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Hinweispflichten bei gescheiterter Verständigung im Blickwinkel der aktuellen BGH RechtsprechungNolte, Julia 06 February 2023 (has links)
Stellt das Gericht in einem Verständigungsgespräch einen bestimmten
Strafrahmen in Aussicht und kommt die Verständigung wider Erwarten nicht
wirksam zustande, kann dies zu Problemen führen. Denn Uneinigkeit besteht
darüber, ob dem Angeklagten geg enüber ein gerichtlicher Hinweis über die
Abweichung des Gerichts von seiner bisherigen Beurteilung der Sach und
Rechtslage gem. § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erteilt werden muss, wenn er trotz
gescheiterter Verständigung gesteht. Der vorliegende Beitrag soll d azu dienen
einen Überblick über das Verständigungsrecht und die Hinweispflicht nach
§ 265 StPO zu verschaffen. Hinsichtlich der Problematik der Notwendigkeit einer
Hinweispflicht erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit den BGH Beschlüssen
BGH 5 StR 300/21 vom 23.11.2021 und BGH 4 StR 434/21 vom 0 3. 0 2.2022.
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Die Nachfrage nach Opfern von Menschenhandel: Einführung einer Strafvorschrift?Pfuhl, Christian 09 August 2022 (has links)
Geht es um das Kriminalitätsphänomen »Menschenhandel
«, so ist der Blick auf die in Deutschland noch nicht
umgesetzte Europaratskonvention aus dem Jahre 2005
und insbesondere auf die Richtlinie 2011/36/EU zu richten.
Die beiden Rechtsakte bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden
Untersuchung. Thematisch geht es um Artikel
18 der Richtlinie 2011/36/EU und Artikel 19 der Europaratskonvention.
Beide enthalten eine Regelung mit dem Inhalt,
dass präventiv gegen Menschenhandel vorgegangen
werden soll. Den Mitgliedstaaten wird aufgetragen, zu
erwägen, einer Nachfrage nach Menschenhandelsopfern
strafrechtlich entgegenzuwirken. Dies soll unter anderem
dadurch erreicht werden, dass jedes Mitglied der Union
Maßnahmen einleiten soll, damit die wissentliche Inanspruchnahme
von Diensten, die eine Ausbeutung im
Sinne des Artikel 2 darstellen, als strafbare Handlung eingestuft
werden kann. Es gilt festzuhalten, dass sich Freier–
welche bewusst ein Menschenhandelsopfer auswählen –
nicht gemäß § 232 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar machen.
Denn letztlich wird die Prostitutionsausübung nicht von
den Kunden verursacht. Geht es um Prostitutionstätigkeit,
scheidet zudem ein Rückgriff auf die zweite Variante –
sonstigen sexuellen Handlungen – aus. Ferner handelt es
sich bei § 232 StGB nach herrschender Meinung um kein
Dauerdelikt, so dass die Freier auch nicht im Wege einer
sukzessiven Beteiligung strafrechtlich erfasst werden können.
1 Daher stellt sich die Frage, ob eine Strafvorschrift
geschaffen werden sollte, um die Nachfrage nach Menschenhandelsopfern
zu bekämpfen. Diesbezüglich ist zu
erwähnen, dass in zahlreichen Staaten – namentlich sind
hier vorwiegend die skandinavischen Staaten (unter anderem
Schweden, Finnland) zu nennen – die Inanspruchnahme
der Dienste von Prostituierten per se respektive bei
Vorliegen bestimmter Umstände strafbar ist.
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Der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Partei nach § 141 III 2 ZPOGruschwitz, Sascha 29 May 2024 (has links)
Die Effektivität des Zivilprozesses wird in der Praxis in vielerlei
Hinsicht einer Belastungsprobe unterzogen. Ein Grund dafür liegt
in den zwischen den Prozessbeteiligten bestehenden unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Grenzen
der Anwendbarkeit des § 141 III 2 ZPO. Die gesamte Vorschrift
bewegt sich bekanntlich in einem brisanten Spannungsfeld von
selbstbestimmter Prozessführung und amtswegiger Einflussnahme.
Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, den für den Zivilprozess
äußerst bedeutsamen Problemkreis der Parteianhörung und deren
Ersatz durch Vertreterentsendung unter besonderer Berücksichtigung der Rolle des Prozessbevollmächtigten darzustellen.
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Maßnahmen gegen VersammlungenEnders, Christoph 18 September 2024 (has links)
Das Versammlungsrecht wird bundesweit von verfassungsrechtlich
fundierten Grundsätzen beherrscht, die es zu einer
nach wie vor einheitlichen Rechtsmaterie machen. Zugleich
setzen die Landesversammlungsgesetze neue Akzente. Vor
diesem Hintergrund werden nachfolgend Maßnahmen gegen
Versammlungen dargestellt und diskutiert.
