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Hinweispflichten bei gescheiterter Verständigung im Blickwinkel der aktuellen BGH Rechtsprechung

Nolte, Julia 06 February 2023 (has links)
Stellt das Gericht in einem Verständigungsgespräch einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht und kommt die Verständigung wider Erwarten nicht wirksam zustande, kann dies zu Problemen führen. Denn Uneinigkeit besteht darüber, ob dem Angeklagten geg enüber ein gerichtlicher Hinweis über die Abweichung des Gerichts von seiner bisherigen Beurteilung der Sach und Rechtslage gem. § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erteilt werden muss, wenn er trotz gescheiterter Verständigung gesteht. Der vorliegende Beitrag soll d azu dienen einen Überblick über das Verständigungsrecht und die Hinweispflicht nach § 265 StPO zu verschaffen. Hinsichtlich der Problematik der Notwendigkeit einer Hinweispflicht erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit den BGH Beschlüssen BGH 5 StR 300/21 vom 23.11.2021 und BGH 4 StR 434/21 vom 0 3. 0 2.2022.
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Die Nachfrage nach Opfern von Menschenhandel: Einführung einer Strafvorschrift?

Pfuhl, Christian 09 August 2022 (has links)
Geht es um das Kriminalitätsphänomen »Menschenhandel «, so ist der Blick auf die in Deutschland noch nicht umgesetzte Europaratskonvention aus dem Jahre 2005 und insbesondere auf die Richtlinie 2011/36/EU zu richten. Die beiden Rechtsakte bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung. Thematisch geht es um Artikel 18 der Richtlinie 2011/36/EU und Artikel 19 der Europaratskonvention. Beide enthalten eine Regelung mit dem Inhalt, dass präventiv gegen Menschenhandel vorgegangen werden soll. Den Mitgliedstaaten wird aufgetragen, zu erwägen, einer Nachfrage nach Menschenhandelsopfern strafrechtlich entgegenzuwirken. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass jedes Mitglied der Union Maßnahmen einleiten soll, damit die wissentliche Inanspruchnahme von Diensten, die eine Ausbeutung im Sinne des Artikel 2 darstellen, als strafbare Handlung eingestuft werden kann. Es gilt festzuhalten, dass sich Freier– welche bewusst ein Menschenhandelsopfer auswählen – nicht gemäß § 232 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar machen. Denn letztlich wird die Prostitutionsausübung nicht von den Kunden verursacht. Geht es um Prostitutionstätigkeit, scheidet zudem ein Rückgriff auf die zweite Variante – sonstigen sexuellen Handlungen – aus. Ferner handelt es sich bei § 232 StGB nach herrschender Meinung um kein Dauerdelikt, so dass die Freier auch nicht im Wege einer sukzessiven Beteiligung strafrechtlich erfasst werden können. 1 Daher stellt sich die Frage, ob eine Strafvorschrift geschaffen werden sollte, um die Nachfrage nach Menschenhandelsopfern zu bekämpfen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass in zahlreichen Staaten – namentlich sind hier vorwiegend die skandinavischen Staaten (unter anderem Schweden, Finnland) zu nennen – die Inanspruchnahme der Dienste von Prostituierten per se respektive bei Vorliegen bestimmter Umstände strafbar ist.
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Der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Partei nach § 141 III 2 ZPO

Gruschwitz, Sascha 29 May 2024 (has links)
Die Effektivität des Zivilprozesses wird in der Praxis in vielerlei Hinsicht einer Belastungsprobe unterzogen. Ein Grund dafür liegt in den zwischen den Prozessbeteiligten bestehenden unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit des § 141 III 2 ZPO. Die gesamte Vorschrift bewegt sich bekanntlich in einem brisanten Spannungsfeld von selbstbestimmter Prozessführung und amtswegiger Einflussnahme. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, den für den Zivilprozess äußerst bedeutsamen Problemkreis der Parteianhörung und deren Ersatz durch Vertreterentsendung unter besonderer Berücksichtigung der Rolle des Prozessbevollmächtigten darzustellen.
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Maßnahmen gegen Versammlungen

