• Refine Query
  • Source
  • Publication year
  • to
  • Language
  • 53
  • 7
  • 1
  • 1
  • 1
  • Tagged with
  • 63
  • 63
  • 62
  • 59
  • 25
  • 9
  • 8
  • 7
  • 6
  • 6
  • 6
  • 6
  • 6
  • 6
  • 5
  • About
  • The Global ETD Search service is a free service for researchers to find electronic theses and dissertations. This service is provided by the Networked Digital Library of Theses and Dissertations.
    Our metadata is collected from universities around the world. If you manage a university/consortium/country archive and want to be added, details can be found on the NDLTD website.
21

History and prospect of Islamic criminal law with respect to the human rights

Awabdeh, Mohamed Al 22 July 2005 (has links)
Die wichtigste dieser Arbeit zugrunde liegende Frage ist, ob ein spezifisches muslimisches Strafrecht in den muslimischen Ländern noch angewendet werden kann. Gibt es eine Zukunft für die Sharia, und wenn ja, wie sieht diese aus? Welche Art des Strafrechts wird zurzeit und zukünftig benötigt, um ein ruhiges und beständiges Leben in islamischen Gesellschaften zu ermöglichen? Können diese Gesellschaften einen Gesetzeskodex anwenden, der den internationalen und inländischen Erwartungen im Sinne der grundlegenden Menschenrechte sowie den Prinzipien von Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz entspricht? Mit dieser vorliegende Recherche möchte ich wichtige Konzepte des Strafrechts erklären - nicht nur Nicht-Muslimen sondern auch Muslimen. Wir haben selbst auch das Bedürfnis zu erlernen, wie man mittels wissenschaftlicher Methoden und Logik das islamische Strafrecht erforschen und erfassen kann. Wir möchten zeigen, wie islamisches Strafrecht durch Studie und Analyse verstanden werden sollte. Die Auslegung des Gesetzes muss entsprechend dem Nutzen und im Interesse der Menschen geändert werden, weil Gott möchte, dass seine gesamte Schöpfung in Frieden, Gerechtigkeit und Respekt füreinander lebt. Die heutige islamische Welt ist streng in Modernismus und Fundamentalismus geteilt. Beide Denkweisen können in hohem Grade über ihr Verhältnis zum Westen definiert werden. Modernismus zieht in Betracht, was der Westen erzielt hat und verlangt eine Anpassung der eigenen Ideen, Werte und Bräuche. Die Modernisten befürworten eine ausgedehnte Deutung des Islams, um traditionelle islamische Lehren und Prinzipien harmonisch mit den Aspekten einer modernen, progressiven Gesellschaft co-existieren zu lassen. Fundamentalismus dagegen verlangt die Rückkehr zum angeblich ursprünglichsten Konzept des Islam, das westliche Errungenschaften und Konzepte zurückweist. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts stimmten liberale islamische Denker darin überein, dass es zwingend notwendig ist, die rechtlichen Grundlagen zu modernisieren ohne dabei jedoch islamische Beschränkungen völlig zu vernachlässigen. / The big question underlying this work is whether a specific Muslim criminal law can still be applied in Muslim countries. Is there a future for the Sharia, and if yes, how will it look like? What type of criminal law is needed at present and in the future in order to provide for peaceful and stable Islamic societies that apply a law code that meets international and domestic expectations in view of basic human rights as well as general approaches towards justice and equality before the Law? Through this research I would like to explain some important points of criminal law not just for the non -Muslims but also for Muslims. We ourselves want to learn how to conduct research using scientific methods and logic in order to understand Islamic criminal law. We want to show how Islamic criminal law should be understood through study and analysis. The analysis of law must be changed according to the benefits and interests of the people because God wants to see all his creation living in good way, peacefully, with justice and respect for each others. The Islamic world of today is sharply divided between modernism and fundamentalism. Both streams of thought may be defined to a large extent by their relationship to the West. Modernism takes into account what the West has achieved and calls for an adaptation to one's own ideas, values and practices. They advocate a broad interpretation of Islam for harmonising the traditional Islamic teachings and principles with the needs of a modern, progressive society. Fundamentalism, on the other hand, implies a return to a supposedly original core Islamic concept that rejects Western achievements. By the beginning of the 20th century there was a consensus among liberal Islamic thinkers about the necessity to reform and to meet modern legal standards without totally abandoning Islamic restrictions.
Read more
22

