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Stärkung des Kulturgüterschutzes - die Bemühungen der UNESCO um die Reform des Übereinkommens von 1970

Melnikova, Iuliia 23 June 2016 (has links) (PDF)
Die Bewahrung des kulturellen Erbes ist eine der wichtigsten Aufgaben der Menschheit. Dennoch leidet Kulturgut an illegalem Handel, wird unrechtmäßig ins Ausland verbracht und nicht an die Ursprungsstaaten zurückgegeben. Mit dem Ziel der Stärkung des Kulturgüterschutzes wird in der Bundesrepublik Deutschland derzeit an einem neuen einheitlichen Gesetz gearbeitet, das alle bestehenden deutschen Gesetze in diesem Problemfeld umfassen soll. Das neue Gesetz soll 2016 in Kraft treten. Der momentan vorliegende Gesetzesentwurf wird in den Medien kontrovers diskutiert. Das neue Gesetz soll unter anderem der besseren Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut dienen. Dieses Übereinkommen (weiter in der Arbeit auch als UNESCO-Konvention bezeichnet) unterzeichneten die UNESCO-Mitgliedstaaten im Jahr 1970, um das Kulturgut vor illegalem Handel zu schützen. Bis jetzt wurde die Umsetzung der Konvention in Deutschland von der internationalen Gemeinschaft stark kritisiert. Es kam nämlich trotz mehrerer Anträge zur keinen einzigen Rückgabe von Kulturgut an die Ursprungsländer, vor allem wegen des deutschen Listenprinzips (Erfordernis der Eintragung ausländischer Kulturgüter in Listen). Allerdings stößt nicht nur die Umsetzung, sondern auch das UNESCO-Übereinkommen an sich auf Kritik. Die Konvention von 1970, die zur Zeit ihrer Entstehung ein bahnbrechendes Rechtsinstrument war, zog neue Vertragsstaaten allerdings nur langsam an und wies viele Mängel auf. Dennoch bemüht sich die UNESCO mit diversen Mitteln seit mehr als 40 Jahren darum, das Übereinkommen zu reformieren. Viele Hoffnungen auf die Verbesserung dessen Implementierung sind mit der Tätigkeit der Vertragsstaatenkonferenz und des von ihr im Jahr 2012 gegründeten beratenden Ausschusses verbunden.
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CMNI - Theorie und Anwendung in der Donaupraxis

Stelzel, Philipp January 2011 (has links) (PDF)
The title of this diploma thesis is as follows: CMNI in theory and its practical implementation in the Danube region. CMNI stands for "Budapest Convention on the Contract for the Carriage of Goods by Inland Waterway." This convention was adopted in a diplomatic conference in 2000. It entered into force in the year 2005. So far, it has been ratified by 15 European countries. All countries with connection to the Danube River, except Austria and the Ukraine, have ratified the CMNI until January 2011. The goal of this convention is to set up unified regulations for the carriage of goods by inland waterways. After a short introduction of some terms concerning inland navigation, the thesis gives a summary of the convention's content. After these theoretical chapters the thesis analyzes and evaluates the effect of the CMNI on the market situation of inland navigation companies which are operating in the Danube region. The results of the empirical analysis of 16 transportation companies, with place of business in the EU and operating on the Danube river, show that the CMNI is a convention with a more symbolic than practical or financial value. However, the CMNI has been past-due for decades. Thus the CMNI is seen as a seed towards a more unified law on carriage of goods by inland navigation. As a result of the researched findings, the thesis favors the ratification of the CMNI by Austria. Nevertheless, it is suggested that the convention can only be fruitful in combination with numerous measures, such as the modernization of harbors along the Danube, the elimination of nautical bottlenecks, an increase of subsidies and improved public relation work by the market participants. (author's abstract) / Series: Schriftenreihe des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik - Verkehr
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Stärkung des Kulturgüterschutzes - die Bemühungen der UNESCO um die Reform des Übereinkommens von 1970

