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Europäische Inländer? Ausländer-Integration und GemeinschaftsrechtGramlich, Ludwig 11 December 2008 (has links) (PDF)
Bezogen auf den politischen Status, insbesondere das (kommunale) Wahlrecht, wird analysiert, ob und wie weit die Europäische Gemeinschaft Kompetenzen hat, um die herkömmliche Trennung zwischen Deutschen (Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit) und EG-Ausländern (Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates) zu überwinden.
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Allgemeines Wahlrecht - in Grenzen?Gramlich, Ludwig 12 January 2009 (has links) (PDF)
Allgemeines Wahlrecht bezweckt, möglichst allen mündigen Menschen in einem bestimmten Gebiet die Teilnahme an demokratischen Wahlen (zu Parlamenten) zu ermöglichen. Dabei wird allerdings im geltenden deutschen Recht an einen mehrmonatigen vorherigen Wohnsitz in diesem Gebiet angeknüpft (Seßhaftigkeit). Ein solches Kriterium ist zumindest dann bedenklich, wenn hierbei dem Willen des Einzelnen nicht die maßgebliche Bedeutung beigemessen wird.
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Die Deutsche Bundesbank im Verfassungsgefüge des GrundgesetzesGramlich, Ludwig 10 March 2009 (has links) (PDF)
Die Deutsche Bundesbank ist die erste Währungs- und Notenbank, die in einer deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, erwähnt wird. Ihr (ursprünglicher) Status, dessen nähere Ausgestaltung dem Bundesgesetzgeber obliegt, ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einrichtung zu wesentlichen Verfassungsprinzipien wie Bundes- und Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat, die auch bei einer Einbeziehung in EG-Strukturen bedeutsam bleiben.
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Europäische Zentralbank und Art. 24 Abs. 1 GG : Zugleich ein Beitrag zu Herkunft und Reichweite dieser VerfassungsbestimmungGramlich, Ludwig 18 June 2009 (has links) (PDF)
Die erste Diskussion Anfang der 70er Jahre über die Errichtung einer Währungsunion bzw. einer Europäischen Zentralbank warf aus deutscher Sicht die Frage auf, ob eine Beteiligung hieran auf der (damals alleinigen) Grundlage des Art. 24 Abs. 1 GG rechtlich möglich sei. Die als juristische Dissertation von der Universität Würzburg angenommene Arbeit erörtert zunächst die Herkunft der Verfassungsbestimmung vor allem aus Überlegungen der Europa-Bewegung, beschreibt und bewertet in einem zweiten Schritt bestimmte Anwendungsfälle und geht sodann auf einen Wandel in der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 GG, wobei auch ähnliche Vorschriften in den Verfassungen anderer EG-Staaten herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wird schließlich konkret dargelegt, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Zentralbanksystems im Hinblick auf das politische Gewicht und die rechtlichen Konsequenzen die Grenzen der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG sprengen würde. Die spätere Entwicklung - Einfügung eines neuen Art. 23 GG als Basis auch der mit dem Vertrags von Maastricht formell eingeleiteten Errichtung des ESZB - hat diese Wertung bestätigt, indem die neue Vorschrift insoweit verfassungsändernde Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat (statt wie nach Art. 24 Abs. 1 nur ein "einfaches" Vertragsgesetz) fordert.
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Privatisierung und Staatsaufgaben : Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz /Weiß, Wolfgang. January 2002 (has links) (PDF)
Univ., Habil-Schr.--Bayreuth, 2000. / Literaturverz. S. [455] - 486.
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Zur "Öffentlichkeit" von GemeinderatssitzungenGramlich, Ludwig 25 November 2008 (has links)
Aus einem konkreten Anlaß wird die einfach-gesetzliche Regelung zur Öffentlichkeit von Sitzungen des kommunalen Kollegialorgans (Gemeinderat etc.) in Beziehung zu den Verfassungsprinzipien Demokratie und Rechtsstaat gesetzt und damit ihre Bedeutung aufgewertet. Wie in anderen Fällen der obligatorischen Öffentlichkeit staatlicher Verfahren muss daher eine Mißachtung des Gebots zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen, bei denen hiergegen verstoßen wurde.
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Festakt zum Jubiläum '70 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland' am 25. Mai 2019: Eine gemeinsame Veranstaltung des Sächsischen Landtags und der Sächsischen Landeszentrale für politische BildungCiesluk, Katja 27 September 2023 (has links)
Feierstunde anlässlich »70 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland«. Fast auf den Tag genau vor 70 Jahren ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet worden. Es geschah in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates.
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Zur Zulässigkeit von Vergesellschaftungen (Nationalisierungen) nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandGramlich, Ludwig 04 November 2008 (has links) (PDF)
Der Beitrag untersucht aus Anlaß der französichen Gesetzgebung 1982, welche Möglichkeiten die Sozialisierungsvorschrift des Art. 15 GG sowie die vergleichbaren Regelungen in den Verfassungen einiger Bundesländer im Hinblick auf eine Nationalisierung bestimmter Industrieunternehmen und Kreditinstitute eröffnen und ob das GG noch andere Wege für Vergesellschaftungsmaßnahmen vorsieht bzw. erschließt. Abschließend erfolgt eine Würdigung des Einflusses völker- und europarechtlicher Bestimmungen auf das innerstaatliche deutsche Recht.
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Das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK – Mißgeburt oder Modell gemeinwirtschaftlicher Betätigung?GramIich, Ludwig 18 November 2008 (has links) (PDF)
Im Zuge der ersten Postreform wurde als "öffentliches Unternehmen" ohne volle Rechtspersönlichkeit auch die Deutsche Bundespost POSTBANK errichtet und aus der Staatsverwaltung ausgegliedert. Der Beitrag erläutert die Organisationsstruktur einschließlich des Verhältnisses zu den Schwesterunternehmen DBP POSTDIENST und DBP TELEKOM sowie die nunmehr privatrechtlich ausgestalteten Kundenbeziehungen und befaßt sich auch mit den fortbestehenden Beschränkungen für bankgeschäftliche Aktivitäten.
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Gehaltskürzungen nach deutschem und internationalem BeamtenrechtGramlich, Ludwig 23 January 2009 (has links) (PDF)
Anläßlich eines Rechtsstreits um Gehaltskürzungen in einer Internationalen Organisation werden die dafür geltenden Regelungen auf internationaler Ebene (in der betreffenden Organisation und einigen anderen internationalen Institutionen) erläutert und mit den Vorgaben des nationalen deutschen Verfassungsrechts verglichen, um zu zeigen, dass diese wegen der Besonderheiten des Beamtenstatus nur bedingt auf die internationale Ebene übertragen werden können.
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