜGUNG AUF DEM PRÜFSTAND 56 7.1.1 Muster des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz 57 7.1.2 Musterformular der Christlichen Patientenvorsorge 59 7.1.3 Musterformular der Sächsischen Landesärztekammer 59 7.1.4 Musterformular des Humanistischen Verbands Deutschlands 60 7.1.5 Musterformular von Monuta Versicherungen 61 7.1.6 Formular der Stiftung Schlaganfallhilfe 62 7.2 Verbesserungsvorschläge 62 7.2.1 Formales 62 7.2.2 Bevollmächtigung 63 7.2.3 Inhaltsfragen 63 7.2.4 Sprachwahl und Kommunikation 64 7.2.5 Notfallverfügung 66 7.3 Mustervorschlag 67 8 FAZIT 68 9 LITERATURVERZEICHNIS V 10 ANLAGEN XI 10.1 Anlage 1: Muster eines Statusabfragebogens XI 10.2 Anlage 2: Hausärztliche Anordnung einer hausärztlich internistischen Praxis XII 10.3 Anlage 3: Muster Patientenverfügung (SLAEK) XIII 10.4 Anlage 4: Musterbausteine einer Patientenverfügung XIV
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Lieferantenvorteile in Franchiseverhältnissen

Liesegang, Hendrik 17 July 2018 (has links)
Die Frage, inwieweit Franchisenehmern Einkaufsvorteile zustehen, die dem Franchisegeber auf der Grundlage der Umsätze zufließen, die Franchisenehmer mit Systemlieferanten generiert haben, ist seit jeher streitig. Das Schrifttum zu diesem Thema ist kaum noch zu überschauen. Viele Fragen werden nach wie vor auf der Grundlage der 1. Grundsatzentscheidung des BGH vom 03.02.1999 gelöst. Immer wieder ist dabei die Frage aufgeworfen worden, ob unabhängig von vertraglichen Gestaltungen einem Franchisenehmer auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften ein Anspruch auf anteilige Auskehr der Einkaufsvorteile zusteht, bis hin zu den Lösungsansätzen, wonach die Grundsätze der von Teubner aufgestellten Netzwerkhaftung auch auf Franchiseverträge anzuwenden sind und demgemäß alle in das System fließenden Vorteile anteilig an alle Franchisenehmer auszukehren sind. Insofern ist es angezeigt, sich allgemein mit den rechtlichen Fragen zu befassen, die mit den Lieferantenvorteilen in Franchise-Verhältnissen zusammenhängen.
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Steuerstrafverteidigung als interdisziplinäre Beratungsaufgabe: Eine systematische Aufarbeitung im Schnittbereich zwischen Steuerrecht, Strafrecht und Betriebswirtschaft mit dem Ziel der Entwicklung eines integrierten Verteidigungskonzeptes

Bornheim, Wolfgang 25 November 2004 (has links)
Systematische Aufbereitung der Schnittstellen steuerlicher und strafrechtlicher Verfahrensrechte anhand praktischer Beispiele und Checklisten. Vertiefte Betrachtung resultierender Problembereiche mit Erarbeitung theoretischer und praktischer Lösungsansätze für die konkrete Steuerstrafverteidigung - Anlage: Berechnungsbeispiele und Berechnungsmodell (CD-ROM: 0,6 MB) Nutzung: Referat Informationsservice der SLUB Dresden"
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Vorläufiges Verzeichnis zum schriftlichen Nachlass von Accessor Dr. jur. Wolfgang Havemann (1914-2004) - Mscr.Dresd.App.Havemann-Ergänzung

Leutemann, Christian 27 December 2019 (has links)
Zusammengestellt im August/September 2008 durch Christian Leutemann.
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Fahrtenbuch - so einfach geht's

24 May 2022 (has links)
Welchen Zweck erfüllt das Fahrtenbuch, für wen lohnt es sich, welche Regeln gibt es? In diesem Faltblatt werden diese Fragen beantwortet. Mit Ausfüllbeispiel. Redaktionsschluss: 01.07.2020
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Jetzt Auskunft von der Polizei verlangen!: ... und in welcher KATEGORIE bin ich gespeichert?

25 March 2019 (has links)
Sachsens Polizei speichert in ihren Datenbanken nicht nur Daten zu Straftätern, sondern auch zu sonstigen Personen wie Zeugen, Geschädigten oder Angehörigen. Diese Daten können mit sogenannten personengebundenen Hinweisen versehen werden. Wir GRÜNEN gehen davon aus, dass eine Vielzahl dieser Datenspeicherungen rechtswidrig sind.
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Transparenter Staat statt gläserner Bürger: Mit einem Sächsischen Transparenzgesetz Teilhabemöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger stärken

13 May 2019 (has links)
Mit dem Entwurf eines Transparenzgesetzes möchte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag folgendes erreichen: - Zugang zu Informationen des Freistaates, der Landkreise und Gemeinden - Bereitstellung der Information unmittelbar und von Amts wegen - Barrierearmer Zugriff über Transparenzplattform im Internet auf Antrag - Bereitstellung nicht veröffentlichungsfähiger Informationen - (Weitestgehende) Kostenfreiheit - Beauftragte /-r für Informationsfreiheit als Ansprechpartner /-in für Bürgerinnen und Bürger
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Rechtsstaat schützen - Bürgerrechte verteidigen - Sicherheit gewährleisten

21 May 2019 (has links)
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag setzt sich für einen freiheitlichen Rechtsstaat ein, der die Grundrechte schützt, ein sicheres Leben für alle ermöglicht und dabei so wenig wie möglich in die Privatsphäre der Menschen eingreift. Nach den Terroranschlägen der jüngeren Vergangenheit werden in Deutschland die Sicherheitsgesetze verschärft und der Polizei immer mehr Befugnisse zum Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gegeben. Statt einer Politik des gefährlichen, symbolgesteuerten und unwirksamen Aktionismus, setzt die GRÜNE-Fraktion auf eine Stärkung der personellen Ausstattung und Ausbildung der Polizei, wirksame Präventionsstrategien und ein Durchbrechen der Verschärfungsspirale in der Sicherheitsgesetzgebung. Unsere stärkste Waffe im Kampf für die Freiheit ist das Eintreten für die Freiheit.

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