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Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen zur Einführung direktdemokratischer ElementeSade, Markus 06 February 2023 (has links)
Das Staatsvolk als Souverän kann außerhalb von Wahlen nicht hinreichend Einfluss auf Entscheidungen der Politik nehmen. Mangels derartiger Einwirkungsmöglichkeiten ist das Interesse groß, als Bürger über Plebiszite unmittelbar an politischen Entscheidungsprozessen teilzuhaben. Dieser Beitrag analysiert den Status quo sowie die Möglichkeiten und Grenzen einer Anreicherung direkter Demokratie auf Bundesebene anhand des GG. Darüber hinaus wird auf die Verfassung des Freistaates Sachsen eingegangen.
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Weibliche Genitalverstümmelung –Tatbestandsauslegung und strafrechtliche Besonderheiten im Lichte des kulturellen Hintergrundes des § 226a StGBSchenk, Antonia 06 February 2023 (has links)
Der vorliegende Beitrag widmet sich dem § 226a StGB, der die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe stellt. Durch das Aufzeigen von Auslegungsproblemen beleuchtet er die rechtlichen Konsequenzen der aus dem emotionalen gesellschaftlichen Diskurs resultierenden Neueinführung, welche sich in der Gesetzgeberintention niedergeschlagen haben. Neben dem Tatbestand werden Besonderheiten möglicher Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe untersucht.
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Die Incoterms®: Historischer Hintergrund, rechtliche Grundlagen und der Entwicklungsprozess von der Gegenwart bis zu den AnfängenAmiri, David 30 January 2024 (has links)
Die juristische Doktorarbeit zeigt den Entwicklungsprozess der Incoterms® von der Gegenwart zu den Anfängen auf. Die neueste Fassung dieses Regelwerkes des internationalen Handels geht auf das Jahr 2020 zurück, während die erste Ausgabe dieses Werkes 1936 publiziert worden ist. Der Entwicklungsprozess der einzelnen Klauseln ist sehr vielseitig: Einige Klauseln existieren seit der ersten Fassung bis heute, andere sind erst nachträglich erschaffen worden. Inhaltich sind einige Klauseln in der ursprüngilchen Fassung erhalten geblieben, während andere umfassende inhaltliche Modifizierungen erhalten haben.
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Vorsorgender Bodenschutz im Umwelt- und Agrarrecht - Bestandsaufnahme und EntwicklungsperspektivenHorn, Jessica 21 July 2022 (has links)
Der Themenkomplex 'vorsorgender Bodenschutz' wird in der Dissertation aus allen relevanten umwelt- und agrarrechtlichen Gesichtspunkten untersucht. Nach einem Überblick über die Grundlagen der Bodenkunde, des Vorsorgeprinzips im Umweltrecht und den politischen Bestrebungen zum vorsorgenden Bodenschutz folgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem geltenden Umwelt- und Agrarrecht. Diese zeigt auf, dass in den unterschiedlichen bodenrelevanten Sektoren erhebliche Regelungsdefizite hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes vorherrschen. Die Verfasserin plädiert für eine Stärkung des vorsorgenden Bodenschutzrechts, um den zahlreichen Nutzungskonkurrenzen und Gefährdungspotenzialen, die durch die intensive und industrielle Nutzung des Bodens entstehen, zu begegnen. Dazu werden konkrete rechtspolitische Handlungsempfehlungen formuliert, die der Umweltpolitik und der Gesetzgebung als Anhalts- und Anknüpfungspunkt dienen sollen.'
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CMS Hasche Sigle (Hrsg.), Steueroptimierte Gestaltungen in Restrukturierung, Sanierung und InsolvenzStapper, Florian, Jacobi, Christoph Alexander 03 August 2022 (has links)
Buchbesprechung
Das Werk behandelt in sieben Teilen alle wesentlichen
Elemente zu den Themen Restrukturierung und Sanierung
in der Insolvenz in steuertechnischer Hinsicht. Es ist nicht
nur auf das Insolvenzrecht bezogen. Es werden vielmehr
auch sonstige steuerliche Sachverhalte erörtert, die im Zusammenhang
mit der Sanierung von Unternehmen stehen.
Im Gegensatz zu anderen steuerrechtlich relevanten Büchern
im Zusammenhang mit der Insolvenz nehmen die
Autoren auch zu den Themen Compliance Stellung und
unternehmen einen Ausflug zur Rechtslage in Österreich
und der Schweiz.
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Mit dem Geburtstagszug zum Urheberrechtsschutz: Das Urteil des BGH vom 13. 11. 2013 – I ZR 143/12 und seine FolgenDietrich, Nils, Szalai, Stephan 03 August 2022 (has links)
Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst (vgl. § 1 UrhG). § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG bestimmt für Werke der Kunst, dass neben solchen
der bildenden Künste auch jene der angewandten Kunst
geschützt werden, die neben der künstlerischen noch eine
praktische Zweckbestimmung haben1.