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Die aktuelle Entscheidung - Die rückwirkende Aufhebung des ArbeitsverhältnissesUlrici, Bernhard, Schwenk, Annika 23 May 2024 (has links)
Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses über einen
Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines abfindungsdotierten
Aufhebungsvertrags, ist der Fall regelmäßig
so gelagert, dass die Aufhebung zu einem bestimmten Stichtag
erfolgen soll, welcher – jedenfalls im Zeitpunkt der letztinstanzlichen
Entscheidung – in der Vergangenheit liegt. Der
Sache nach ist das Begehren des Klägers dann auf Abschluss
eines Vertrags gerichtet, mit dem das Arbeitsverhältnis rückwirkend
beendet werden soll. Hiermit jüngst konfrontiert hat
das BAG ohne tiefgehende Auseinandersetzung angenommen,
dass die rückwirkende Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses
nicht möglich ist, soweit dieses noch vollzogen wurde.
Diese Ansicht soll nachfolgend zu ihren Wurzeln zurückverfolgt
und kritisch hinterfragt werden. Dabei wird für Studenten
zugleich erkennbar, wie wichtig eine wissenschaftlich
exakte Arbeitsweise ist.
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Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von WillenserklärungenGrobe, Tony, Schellenberg, Kevin 16 May 2024 (has links)
Der Umgang mit Auslegung, Umdeutung und Anfechtung
von Willenserklärungen gehört zum täglich Brot des Juristen. Es handelt sich dabei um fundamentale Instrumente, welche dieser beherrschen muss. Erst wenn der Inhalt
einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB erforscht wurde, ist es möglich, eine ergänzende Auslegung vorzunehmen oder wenn festgestellt wurde, dass die Erklärung
nichtig ist, eine Umdeutung der Erklärung nach § 140 BGB
in Betracht zu ziehen. Auch im Hinblick auf die Anfechtung bildet die Auslegung den Ausgangspunkt. Hier sollte
dem Bearbeiter klar sein, dass Irrtümer bei der Willensäußerung bzw. -übermittlung stets anfechtbar sind, während Irrtümer im Rahmen der Willensbildung nur in den
gesetzlichen Fällen zur Anfechtung berechtigten
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Entscheidungen – Straf- und Strafprozessrecht: Urteil des BGH vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06Mosbacher, Andreas 22 May 2024 (has links)
Die gegen die vorstehend abgedruckte Entscheidung des BGH
erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von einer Kammer des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die knappe Begründung wird hier abgedruckt, weil sie
sich auch sachlich zu den Fragen um §§ 55, 238 Abs. 2 StPO, zur
Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen und zur Schuldspruchänderung
in malam partem durch das Revisionsgericht verhält.
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Entgrenztes (Wirtschafts-)Strafrecht?Beckemper, Katharina 17 June 2024 (has links)
Das für die Podiumsdiskussion ausgewählte Thema „Entgrenztes Strafrecht“ trägt
die Diagnose schon in sich: Das Strafrecht ist entgrenzt. Im Kreise der Wissenschaftler
und wohl auch vieler Praktiker kann darüber wahrscheinlich sogar
schnell Einigkeit hergestellt werden.
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Ein riskanter Freundschaftsdienst: SchwerpunktbereicheKahlo, Michael, Zabel, Benno 12 June 2024 (has links)
Die Hauptprobleme der Klausur sind den Gebieten des Strafprozessrechts,
des Besonderen Teils des StGB sowie der strafrechtlichen
Sanktionen entnommen. Der prozessrechtliche
Teil beschäftigt sich mit Fragen etwaiger Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte
sowie dem Vereidigungsverbot. Im
materiellrechtlichen Teil stehen Probleme der Straßenverkehrsdelikte
und des Unerlaubten EntfernensvomUnfallort; darüber
hinaus solche der Aussagedelikte und entsprechender Beteiligungsformen
im Mittelpunkt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis
und deren Voraussetzungen thematisiert der sanktionsrechtliche
Teil.
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Examensklausur Unternehmensrecht ; Schwerpunktbereich: Zwei Streitköpfe werden nimmer einsJonas, Laura, Schellenberg, Kevin 19 June 2024 (has links)
Diese Klausur im gehobenen Anforderungsbereich wurde im
Sommersemester 2020 als Prüfungsaufgabe im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht an der Juristenfakultät
der Universität Leipzig gestellt. Die Bearbeitungszeit betrug
vier Stunden.
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