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Die Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR / Third-party participation in proceedings before the ECtHR

Stumpf, Anna January 2024 (has links) (PDF)
Die vorliegende Arbeit widmet sich der wissenschaftlichen Untersuchung der Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen vier potentiellen Drittbeteiligungsakteuren und setzt sich spezifisch mit den verschiedenen, bislang wenig behandelten Fragestellungen der Drittbeteiligung anderer Personen als derjenigen des Beschwerdeführers und dem gegnerischen Konventionsstaat auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 2 EMRK auseinander. Als Herzstück der Arbeit wird der Einfluss der Stellungnahmen Drittbeteiligter auf die Judikatur des EGMR untersucht. Im Wege eines Vergleichs mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Drittbeteiligung vor anderen internationalen Spruchkörpern erfolgt abschließend eine wertende Betrachtung des derzeitigen Rechtsrahmens der Drittbeteiligung vor dem EGMR. / The dissertation is dedicated to the academic study of third-party participation in proceedings before the ECtHR. It distinguishes between four potential third-party participants and deals in particular with the various issues of third-party participation by persons other than the applicant and the opposing Contracting state on the basis of Art. 36 para. 2 ECHR, which have hitherto received little attention. The centrepiece of the work is an analysis of the influence of third-party observations on the case-law of the ECtHR. Finally, a comparison with the procedural requirements of third-party participation before other international courts is made in order to assess the current legal framework for third party participation before the ECtHR.
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Völkerrecht und Rechtsbewußtsein für eine globale Friedensordnung: 4. Dresdner Symposium „Für eine globale Friedensordnung“ am 20. November 1999

Kiss, Endre, Klenner, Hermann, Scheler, Wolfgang, Schirmer, Gregor, Strüning, Horst-Dieter, Stuby, Gerhard 17 May 2019 (has links)
Die Projektgruppe „Für eine globale Friedensordnung“ stellt im 4. Dresdner Symposium ihre Arbeitsergebnisse vor.:Symposiumbeiträge: Gregor Schirmer, Primat des Völkerrechts oder Macht vor Recht? Gerhard Stuby, 'Humanitäre Interventionen' als Problem der Menschenrechte und des Völkerrechts. Dieter Strüning, Zur Ethik des humanitären Interventionismus am Fallbeispiel des Jugoslawienkrieges der Nato. Endre Kiss, Menschenrechte und Menschen im Strome der Globalisierung. Wolfgang Scheler, Militärmacht gegen Völkerrecht. Ernst Woit, 'Kollateralschäden' oder Kriegsverbrechen? Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien und das Völkerrecht. Anhang: Hermann Klenner, Ethnische Minderheiten im Völkerrecht. Ernst Woit, Nie wieder Angriffskrieg! Zum Artikel 26 des Grundgesetzes.
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Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht

