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Der Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken aus dem NachlassRenner, Franziska January 2006 (has links) (PDF)
Die Arbeit beschäftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des § 2113 I BGB, wonach eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen Fällen § 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundstücken als Bestandteil eines Gesamthandsvermögens besonders zu erwähnen. Auch diesbezüglich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden beschäftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 I BGB vorliegt.
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Förderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas - / Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on BiogasHustavova, Maria January 2012 (has links) (PDF)
Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf. / Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas
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Übersicht über die Promotionen an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig von 1998 bis 200028 November 2004 (has links) (PDF)
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Der Menschenrechtsschutz in der VR China und seine Geschichte aus chinesischer SichtWang, Zhen 29 November 2016 (has links)
Die Dissertation thematisiert die Menschrechte sowie den Menschenrechtsschutz in der VR China.
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Schutzentstehung und Schutzumfang im handelsrechtlichen Firmenrecht und im markenrechtlichen Unternehmenskennzeichenrecht / Conditions for and scope of protection of company names and company symbols under commercial and trademark rulesStüting, Marcus January 2019 (has links) (PDF)
Das formelle Firmenrecht ist im HGB in den §§ 17 ff. geregelt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Firma eingetragen werden kann und welchen Abstand eine neu einzutragende Firma von einer bereits vorhandenen Firma zu wahren hat. Das materielle Unternehmenskennzeichenrecht ist im MarkenG in den §§ 5, 15 geregelt und bestimmt, welche Kennzeichen unter welchen Voraussetzungen einen materiellen Schutz erhalten und wie weit dieser reicht.
Beide Rechtsmaterien stehen auf den ersten Blick weitgehend unverbunden nebeneinander. § 5 Abs. 2 S. 1 Fall 2 MarkenG ist nur zu entnehmen, dass die Firma als Unternehmenskennzeichen und damit als geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG geschützt ist, und zwar gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegen Verwechslungsgefahr und, wenn die Firma bekannt ist, auch nach Maßgabe des erweiterten Schutzes gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG.
Diese Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, im Lichte der historischen Entwicklung, der Zwecksetzung und der Grundgedanken der jeweiligen Rechtsinstitute Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und auf ihre Stimmigkeit zu überprüfen. Dabei wurde besonderer Wert auf die Praxis gelegt. Deshalb enthält diese Arbeit eine Untersuchung über die Eintragungsfähigkeit von Firmen und ihre Schutzfähigkeit als Unternehmenskennzeichen, die alle greifbaren veröffentlichten Fälle abdeckt, in denen eine nach neuem Recht eingetragene Firma auf den Prüfstand der Verletzungsgerichte gestellt wurde. / The formal company law is regulated in §§ 17 et seq. Commercial Code and determines, under which conditions a firm name can be registered and which distance a newly registered company name has to keep from an already existing company name. The relevant substantive provisions about company symbols in §§ 5, 15 of the Trademark Act determines which company symbols receive substantive protection under which conditions and to what extent.
At first glance, both legal matters are largely unconnected. It can only be inferred from § 5 sec. 2 sentence 1 case 2 Trademark Act that the company name is protected as a company symbol and thus as a trade designation pursuant to §§ 5 para. 1, 15 sec. 1 MarkenG, namely pursuant to § 15 sec. 2 Trademark Act against the risk of confusion and, if the company name is known, also pursuant to the extended protection pursuant to § 15 sec. 3 Trademark Act.
The aim of this inquiry is to identify differences and similarities in the light of historical developments, the purpose and the basic ideas of the respective legal institutions and to check their consistency. Special emphasis was placed on the practice oft he courts. Therefore, this paper contains a study on the registrability of company names and their protectability as company symbols, which covers all tangible published cases in which a company name is registered under the new law and reviewed by the infringement courts.
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Die Panoramafreiheit - Eine internationale Untersuchung / Freedom of panorama - an international analysisSchneider, Kira January 2024 (has links) (PDF)
Gegenstand der Arbeit ist eine internationale Untersuchung der urheberrechtlichen Schranke der sogenannten Panoramafreiheit oder Freiheit des Straßenbildes. Durch diese Schranke wird das Urheberrecht an Werken im öffentlichen Raum eingeschränkt. Auf unionsrechtlicher Ebene sieht die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h eine fakultative Schranke zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Diese fakultative Schranke wurde von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt. Nach § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Daneben gibt es auch Mitgliedstaaten, die die Schranke nicht oder nur eingeschränkt in nationales Recht umgesetzt haben. Auch Länder außerhalb der Europäischen Union sehen in nationalen Urheberrechtsgesetzen Regelungen zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Daher wurden im Rahmen der Arbeit verschiedene nationale Regelungen zur Panoramafreiheit gegenübergestellt, um die wesentlichen Unterschiede zwischen den Vorschriften zu untersuchen und herauszuarbeiten. / Subject of this thesis is an international analysis of the so-called freedom of panorama, which is an exception to copyright. This exception constitutes a limitation to the copyright in works in the public space. At EU law level, Article 5(3)(h) of Directive 2001/29/EC stipulates an optional exception with regard to the freedom of panorama. This optional exception has been implemented very differently in national laws by the member states of the European Union. According to Section 59 of the German Copyright Act, it is permitted to reproduce, distribute and make available to the public works located permanently on public paths, roads or open spaces. Some member states have not transposed the exception into national law, some have implemented it to a restricted extent. Countries outside the European Union know provisions on freedom of panorama in national copyright laws as well. For this reason, different national regulations on freedom of panorama were analysed in order to determine and identify the essential differences between the regulations.
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Übersicht über die Promotionen an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig von 1998 bis 2000Universität Leipzig 28 November 2004 (has links)
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Gesetze - Urteile; Gerechtigkeit?Lüke, Wolfgang 10 March 2022 (has links)
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Die Parodie im UrheberrechtGies, Carolin 21 February 2022 (has links)
Parodien sind aus den sozialen Netzwerken nicht mehr wegzudenken. Zu
den wesentlichen Merkmalen einer Parodie gehört, an ein bestehendes Werk zu
erinnern, gleichzeitig aber seine Aussage auf humoristische oder verspottende Art
und Weise zu verändern. Die Verwendung von Originalwerken führt dabei nicht
selten zu urheberrechtlichen Konflikten. Eine schlüssige Schranke des
Urheberrechts für parodistische Nutzungen sah das Urhebergesetz allerdings bisher
nicht vor. Die herrschende Auffassung subsumierte Parodien bislang unter
§ 24 UrhG a.F. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung „Metall auf Metall“
Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auffassung mit Unionsrecht äußerste, hat der
deutsche Gesetzgeber nun im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790
eine neue Parodieschranke in § 51a UrhG kodifiziert. Zeit für eine Skizze.
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Strafrechtlicher Schutz von Religionsgemeinschaften: noch zeitgemäß?Linnesch, Jana 21 February 2022 (has links)
Über die Abschaffung des § 166 StGB wurde in den letzten Jahren viel diskutiert. Im vorliegenden Aufsatz wird vor allem auf die verfassungsrechtliche Legitimation des Straftatbestands der Bekenntnisbeschimpfung und den rechtspolitischen Diskurs über dessen Existenzberechtigung in unserer säkularen, multikulturellen und pluralistischen Gesellschaft eingegangen. Ferner werden die Forderungen nach seiner Abschaffung rechtsvergleichend beleuchtet. Dabei offenbart sich die Haltung des Gesetzgebers zur Strafbarkeit von Blasphemie als Paradigma für weltanschauliche Grundfragen sowie die Reichweite des Strafrechts im Ganzen.
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