Das Urheberrecht wird von dem Dogma durchzogen,
dass an das Erreichen der Gestaltungshöhe der »persönlichen
geistigen Schöpfung« (§ 2 Abs. 2 UrhG) nur äußerst
geringe Anforderungen zu stellen sind2. Bei Werken der
zweckfreien bildenden Kunst – ebenso wie im Bereich des
literarischen und musikalischen Schaffens – ist in der
Rechtsprechung der Schutz der sog. »kleinen Münze« anerkannt,
wonach bereits einfache Schöpfungen Urheberrechtsschutz
genießen können Einzig bei Werken der
angewandten Kunst forderte der BGH bislang ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung für die Erlangung
urheberrechtlichen Schutzes4.
Mit dem Urteil vom 13. 11. 20135 hat der BGH diese
Unterscheidung nun erwartungsgemäß aufgegeben und
die »kleine Münze« auch bei Werken der angewandten
Kunst für schutzfähig erklärt.
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Der Rücktritt gem. § 24 StGB auf der „Tatbestandsebene“ des VersuchsSchumann, Antje 29 May 2024 (has links)
Das Strafgesetzbuch stellt nicht erst die vollendete Tat unter Strafe, sondern bei
Verbrechen und bestimmten Vergehen schon die versuchte Tat (siehe §§ 22, 23
StGB). Die Versuchsvorschrift in § 22 StGB kann daher als Strafausdehnungsnorm
verstanden werden
. Zugleich hält das Gesetz mit der Rücktrittsbestimmung in
§ 24 StGB eine Regelung bereit, die zur Straflosigkeit der versuchten Tat führt.
Warum der Rücktritt diese Wirkung auf den Versuch hat (Strafbefreiungsgrund),
ist seit langem ebenso heftig umstritten wie die Frage nach der dogmatischen
Einordnung des Rücktritts im Straftatsystem
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Tätigkeitsbericht Datenschutz ... der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten: Berichtszeitraum ...25 April 2024 (has links)
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Die Anhebung von Strafrahmen: eine kriminologische und kriminalpolitische Betrachtung am Beispiel des PrivatwohnungseinbruchdiebstahlsHoven, Elisa, Obert, Annika 24 May 2024 (has links)
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber immer wieder die Strafrahmen für
einzelne Delikte erweitert. Dabei wurden teilweise bestehende Mindeststrafandrohungen
angehoben – etwa beim Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern
oder beim Besitz kinderpornographischer Inhalte – oder durch die Einführung
und Ergänzung von Qualifikationstatbeständen die Höchststrafe heraufgesetzt,
etwa bei den Beleidigungsdelikten in § 185 StGB und § 188 StGB.
Im Schrifttum sind Erweiterungen von Strafrahmen überwiegend auf Kritik
gestoßen. Dem Gesetzgeber wird insbesondere vorgehalten, durch die Verschärfung
strafrechtlicher Normen symbolische und öffentlichkeitswirksame Kriminalpolitik
ohne praktische Notwendigkeit oder empirische Evidenz zu betreiben.
Der Beitrag untersucht Gründe und Folgen der Strafrahmenanhebung am Beispiel
des Wohnungseinbruchdiebstahls. Dabei soll der Versuch unternommen
werden, die Motive des Gesetzgebers für die Strafrahmenänderung durch eine
Medienanalyse, eine Aktenuntersuchung sowie Gruppengespräche mit Richterinnen
und Richtern einer empirischen Überprüfung zu unterziehen.
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Die Kündigung langfristiger Prämiensparverträge – zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 14. 5. 2019 – XI ZR 345/18Schultheiß, Tilman 27 May 2024 (has links)
Spätestens seit 2016 sind die Medienberichte über die Kündigung
von Sparverträgen durch Sparkassen allgegenwärtig.
In der zweiten Jahreshälfte 2019 hat die Präsenz der
Thematik massiv zugenommen, was maßgeblich mit der
hier zu besprechenden BGH-Entscheidung vom 14. 5. 2019
zusammenhängt.1 Denn diese Entscheidung darf als Zäsur
bezeichnet werden, da sie die Rechtssicherheit bei Kündigungen
von Sparverträgen für die gesamte Bankenbranche2
merklich erhöht und deshalb auch zu einer entsprechenden
Aktivität geführt hat.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH
im Einklang mit den zuvor ergangenen oberlandesgerichtlichen
Entscheidungen3 das Recht der betroffenen
Sparkasse zur ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen
nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bestätigt. Die Entscheidung
ist überwiegend auf Zustimmung4 gestoßen
und zum Teil auf Ablehnung5 in der verbraucherfreundlichen
Literatur. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung
hat sich nach ersten praktischen Beobachtungen des Verfassers
mittlerweile auf die Vorgaben dieser BGH-Entscheidung
eingestellt, wobei freilich stets zu bedenken bleibt,
dass aufgrund der Vielzahl verschiedener Sparverträge
kein Fall dem anderen gleicht.
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