Das Internet zwischen Regulierung und Selbstregulierung

Kern, Bernhard Georg 23 November 2009 (has links)
Das Internet hat nicht nur eine kaum vorhersehbare Revolution in der Kommunikation hervorgerufen, sondern stellt auch vielfältige Herausforderungen an das Recht. Die besondere Problematik ist dabei, dass die handelnden Personen dies praktisch anonym tun können und dass das Internet auf Grund seiner Struktur inhaltsneutral ist. Daraus wurde in der öffentlichen Diskussion abgeleitet, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei, was aber nicht sein dürfe. Darauf reagiert in einigen Fällen der Gesetzgeber, weitaus häufiger wird die Entwicklung aber von der Rechtsprechung vorangetrieben. Ziel der Arbeit ist es, die spezifisch auf das Internet bezogenen rechtlichen Entwicklungen des Rechts darzustellen und ihre spezifische Problematik aufzuzeigen. Im Kontrast dazu werden die Mechanismen der Rechtsetzung der Organisationen beschrieben, die für die Entwicklung des Internets verantwortlich sind und deren Verfahren auch Vorbild für staatliche Rechtsetzung sein könnten. / The Internet has not only caused a non foreseeable revolution in human communication, it also defies legislation and jurisprudence in many ways. Acting over the internet causes unknown problems as communication on the internet is due to its structure non discriminating regarding the content. Discussion in the public has therefore concluded, that the internet were a anarchic space, a state which could not persist. In many cases this has caused reactions by legislation, although most of the development is carried by jurisprudence. The target of this publication is to show the internet-specific legal developments in Germany and to show their specific problems. In contrast to the state law the mechanisms of standardization by the institutions developing the internet and its standards are described.
Read more
23

Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate Governance / ein Vergleich zwischen der deutschen und der chinesischen Rechtsordnung

Zhang, Haichen 07 February 2013 (has links)
In der vorliegenden Arbeit werden die Rechtsordnungen der Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate Governance jeweils in Deutschland und China miteinander verglichen. Neben der historischen Entwicklung wird der Rechtsvergleich vor allem unter vier Aspekten geführt: Arbeitnehmerbeteiligung an der Geschäftsführung, deren Bestellung, deren Beratung und deren Überwachung. Insgesamt ist festzustellen, dass es sowohl in der deutschen als auch in der chinesischen Rechtsordnung Organe bzw. Mechanismen zur Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate Governance auf der unternehmerischen wie der betrieblichen Ebene gibt. Allerdings fehlt es in China insbesondere an detaillierten Rechtsvorschriften zur Durchführung und dem Schutz der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, so dass viele Beteiligungsrechte, wie ähnlich sie auch wie in der deutschen Rechtsordnung aussieht, nur auf dem Papier bleiben. / The dissertation compares the German and Chinese legal systems for employee´s participation in corporate governance. Besides the historic development of the both systems, the comparison is mainly focused on four aspects: employees´ participation in management issues, in appointing the board, in consultation for the board and in supervising the board. In general, both the German and Chinese legal systems have organs and mechanism for employees to participate in corporate governance both on the corporate level and the shop-floor level. However, the Chinese system is still lack of legal regulations to implement and protect the participation rights. Hence, quite a few participation rights still stay on paper, although they look very similar as in the German system.
Read more
24

Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter / The parents' punishment in case of juvenile delinquency

