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Aspekte des „Samplings“Braun, Stefan K. 16 July 2014 (has links) (PDF)
Mash-Ups (auch Bootlegging, Bastard Pop oder Collage genannt) erfreuen sich seit Jahren steigender Beliebtheit. Waren es zu Beginn der 1990er Jahre meist nur 2 unterschiedliche Popsongs, deren Gesangs- und Instrumentenspuren in Remixform ineinander gemischt wurden, existieren heute Multi-Mash-Ups mit mehreren Dutzend gemixten und gesampelten Songs, Interpreten, Videosequenzen und Effekten. Eine Herausforderung stellt die Kombination unterschiedlichster Stile dar, diese zu neuen tanzbaren Titeln aus den Charts zu mischen. Das Mash-Up Projekt Pop Danthology z.B. enthält in einem knapp 6 minütigen aktuellen Musikclip 68 verschiedene Interpreten, u. a. Bruno Mars, Britney Spears, Rhianna und Lady Gaga. Die Verwendung und das Sampeln fremder Musik- und Videotitel kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die Komponisten des Titels „Nur mir“ mit Sängerin Sabrina Setlur unterlagen in einem Rechtsstreit, der bis zum BGH führte. Sie haben im Zuge eines Tonträger-Samplings, so der BGH , in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (Musikgruppe Kraftwerk) eingegriffen, in dem sie im Wege des „Sampling“ zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese im eigenen Stück unterlegt haben.
Der rasante technische Fortschritt macht es mittlerweile möglich, immer einfacher, schneller und besser Musik-, Film- und Bildaufnahmen zu bearbeiten und zu verändern. Computer mit Bearbeitungssoftware haben Keyboards, Synthesizer und analoge Mehrspurtechnik abgelöst. Die Methoden des Samplings unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit der Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung erfolgt. Die Raubkopie zeichnet sich durch eine unveränderte Übernahme des Originals aus.
Betroffen von den Auswirkungen eines nicht rechtmäßig durchgeführten Sampling sind Urheber- und Leistungsschutzrechte ausübender Künstler sowie Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. U. U. sind auch Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen.
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Aspekte des „Samplings“: Eine Frage des Sounds?Braun, Stefan K. January 2014 (has links)
Mash-Ups (auch Bootlegging, Bastard Pop oder Collage genannt) erfreuen sich seit Jahren steigender Beliebtheit. Waren es zu Beginn der 1990er Jahre meist nur 2 unterschiedliche Popsongs, deren Gesangs- und Instrumentenspuren in Remixform ineinander gemischt wurden, existieren heute Multi-Mash-Ups mit mehreren Dutzend gemixten und gesampelten Songs, Interpreten, Videosequenzen und Effekten. Eine Herausforderung stellt die Kombination unterschiedlichster Stile dar, diese zu neuen tanzbaren Titeln aus den Charts zu mischen. Das Mash-Up Projekt Pop Danthology z.B. enthält in einem knapp 6 minütigen aktuellen Musikclip 68 verschiedene Interpreten, u. a. Bruno Mars, Britney Spears, Rhianna und Lady Gaga. Die Verwendung und das Sampeln fremder Musik- und Videotitel kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die Komponisten des Titels „Nur mir“ mit Sängerin Sabrina Setlur unterlagen in einem Rechtsstreit, der bis zum BGH führte. Sie haben im Zuge eines Tonträger-Samplings, so der BGH , in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (Musikgruppe Kraftwerk) eingegriffen, in dem sie im Wege des „Sampling“ zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese im eigenen Stück unterlegt haben.
Der rasante technische Fortschritt macht es mittlerweile möglich, immer einfacher, schneller und besser Musik-, Film- und Bildaufnahmen zu bearbeiten und zu verändern. Computer mit Bearbeitungssoftware haben Keyboards, Synthesizer und analoge Mehrspurtechnik abgelöst. Die Methoden des Samplings unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit der Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung erfolgt. Die Raubkopie zeichnet sich durch eine unveränderte Übernahme des Originals aus.
Betroffen von den Auswirkungen eines nicht rechtmäßig durchgeführten Sampling sind Urheber- und Leistungsschutzrechte ausübender Künstler sowie Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. U. U. sind auch Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen.
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