Kraemer, Anna-Katharina 11 January 2017 (has links)
Das außervertragliche Völkerrecht in Bezug auf den Gebietserwerb weist noch immer Unklarheiten auf. Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung ringen seit langer Zeit darum, den außervertraglichen Gebietserwerb in dogmatischer oder jedenfalls pragmatischer Weise zu erfassen. Einige außervertragliche Gebietstitel existieren bzw. existierten unstreitig. Die Entdeckung konnte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Gebietstitel begründen. Seitdem betonten die Völkerrechtler die effektive Herrschaft über das Territorium als wesentliche Voraussetzung für den Gebietserwerb. Die reine Entdeckung wich der Okkupation von terra nullius. Die Annexion bzw. Eroberung ist seit Geltung des Gewaltverbots im Völkerrecht seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage, einen Gebietstitel zu vermitteln. Doch wie steht es um die Ersitzung? Während man sich weitgehend darüber einig ist, dass die lang andauernde, friedliche und effektive Herrschaft über fremdes Territorium zum Verlust des Gebietstitels des ehemaligen Souveräns und zum Erwerb des effektiv Herrschenden führt, ist der zugrunde liegende Mechanismus nicht von einer gemeinsamen opinio iuris getragen. Die Rechtsprechung des IGH hat zuletzt die Figur des „passing of sovereignty on the basis of the conduct of the parties“ entwickelt, worunter entweder ein „tacit agreement“ oder aber die einseitige Akzeptanz der zunächst widerrechtlichen Handlung durch „acquiescence“ fällt. Die Rechtswissenschaft verwendet einen bunten Strauß an Konzepten wie spezielle Völkergewohnheitsrechte, historische Konsolidierung, Akquieszenz, Effektivität, Konsens und eben auch Ersitzung in verschiedenen Ausgestaltungen, um den Übergang des Gebietstitels zu erklären. Thesen der Dissertation: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Ersitzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz i. S. d. Art. 38 Abs. 1 c IGH-Statut im Völkerrecht existiert. Die „Essenz“ der Regelung ist in allen (untersuchten) nationalen Rechtsordnungen wiederzufinden: Das Recht weist auf Dauer die Inhaberschaft einer Sache demjenigen zu, der sie anstelle des ursprünglichen, aber passiven Eigentümers effektiv nutzt. Ersitzung bedeutet im Völkerrecht den Erwerb eines adversen, derivativen Rechts (Gebietstitel) durch vermutete, unilaterale Zustimmung des verlierenden Staates zur unilateralen, zunächst widerrechtlichen Handlung des erwerbenden Staates. Estoppel verhindert, dass der beeinträchtigte Staat den Rechtsschein der Zustimmung nachträglich zerstört. Die Zusammenfassung der Ersitzung mit dem bilateralen „tacit agreement“ bietet sich nicht an. Das Vertragsrechtsregime basiert auf dem Grundgedanken des pacta sunt servanda. Eine aktiv geäußerte Willenserklärung fehlt aber beim bloßen Stillschweigen, sodass eine Rechtsbindung zunächst nur auf einer Rechtsscheinhaftung beruht. Der Rechtsverlust ist erst und nur dann unwiderruflich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte dies erfordern. Die Annahme einer Vermutung, der stillschweigende Staat stimme dem Ansinnen des effektiv herrschenden Staates zu, das Gebiet als eigenes zu behandeln, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich begibt sich ein Staat mit dem Verlust seines Staatsgebiets einer essentiellen Grundlage seiner Staatlichkeit. Der Schlüssel zur Erklärung ist, dass eine völkerrechtliche Obliegenheit besteht, das Gebiet zum Nutzen der Staatengemeinschaft sowie der Bevölkerung zweckentsprechend, d. h. effektiv, zu beherrschen. Unterlässt der Staat dies, und übernimmt es ein anderer, aktiverer Staat, ist Rechtsfolge der Obliegenheit, dass die Untätigkeit als Zustimmung zum Rechtsverlust ausgelegt werden kann. Die Ersitzung qualifiziert sich als Folge einer völkerrechtlichen Obliegenheit. Sie zeigt, dass die Rechtsstellung als territorialer Souverän nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, bzw. eine Verantwortung mit sich bringt. Dieser Aspekt kommt aktuell im Völkerrecht immer stärker zum Tragen. Es geht dabei zum Beispiel um die Verantwortung, Terrorgruppen keinen „safe haven“ auf eigenem Gebiet zu gewähren oder mit Nachbarstaaten bezüglich Vorhaben zu kooperieren, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Nicht nur deshalb ist die Ersitzung keineswegs ein in der Bedeutungslosigkeit versunkener Gebietstitel aus vergangenen Zeiten, als die Welt noch aufgeteilt werden sollte. Auch heute streiten sich Staaten über die Inhaberschaft an Gebieten, deren Bedeutung sich erst vor kurzem herausstellte, sei es aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen. Im Zuge der Streitigkeiten in der ost- und südchinesischen See etwa führen die Parteien immer wieder „historische“ Argumente ins Feld, deren rechtliches Gewicht unklar ist. Schon deshalb ist es nötig, wie durch die vorliegende Arbeit die Formen des außervertraglichen Gebietserwerbs dogmatisch zu beleuchten und zu klären. Andernfalls verliert das Völkerrecht den Nutzen gerade für die Konfliktsituation, in der es dem bloßen Muskelspiel der Kontrahenten überlegen sein sollte.
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Rechtsgestalt, Regelungstypen und Rechtsschutz bei grenzüberschreitenden Investitionen

Gramlich, Ludwig 26 June 2009 (has links) (PDF)
Die von der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg 1983 angenommene Habilitationsschrift erschließt aus einer Darstellung von geschichtlicher Entwicklung und Gegenwart von grenzüberschreitenden Investitionen - als Vorgang (Kapital- und ähnliche Transaktionen) wie als Ergebnis (Kapitalanlage) - deren aktuelle Gestaltungstypen und Regelungsmuster (einschließlich des Rechtsschutzes bei Enteignungen, anderen Beeeinträchtigungen und Diskriminierungen). Sie berücksichtigt dabei sowohl die völkerrechtliche als auch die staatliche Rechtsetzung und Praxis, um am Ende das Recht der internationalen Investitionen als Teil eines Internationalen bzw. Weltwirtschaftsrechts(systems) zu verankern.
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Mandat und Treuhand im Völkerrecht / Mandate and Trusteeship in International Law