Geisler, Christine 12 February 2003 (has links)
No description available.
25

Politics, Migration and Minorities in Independent and Soviet Estonia, 1918-1998

Demuth, Andreas 06 December 2003 (has links)
Wird demnächst als Html-Dokument zur Verfügung gestellt.
26

Die Auswirkungen verfassungsrechtlicher Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für Altlasten auf die strafrechtliche Haftung des Grundstücksinhabers

Dasselaar, Bert 29 June 2009 (has links)
Die zentrale Frage nach möglichen Auswirkungen verfassungsrechtlicher Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für Altlasten auf die strafrechtliche Haftung des Grundstücksinhabers ergibt sich infolge der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 102, 1 ff.) bewirkten Ergänzung des bis dahin geltenden Systems der altlastenrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit um die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Haftungsbegrenzung. Mit dieser Arbeit soll nicht zuletzt aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts untersucht werden, ob und inwieweit dem Grundstücksinhaber, welcher aus wirtschaftlichen Gründen von der Sanierung einer Altlast absieht, mit Rücksicht auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht werden kann.
27

Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht

Pohl, Bettina 21 November 2006 (has links)
Abstracts gewinnen als Mittel zur Bewältigung der Informationsflut zunehmend an Bedeutung. Die verkürzte Darstellung eines Originalwerkes in Form eines abstracts aber auch im Rahmen von Opernführern, Unterrichtshilfen und Rezensionen kann problematisch sein, wenn das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist und der Urheber der Anfertigung der verkürzten Darstellung nicht zugestimmt hat. Die Arbeit widmet sich der Frage, in welchem Umfang solche verkürzten Darstellungen in urheberrechtlicher Hinsicht zulässig sind. Es wird untersucht, ob verkürzte Darstellungen als abhängige Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG zu werten sind oder ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Abgrenzung ist die dem § 12 Abs. 2 UrhG zugrundeliegende Wertung der Gemeinfreiheit bloßer Inhaltsmitteilungen zu berücksichtigen. Eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine verkürzte Darstellung zur Substitution des Originalwerkes geeignet ist. Dies ergibt sich in dogmatischer Hinsicht unmittelbar aus dem in § 11 Satz 2 UrhG verankerten Beteiligungsgrundsatz. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger (gemeinfreier) Inhaltsmitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG und (ohne die Zustimmung des Urhebers) unzulässiger abhängiger Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG wird ein Katalog objektiver Kriterien entwickelt, durch den die Verwertungsinteressen des Urhebers mit den Informationsinteressen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden können.
Read more
28

Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht.Militärgerichtlich Verurteilte in den Emslandlagern 1939 - 1945

Bührmann-Peters, Frank 05 March 2003 (has links)
Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in den Emslandlagern 1939 - 1945. Univ. Diss., Osnabrück 2002 Ziel der Untersuchung ist es, die bislang weitgehend vergessene Opfergruppe der wehrmachtgerichtlich Verurteilten sowie der SS- und polizeigerichtlich Bestraften in den emsländischen Strafgefangenenlagern wissenschaftlich zu beleuchten. Die Dokumentation der historischen Fakten steht hierbei im Mittelpunkt. Vorangestellt wird ein – weitgehend chronologisch gehaltener – allgemeiner Überblick über die Geschichte der Emslandlager von den Anfängen im Sommer 1933 bis zum Kriegsende im April 1945, in dem die verschiedenen Lagerfunktionen – Stichwort: Konzentrations­, Strafgefangenen-, Kriegsgefangenenlager – ebenso wie die zahlreichen Häftlingskategorien erläutert werden. Nachfolgend wird untersucht, warum überhaupt militärgerichtlich Verurteilte in die Emslandlager geschickt wurden. Hierbei ist von zentraler Bedeutung, dass zu Zuchthausstrafen verurteilte Soldaten automatisch „wehrunwürdig“ und somit aus der Wehrmacht bzw. SS und Polizei ausgestoßen wurden. Die unter die „Verordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat“ vom 11.06.1940 fallenden Straftäter wurden in aller Regel in die Emslandlager eingewiesen. Die dafür vorliegenden Motive der beteiligten Institutionen werden eingehend diskutiert. Im Anschluss wird der Frage nachgegangen, weshalb die einzelnen straffällig gewordenen Soldaten ins Emsland kamen. Der Untersuchung der verschiedenen Straftatbestände werden zahlreiche Fallbeispiele verurteilter ehemaliger Wehrmachtssoldaten an die Seite gestellt. Es wird ebenfalls analysiert, welche der Delikte als „politisch“ einzustufen sind. Der dritte Block befasst sich mit der konkreten Ausprägung des Strafvollzugs in den Strafgefangenenlagern des Emslandes. Die Alltagserfahrungen der Häftlinge waren vor allem durch ihren Arbeitseinsatz bestimmt; die Tätigkeiten und Arbeitskommandos werden intensiv erörtert. Die Behandlung der Insassen durch Wachpersonal und „kommandierte“ Mitgefangene sowie die weiteren Existenzbedingungen offenbaren vollends die KZ-ähnlichen Zustände in den Emslandlagern.
Read more
29

