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Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von Willenserklärungen

Grobe, Tony, Schellenberg, Kevin 16 May 2024 (has links)
Der Umgang mit Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von Willenserklärungen gehört zum täglich Brot des Juristen. Es handelt sich dabei um fundamentale Instrumente, welche dieser beherrschen muss. Erst wenn der Inhalt einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB erforscht wurde, ist es möglich, eine ergänzende Auslegung vorzunehmen oder wenn festgestellt wurde, dass die Erklärung nichtig ist, eine Umdeutung der Erklärung nach § 140 BGB in Betracht zu ziehen. Auch im Hinblick auf die Anfechtung bildet die Auslegung den Ausgangspunkt. Hier sollte dem Bearbeiter klar sein, dass Irrtümer bei der Willensäußerung bzw. -übermittlung stets anfechtbar sind, während Irrtümer im Rahmen der Willensbildung nur in den gesetzlichen Fällen zur Anfechtung berechtigten
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Entscheidungen – Straf- und Strafprozessrecht: Urteil des BGH vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06

Mosbacher, Andreas 22 May 2024 (has links)
Die gegen die vorstehend abgedruckte Entscheidung des BGH erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die knappe Begründung wird hier abgedruckt, weil sie sich auch sachlich zu den Fragen um §§ 55, 238 Abs. 2 StPO, zur Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen und zur Schuldspruchänderung in malam partem durch das Revisionsgericht verhält.
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Die aktuelle Entscheidung - Die rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Ulrici, Bernhard, Schwenk, Annika 23 May 2024 (has links)
Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines abfindungsdotierten Aufhebungsvertrags, ist der Fall regelmäßig so gelagert, dass die Aufhebung zu einem bestimmten Stichtag erfolgen soll, welcher – jedenfalls im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung – in der Vergangenheit liegt. Der Sache nach ist das Begehren des Klägers dann auf Abschluss eines Vertrags gerichtet, mit dem das Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet werden soll. Hiermit jüngst konfrontiert hat das BAG ohne tiefgehende Auseinandersetzung angenommen, dass die rückwirkende Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, soweit dieses noch vollzogen wurde. Diese Ansicht soll nachfolgend zu ihren Wurzeln zurückverfolgt und kritisch hinterfragt werden. Dabei wird für Studenten zugleich erkennbar, wie wichtig eine wissenschaftlich exakte Arbeitsweise ist.
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Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG / Traffic control by communities and cities in Bavaria - exploration, prosecution and punishment of traffic violations according to § 24 StVG

Legler, Alexander January 2008 (has links) (PDF)
Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den Städten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung um einen Beitrag zur innerörtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willkürliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche Möglichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrsüberwachung sowie auf die Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchführung. Abschließend erörtert sie die Möglichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zuständigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeitsüberwachung. / Subject of the survey is the local traffic control in Bavaria carried out by communities and cities in different forms since the first model project started in 1984. The survey´s objective is to demonstrate that local traffic controls are necessary for local road safety and to show that controlling the traffic by communities and cities is not done arbitrarily to increase municipal budgets. The survey shows the different forms of traffic control which could be carried out in accordance to the law. The examination pays particular attention to the legal basics of the local traffic control and also to the preconditions and possibilities of the different forms of carrying it out. Closing the survey discusses the expansion of the legal basics especially the possibility to stop traffic offenders during a traffic control.
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Willensmängel und ihre Heilung bei letztwilligen Verfügungen / Last wills with absences of intention and their cure

Reich, Manfred January 2008 (has links) (PDF)
Voraussetzungen letztwilliger Verfügungen, Testamentsauslegung, Andeutungstheorie, Heilung von letztwilligen Verfügungen, Gewissheit des Auslegungsergebnisses / last will, absence of intention
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Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa / Acquisition of Rights by virtue of bona fides in the Medieval Canon Summae, expecially in the Work of Huguccio of Pisa

Finkenberger, Patricia January 2007 (has links) (PDF)
Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung für die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch Häretiker und Simonisten übertragen. / First chapter points out the developement of doctrine of putative marriage in medieval canon law during the 12th century, especially the doctrine of Gratian of Bologna, Rufinus of Bologna, Stefan of Tournay and Huguccio of Pisa. Second Chapter points out equally the development of usucapio. Chapter tree transfers the results on the question of sacraments, given by heretics or simonists.
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Die Beweisvereitelung im Zivilprozess / The proof frustration in the civil action

Fröhlich, Daniela January 2008 (has links) (PDF)
Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten Fälle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung für die Fälle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die für alle in der Praxis denkbaren Fälle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung. / After a representation of the legally standardized cases with regards to proof frustration of single proof means, the dissertation at hand evaluates the existing jurisprudence of proof frustration in civil action for those single proof means which none or only insufficient legal standardization has followed. With the help of the extensive jurisprudence it is tried to derive a rule which is able to answer in practice to all possible situations whether proof frustration is fulfilled or not. The definition of proof frustration builds the end of the dissertation.
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Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauverträgen in das Kaufrecht durch § 651 BGB / Applicability of purchase contract law on construction contracts under sec. 651 of the civil code

Krug, Angelika January 2009 (has links) (PDF)
Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauverträge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da § 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauverträgen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts für die betroffenen Verträge sachgerechter erscheinen. / The research relates to the conditions under which contracts on the construction of buildings or huge machines follow purchase contract law. As european law is applicable on sec. 651 of the German civil code a great variety of construction contracts follow German purchase contract law rather than German construction contract law.
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Tiere in der Räumungsvollstreckung

Sues, Jochen January 2001 (has links) (PDF)
Hält ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich für den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten Räumungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei für die Inverwahrungnahme der Tiere zuständig, sondern vielmehr die öffentlichen Gefahrenabwehrbehörden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegenüber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Einschreiten öffentlicher Behörden und verweist denselben auf die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies führt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die öffentlichen Behörden ihre Zuständigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der Räumungstitel dann tatsächlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der Räumungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise erörtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgelöst. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausführungen besonderer Wert gelegt.
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Die Mehrfachbeteiligung an Gesamthandsgemeinschaften

Maunz, Felicitas Judith January 2002 (has links) (PDF)
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herkömmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschränkungen finden dabei keine Berücksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grundsätzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten Fällen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, nämlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. Fällt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. Für die Zeit der Belastung sind aus Gründen des Gläubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden können, alle Anteile in einer Person zusammenfallen können mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.

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