Jacobs, Raoul 09 February 2004 (has links)
No description available.
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Das kollisionsrechtliche Werk Ernst Zitelmanns (1852-1923). Ein Konzept für die zukünftige Gestaltung des Internationalen Privatrechts?

Decker, Thomas 14 January 2005 (has links)
Die Arbeit widmet sich dem kollisionsrechtlichen Werk Ernst Zitelmanns und versucht die Frage zu beantworten, ob seine Lehren ein Konzept für die moderne Rechtsfortbildung sein können. Zitelmann geht davon aus, dass eine bestehende völkerrechtliche Herrschaftsabgrenzung der Staaten untereinander auch in das Privatrecht hineinwirkt. Er folgert, dass es neben dem innerstaatlichen Kollisionsrecht auch ein an der Machtabgrenzung der Staaten orientiertes überstaatliches, aus dem Völkerrecht entwickeltes kollisionsrechtliches System geben müsse. Zitelmann löst sich also von der traditionellen Vorstellung eines Dualismus von IPR und Völkerrecht. Auch heute wird die strikte Trennung von IPR und Völkerrecht wieder in Frage gestellt. So soll in Zeiten der Globalisierung das Zusammenwirken von Völker- und Kollisionsrecht dafür sorgen, dass Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Vorliegende Dissertation untersucht nach einer Betrachtung des Rechtswissenschaftlers Zitelmann zunächst die Globalisierung und ihre Einflüsse auf das Völker- und Kollisionsrecht. Dabei soll die Darstellung der Globalisierung und ihrer Auswirkung auf das Recht auch ihrer überragenden sozialen, politischen und ökonomischen Bedeutung für das 21. Jahrhundert Rechnung tragen. In einem nächsten Schritt wird dann das kollisionsrechtliche System Zitelmanns unter dem Blickwinkel des Verhältnisses von Völkerrecht und IPR dargestellt, um schließlich erörtern zu können, ob und inwieweit Zitelmanns Lehren für die moderne Rechtsfortbildung nutzbar gemacht werden können. Mit der ausführlichen Darstellung der Lehren Zitelmanns sollen seine in Vergessenheit geratenen Lehren wieder ins Bewusstsein gerufen und gewürdigt werden. Zur Verbindung der Lehren Zitelmanns mit der Globalisierung wird gezeigt, wie sich im Laufe der Zeit die Reaktionen auf das von Zitelmann vorgelegt Werk verändert und sich schließlich zu der abstrakten Frage nach dem grundsätzlichen Verhältnis von Kollisions- und Völkerrecht entwickelt haben.
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Das kollisionsrechtliche Werk Ernst Zitelmanns (1852-1923). Ein Konzept für die zukünftige Gestaltung des Internationalen Privatrechts"

Decker, Thomas 14 January 2005 (has links)
Die Arbeit widmet sich dem kollisionsrechtlichen Werk Ernst Zitelmanns und versucht die Frage zu beantworten, ob seine Lehren ein Konzept für die moderne Rechtsfortbildung sein können. Zitelmann geht davon aus, dass eine bestehende völkerrechtliche Herrschaftsabgrenzung der Staaten untereinander auch in das Privatrecht hineinwirkt. Er folgert, dass es neben dem innerstaatlichen Kollisionsrecht auch ein an der Machtabgrenzung der Staaten orientiertes überstaatliches, aus dem Völkerrecht entwickeltes kollisionsrechtliches System geben müsse. Zitelmann löst sich also von der traditionellen Vorstellung eines Dualismus von IPR und Völkerrecht. Auch heute wird die strikte Trennung von IPR und Völkerrecht wieder in Frage gestellt. So soll in Zeiten der Globalisierung das Zusammenwirken von Völker- und Kollisionsrecht dafür sorgen, dass Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Vorliegende Dissertation untersucht nach einer Betrachtung des Rechtswissenschaftlers Zitelmann zunächst die Globalisierung und ihre Einflüsse auf das Völker- und Kollisionsrecht. Dabei soll die Darstellung der Globalisierung und ihrer Auswirkung auf das Recht auch ihrer überragenden sozialen, politischen und ökonomischen Bedeutung für das 21. Jahrhundert Rechnung tragen. In einem nächsten Schritt wird dann das kollisionsrechtliche System Zitelmanns unter dem Blickwinkel des Verhältnisses von Völkerrecht und IPR dargestellt, um schließlich erörtern zu können, ob und inwieweit Zitelmanns Lehren für die moderne Rechtsfortbildung nutzbar gemacht werden können. Mit der ausführlichen Darstellung der Lehren Zitelmanns sollen seine in Vergessenheit geratenen Lehren wieder ins Bewusstsein gerufen und gewürdigt werden. Zur Verbindung der Lehren Zitelmanns mit der Globalisierung wird gezeigt, wie sich im Laufe der Zeit die Reaktionen auf das von Zitelmann vorgelegt Werk verändert und sich schließlich zu der abstrakten Frage nach dem grundsätzlichen Verhältnis von Kollisions- und Völkerrecht entwickelt haben.
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Liquidiert Präsident Busch das Völkerrecht? Macht, Recht und Europa in der heutigen Weltordnungspolitik.