Das internationale Privatrecht als globales System

Scherer, Gabriele 03 November 2005 (has links)
Diese Arbeit hat die Frage zum Gegenstand, innerhalb welchen konzeptionellen Rahmens das internationale Privatrecht (IPR) sich angesichts moderner Entwicklungen bewegen sollte. Das „klassische“ IPR geht von Recht als einem zwangsläufig staatlich gesetzten Phänomen aus, weswegen sich internationalprivatrechtliche Systeme bislang nur innerhalb der Grenzen der jeweiligen nationalen Rechtssysteme denken ließen. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte zeigen jedoch, dass die soziale Realität mehr und mehr staatlich-territorialen Festlegungen entwächst und sich stattdessen funktionell ausdifferenzierte Sektoren herausbilden, für die Landesgrenzen keine Relevanz mehr besitzen. In einer globalisierten Welt, so die Argumentation dieser Abhandlung, entsteht globaler Regulierungsbedarf außerhalb der traditionellen staatlichen Rechtssysteme. Um diesem Bedarf adäquat zu begegnen, muss das IPR als übergreifendes System gedacht werden, innerhalb dessen den einzelnen Staaten lediglich die Rolle unselbständiger Subsysteme zukommt. Die Auswirkungen dieser neuen Sichtweise werden anhand des Problems der Anwendung „fremden“ Rechts untersucht. / This thesis addresses the question of what conceptual framework is adequate for private international law in the light of modern developments. “Classic” private international law conceives of “the Law” as necessarily being issued by a state entity, as a consequence of which systems of private international law so far have been conceptually limited to the realm of national law systems. The developments of recent decades, however, show that social reality transcends governmental and territorial determinations with the creation of functionally differentiated sectors regardless of territorial boundaries. According to my argumentation, globalization entails global regulation necessities outside of the traditional national systems of law. In order to adequately meet the requirements of this new reality, private international law should be conceived of as an overarching system which comprises the national systems as mere subsystems. The consequences of this new perspective are being analyzed with regard to the problem of the application of "foreign" law.
Read more
30

Beamtenüberleitung anläßlich der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen

Schönrock, Sabrina 15 February 2000 (has links)
Mit der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen ist die Frage verknüpft, ob und auf welche Weise die bisher bei den öffentlichen Unternehmen beschäftigten Beamten bei den privatisierten Unternehmen zu beschäftigen sind, und welche Rechtsfolgen sich für die bei privaten Unternehmen beschäftigten Beamten aus dieser "Zwischenstellung" zwischen öffentlichem Dienstrecht und privatem Arbeitsrecht ergeben. Da bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der Regel der bisherige von dem Beamten besetzte Dienstposten verloren geht, ist eine dauernde Zuweisung des Beamten an die privatisierte Einrichtung unerläßlich. Im Fall der formellen Privatisierung im kommunalen Bereich fehlt es - anders als bei den Privatisierungsprojekten "Post und Bahn" des Bundes - sowohl an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen Einsatz von Beamten im privatwirtschaftlichen Sektor gegenüber Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich absichert, als auch an einfachgesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Rechtslage der in den privatisierten Einrichtungen beschäftigten Beamten befassen. So ist der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 eingefügte § 123a Abs. 2 BRRG eine Ermächtigungsnorm, die die Zuweisung der Beamten an eine privatisierte Einrichtung des öffentlichen Rechts auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten in Verbindung mit einer formellen Privatisierung ermöglicht. Die Rechtsverhältnisse zwischen Privatisierungsbeamten, öffentlichem Dienstherrn und privater Gesellschaft sind anders als im PostPersRG bzw. DBGrG nicht ausgestaltet worden. Trotz der Tätigkeit für eine private Gesellschaft bleibt für die bei der DBAG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wie auch für die gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten der Beamtenstatus erhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der normierten "Wahrung der Rechtsstellung" in Art. 143a Abs. 3 Satz 3, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sowie den Ausführungsgesetzen und in § 123a Abs. 3 BRRG. Denn unter Wahrung der Rechtsstellung ist nicht lediglich der Beibehalt des Amtes im statusrechtlichen Sinn, sondern auch der Beibehalt der bereits erworbenen beamtenrechtlichen Position und der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verstehen. Insbesondere wird die Dienstherrenfähigkeit nicht auf die privatisierten Unternehmen übertragen. Eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen findet lediglich auf die DBAG und auf die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost statt, nicht aber auf die privatisierten Einrichtungen der Kommunen. Damit wird die Anbindung des zugewiesenen Beamten an seinen öffentlichen Dienstherrn gestärkt und das Direktions- und Weisungsrecht gesichert. Der privaten Gesellschaft verbleibt lediglich eine sachbezogene Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Der beamtenrechtliche Pflichtenkanon wie auch das Disziplinarrecht bleiben für die privatisierten Beamten anwendbar. Auch für den beschäftigungsbezogenen Bereich ist eine Anwendung des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Ein Streikrecht steht weder den privatisierten Beamten im Bund noch den zugewiesenen Beamten in den Kommunen zu. Für die Interessenvertretung finden sich für die Post- und Bahnbeamten unterschiedliche Regelungen. Einheitlich besteht jedoch für die Wahl zum Betriebsrat eine gesetzliche Arbeitnehmerfiktion. Da eine solche Regelung für die nach § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten nicht vorgesehen, und die normierte Arbeitnehmerfiktion auch nicht analog auf die gemäß §123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten anwendbar ist, verbleibt es sowohl in statusrechtlichen als auch in betrieblichen Angelegenheiten bei der Zuständigkeit des Personalrats der Entsendebehörde bzw. bei deren Auflösung des Personalrats derjenigen Personalbehörde, die den Beamten planstellenmäßig führt. / During the last years several former public institutions have been taken into private ownership. In this context, the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn were the initial projects of outsourcing in Germany. However, the transfer of the civil servants to a private employment is still a major issue of discussion. In order to avoid any conflict with the Article 33 GG the German Constitution has been changed prior to the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn. In addition, with the amendment of the civil service law in 1997, a new paragraph 123a Abs. 2 BRRG was introduced, allowing the transfer of civil servants to private companies even against their will under the condition that the government is sharing the majority of the private company. Despite this amendment, the consequences of such a transfer of a civil servant to a private employment are not precised by law, except some complicate and misunderstandable arrangements for post and railway officials (PostPersRG and DBGrG). Therefore, this study aimed to investigate whether public civil service law or civil industrial law is applicable for these civil servants. In conclusion, civil service law is applicable for civil servants in a private company as well as for regular civil servants. That includes the application of all rights and duties in relation to the civil service, especially disciplinary proceedings, the prohibition of strike, the responsibility of the public employer and the competence of the staff council for civil servants.
Read more

Page generated in 0.0242 seconds