Enders, Christoph 18 September 2024 (has links)
Das Versammlungsrecht wird bundesweit von verfassungsrechtlich fundierten Grundsätzen beherrscht, die es zu einer nach wie vor einheitlichen Rechtsmaterie machen. Zugleich setzen die Landesversammlungsgesetze neue Akzente. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend Maßnahmen gegen Versammlungen dargestellt und diskutiert.
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Die aktuelle Entscheidung - Die rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Ulrici, Bernhard, Schwenk, Annika 23 May 2024 (has links)
Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines abfindungsdotierten Aufhebungsvertrags, ist der Fall regelmäßig so gelagert, dass die Aufhebung zu einem bestimmten Stichtag erfolgen soll, welcher – jedenfalls im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung – in der Vergangenheit liegt. Der Sache nach ist das Begehren des Klägers dann auf Abschluss eines Vertrags gerichtet, mit dem das Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet werden soll. Hiermit jüngst konfrontiert hat das BAG ohne tiefgehende Auseinandersetzung angenommen, dass die rückwirkende Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, soweit dieses noch vollzogen wurde. Diese Ansicht soll nachfolgend zu ihren Wurzeln zurückverfolgt und kritisch hinterfragt werden. Dabei wird für Studenten zugleich erkennbar, wie wichtig eine wissenschaftlich exakte Arbeitsweise ist.
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Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von Willenserklärungen

Grobe, Tony, Schellenberg, Kevin 16 May 2024 (has links)
Der Umgang mit Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von Willenserklärungen gehört zum täglich Brot des Juristen. Es handelt sich dabei um fundamentale Instrumente, welche dieser beherrschen muss. Erst wenn der Inhalt einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB erforscht wurde, ist es möglich, eine ergänzende Auslegung vorzunehmen oder wenn festgestellt wurde, dass die Erklärung nichtig ist, eine Umdeutung der Erklärung nach § 140 BGB in Betracht zu ziehen. Auch im Hinblick auf die Anfechtung bildet die Auslegung den Ausgangspunkt. Hier sollte dem Bearbeiter klar sein, dass Irrtümer bei der Willensäußerung bzw. -übermittlung stets anfechtbar sind, während Irrtümer im Rahmen der Willensbildung nur in den gesetzlichen Fällen zur Anfechtung berechtigten
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Entscheidungen – Straf- und Strafprozessrecht: Urteil des BGH vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06

Mosbacher, Andreas 22 May 2024 (has links)
Die gegen die vorstehend abgedruckte Entscheidung des BGH erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die knappe Begründung wird hier abgedruckt, weil sie sich auch sachlich zu den Fragen um §§ 55, 238 Abs. 2 StPO, zur Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen und zur Schuldspruchänderung in malam partem durch das Revisionsgericht verhält.
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Entgrenztes (Wirtschafts-)Strafrecht?

Beckemper, Katharina 17 June 2024 (has links)
Das für die Podiumsdiskussion ausgewählte Thema „Entgrenztes Strafrecht“ trägt die Diagnose schon in sich: Das Strafrecht ist entgrenzt. Im Kreise der Wissenschaftler und wohl auch vieler Praktiker kann darüber wahrscheinlich sogar schnell Einigkeit hergestellt werden.
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Ein riskanter Freundschaftsdienst: Schwerpunktbereiche

Kahlo, Michael, Zabel, Benno 12 June 2024 (has links)
Die Hauptprobleme der Klausur sind den Gebieten des Strafprozessrechts, des Besonderen Teils des StGB sowie der strafrechtlichen Sanktionen entnommen. Der prozessrechtliche Teil beschäftigt sich mit Fragen etwaiger Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte sowie dem Vereidigungsverbot. Im materiellrechtlichen Teil stehen Probleme der Straßenverkehrsdelikte und des Unerlaubten EntfernensvomUnfallort; darüber hinaus solche der Aussagedelikte und entsprechender Beteiligungsformen im Mittelpunkt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und deren Voraussetzungen thematisiert der sanktionsrechtliche Teil.
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Examensklausur Unternehmensrecht ; Schwerpunktbereich: Zwei Streitköpfe werden nimmer eins

Jonas, Laura, Schellenberg, Kevin 19 June 2024 (has links)
Diese Klausur im gehobenen Anforderungsbereich wurde im Sommersemester 2020 als Prüfungsaufgabe im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig gestellt. Die Bearbeitungszeit betrug vier Stunden.

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