Melnikova, Iuliia 23 June 2016 (has links)
Die Bewahrung des kulturellen Erbes ist eine der wichtigsten Aufgaben der Menschheit. Dennoch leidet Kulturgut an illegalem Handel, wird unrechtmäßig ins Ausland verbracht und nicht an die Ursprungsstaaten zurückgegeben. Mit dem Ziel der Stärkung des Kulturgüterschutzes wird in der Bundesrepublik Deutschland derzeit an einem neuen einheitlichen Gesetz gearbeitet, das alle bestehenden deutschen Gesetze in diesem Problemfeld umfassen soll. Das neue Gesetz soll 2016 in Kraft treten. Der momentan vorliegende Gesetzesentwurf wird in den Medien kontrovers diskutiert. Das neue Gesetz soll unter anderem der besseren Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut dienen. Dieses Übereinkommen (weiter in der Arbeit auch als UNESCO-Konvention bezeichnet) unterzeichneten die UNESCO-Mitgliedstaaten im Jahr 1970, um das Kulturgut vor illegalem Handel zu schützen. Bis jetzt wurde die Umsetzung der Konvention in Deutschland von der internationalen Gemeinschaft stark kritisiert. Es kam nämlich trotz mehrerer Anträge zur keinen einzigen Rückgabe von Kulturgut an die Ursprungsländer, vor allem wegen des deutschen Listenprinzips (Erfordernis der Eintragung ausländischer Kulturgüter in Listen). Allerdings stößt nicht nur die Umsetzung, sondern auch das UNESCO-Übereinkommen an sich auf Kritik. Die Konvention von 1970, die zur Zeit ihrer Entstehung ein bahnbrechendes Rechtsinstrument war, zog neue Vertragsstaaten allerdings nur langsam an und wies viele Mängel auf. Dennoch bemüht sich die UNESCO mit diversen Mitteln seit mehr als 40 Jahren darum, das Übereinkommen zu reformieren. Viele Hoffnungen auf die Verbesserung dessen Implementierung sind mit der Tätigkeit der Vertragsstaatenkonferenz und des von ihr im Jahr 2012 gegründeten beratenden Ausschusses verbunden.:A. Einleitung B. Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 C. Notwendigkeit der Reform des Übereinkommens von 1970 I. Kritik am Übereinkommen 1. Schwächen im Text des Übereinkommens 2. Probleme bei der Implementation 1) Probleme auf nationaler Ebene a. Rechtsfragen b. Praktische Schwierigkeiten 2) Probleme auf zwischenstaatlicher Ebene a. Rechtsfragen b. Praktische Schwierigkeiten II. Reformbedürfnis (Stärkung von Rückgaberegelungen) D. Bemühungen der UNESCO um die Reform des Übereinkommens von 1970 I. Rolle der UNESCO-Organe 1. Generalkonferenz 1) Resolutionen, Deklarationen und Empfehlungen 2) Deklarationsentwurf zu im Zweiten Weltkrieg verbrachtem Kulturgut 2. Exekutivrat 3. Sekretariat II. Rolle des Zwischenstaatlichen Komitees (ICPRCP) 1. Gründung des Komitees und dessen Aufgaben laut dem Statut 2. Tätigkeit des Komitees 3. Einschätzung der Tätigkeit III. Rolle des beratenden Ausschusses (Subsidiary Committee) E. Sonstige Maßnahmen zur Stärkung von Rückgaberegelungen I. Möglichkeit eines Protokolls zum UNESCO-Übereinkommen von 1970 II. Möglichkeit einer neuen Konvention F. Rechtspolitische Schlussfolgerung G. Fazit H. Literaturverzeichnis
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Die UNESCO-Strategie zu Menschenrechten und Umsetzung ("Monitoring")

Winter, Marie 09 December 2013 (has links) (PDF)
Ist von der Arbeit der UNESCO die Rede, werden ihre Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte häufig vernachlässigt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, durch die Beschreibung und Bewertung der menschenrechtlichen Verpflichtungen und Aktivitäten der UNESCO, den Zusammenhang zwischen Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Menschenrechten aufzuzeigen und damit die Bedeutung der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO zu verdeutlichen. Dabei wird zunächst auf die, von der UNESCO entwickelten, Strategie zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen und deren Inhalt und Umsetzung kritisch betrachtet. Zudem werden die beiden Monitoring-Verfahren der UNESCO (Staatenberichtsverfahren und Individualbeschwerdeverfahren) vorgestellt und analysiert. Dabei werden vor allem vorhandene Defizite und Probleme der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO hervorgehoben und gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Monitoring-Verfahren Reformbedarf besteht.
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Die UNESCO-Strategie zu Menschenrechten und Umsetzung ('Monitoring')

Winter, Marie 09 December 2013 (has links)
Ist von der Arbeit der UNESCO die Rede, werden ihre Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte häufig vernachlässigt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, durch die Beschreibung und Bewertung der menschenrechtlichen Verpflichtungen und Aktivitäten der UNESCO, den Zusammenhang zwischen Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Menschenrechten aufzuzeigen und damit die Bedeutung der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO zu verdeutlichen. Dabei wird zunächst auf die, von der UNESCO entwickelten, Strategie zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen und deren Inhalt und Umsetzung kritisch betrachtet. Zudem werden die beiden Monitoring-Verfahren der UNESCO (Staatenberichtsverfahren und Individualbeschwerdeverfahren) vorgestellt und analysiert. Dabei werden vor allem vorhandene Defizite und Probleme der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO hervorgehoben und gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Monitoring-Verfahren Reformbedarf besteht.:Abkürzungsverzeichnis II Literaturverzeichnis III 1. Einleitung 1 2. Die UNESCO und ihre Verantwortlichkeit für den Schutz der Menschenrechte 2 3. Die UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte 4 3.1 Entstehung der UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte und ihre rechtliche Einordnung 4 3.2 Inhalt der UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte 4 a) Human Rights Mainstreaming 5 b) Förderung von Forschung und Wissensweitergabe 5 c) Menschenrechtsbildung 5 d) Stärkung von Partnerschaften 6 e) Standard-Setting und Monitoring 6 3.3 Zwischenergebnis 6 4. Umsetzung der UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte 8 4.1 Beispiele für menschenrechtliche Aktivitäten der UNESCO 8 a) im Bereich Human Rights Mainstreaming 8 b) im Bereich der Förderung von Forschung und Wissensweitergabe 8 c) im Bereich Menschenrechtsbildung 9 d) im Bereich der Stärkung von Partnerschaften 9 e) im Bereich Standard-Setting und Monitoring 9 4.2 Zwischenergebnis 10 5. Monitoring-Verfahren der UNESCO 11 5.1 Der Ausschuss für Übereinkommen und Empfehlungen 11 5.2 Staatenberichtsverfahren 12 a) Grundlagen 12 b) Verfahrensablauf 12 c) Probleme und Kritik 12 5.3 Individualbeschwerdeverfahren 13 a) Grundlagen 13 b) Verfahrensablauf 15 c) Besonderheiten 15 d) Probleme und Kritik 16 5.4 Reformvorschläge für die Monitoring-Verfahren der UNESCO 17 5.5 Zwischenergebnis 18 6. Zusammenfassung und Ausblick 19
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Die Rechtsprechung der ICSID-Schiedsgerichte