Schneider, Heinrich January 2004 (has links) (PDF)
Der Umgang des derzeitigen Präsidenten dar USA mit dem internationalen Recht, insbesondere im Anschluß an den 11. September 2001, hat in Europa und anderwärts Sorgen ausgelöst und Diskussionen provoziert. Die Auseinandersetzung über die rechtliche und politische Weltordnung ist nicht neu. In aller Regel ging es dabei um die Machtkonstellation innerhalb des Staatensystems und zugleich um die ordnungspolitische Frage nach dem Verhältnis von Macht und Recht. Die eindeutige Vormachtstellung der übrig gebliebenen Supermacht und das politische Selbstbewußtsein ihrer Führung wirft die Frage auf, ob die bisherige Völkerrechtsordnung - wie sie insbesondere in der Satzung der Vereinten Nationen normiert ist - noch in der Weise maßgebend ist wie das vordem der Fall war. Zur Behebung der derzeitigen Unsicherheit gibt es zwei Rezepte: Entweder geht man auf eine effektivere Bindung der Macht an die Rechtsordnung aus, oder man will die Rechtsordnung stärker an die Machtverhältnisse anpassen. Eine tragfähige Weltordnung kann aber nicht einfach durch eine dem einen oder dem anderen dieser Rezepte folgende Völkerrechtsreform zustande gebracht werden. Weltordnungspolitik muß auf die Sanierung der globalen gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse ausgehen. Deren Zerklüftung in "vier Welten" (Dieter Senghaas) ist, verglichen mit einer Reform der UNO, die größere Herausforderung. Die "Sicherheitsstrategien" der USA und der Europäischen Union müssen vor diesem Hintergrund betrachtet werden. (Autorenref.) / Series: EI Working Papers / Europainstitut
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Dem Gründer des Roten Kreuzes Henry Dunant anlässlich seines 100. Todestages / The founder of the Red Cross, Henry Dunant occasion of his 100th Death anniversary

Brankamp, Hauke, Dieter, Anne, Ludewig, Manuela January 2010 (has links)
Der Beitrag erinnert an das wechselvolle Leben des Friedensnobelpreisträgers Henry Dunant, sucht nach biografischen Wurzeln seines von Menschlichkeit und Würde getragenen Verhaltens und macht auf seine Leistungen aufmerksam. Er will aber auch die Frage nach der Bedeutung des humanitären Völkerrechts im Verhältnis von Krieg und Frieden nicht außer Acht lassen. / The article recalls the eventful life of the Nobel Peace Prize winner Henry Dunant, looking for biographical roots of his humanity and dignity and points to his achievements. It will also indicate the question of the importance of international humanitarian law in the relationship between war and peace.
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Staatliche Immunität und Zugriff auf iranische Konten in der Bundesrepublik

Gramlich, Ludwig 25 November 2008 (has links) (PDF)
Die Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung von Guthaben auf inländischen Bankkonten fremder Staatsunternehmen (am Beispiel der iranischen NIOC) wirft die Frage auf, wie weit die Immunuität ausländischer Staaten von der deutschen Gerichtsbarkeit in personeller und sachlicher Hinsicht reicht. Eine allgemeine Regelung durch einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag wäre wünschenswert.

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