Tsatsos, Aristidis 28 February 2008 (has links)
Die Beilegung von Investitionsstreitigkeit erfolgt innerhalb des ICSID-Systems durch die nicht ständigen und für jeden Fall neu gebildeten ICSID-Schiedsgerichte. Mit Institutionen zur Sicherung der homogenen Entwicklung der Rechtsprechung wie die EG-Generalanwälte, die EG-Vorabentscheidung, das WTO-„Appellate Body“ oder die einem Berufungsverfahren gleichstehende Verweisung an die Große Kammer des EMRGH ist allerdings das ICSID-System nicht ausgestattet. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Berufung innerhalb des ICSID-Systems ausdrücklich ausgeschlossen. In der vorliegenden Arbeit wird die Homogenität der ICSID-Rechtsprechung geprüft, um festzustellen, ob die Rechtsprechung der für jeden Fall neu gebildeten ICSID-Schiedsgerichte derartige Dissonanzen aufweist, die das ICSID-System reformbedürftig machen. Die Prüfung der Homogenität der ICSID-Rechtsprechung bezieht sich auf die Auslegung von gleichen bzw. ähnlichen Bestimmungen völkerrechtlicher Investitionsschutzabkommen sowie des ICSID-Übereinkommens selbst durch die ICSID-Schiedsgerichte und betrifft im einzelnen die folgenden Themen: (a) Definition des Begriffs „Investition“ im Sinne des ICSID-Übereinkommens. (b) Ausdehnung der Reichweite der Meistbegünstigungsklausel auf Verfahrensvorschriften. (c) Zuständigkeit der ICSID-Schiedsgerichte für reine Verletzungen von Investitionsverträgen mittels weiter Streitbeilegungsvorschriften und Regenschirmklauseln. (d) Standard der Enteignungsentschädigung und Unterscheidung zwischen indirekter Enteignung und staatlicher Regulierung. (e) Völkervertraglicher und völkergewohnheitsrechtlicher Notstand. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die ICSID-Rechtsprechung an Heterogenität leidet. Dementsprechend bildet der Mangel an Mechanismen zur Sicherung der Homogenität der ICSID-Rechtsprechung ein schwerwiegendes institutionelles Defizit. Es ist daher dringend, dass das ICSID-System unmittelbar reformiert wird, vorzugsweise durch die Schaffung einer ICSID-Berufungsinstanz. / The settlement of investment disputes within the ICSID system is carried out by the ICSID arbitral tribunals which are non-permanent judicial bodies. Every separate case is adjudicated by a different tribunal. The ICSID system, however, does not provide for any institutions similar to the EC Advocate Generals, the EC preliminary rulings, the WTO Appellate Body or to the appeal-like process of the referral to the Grand Chamber of the ECHR capable of securing the homogenous development of the case-law. Moreover, the possibility of appeal of an arbitral award is explicitly excluded within the ICSID system. The present thesis examines the homogeneity of the ICSID jurisprudence in order to ascertain whether the case-law of the separate and not standing ICSID panels proves to be so inconsistent that the ICSID system is in need of reform. The study of the homogeneity of the ICSID jurisprudence concerns the interpretation of identical and similar provisions laid down in international investment treaties as well as of the ICSID Convention itself by the ICSID panels. In particular, it deals with the following topics: (a) Definition of the term “investment” pursuant to the ICSID Convention. (b) Extension of the scope of application of the most-favoured-nation clause to procedural provisions. (c) Jurisdiction of ICSID tribunals over mere violations of an investment contract through broad dispute settlement clauses and umbrella clauses. (d) Standard of compensation for expropriation and distinction between indirect expropriation and state regulation. (e) State of necessity under customary and investment treaty law. This study comes to the conclusion that the ICSID jurisprudence suffers from heterogeneity. Thus, the lack of mechanisms able to secure the consistency of the ICSID case-law constitutes a serious institutional deficit. It is, therefore, urgent to reform the ICSID system immediately, preferably by way of establishing an ICSID appellate authority.

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