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Bankrecht im europäischen Binnenmarkt – Fortsetzung/Schluß -

Gramlich, Ludwig 06 March 2009 (has links)
Der zweite Teil des Beitrags zum Finanzbinnenmarkt erläutert die zentrale Bedeutung der (2.) Koordinierungsrichtlinie von 1989 und fasst die wesentlichen Aspekte der EG-Bankrechtsharmonisierung zusammen.
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Bankrecht im europäischen Binnenmarkt

Gramlich, Ludwig 07 April 2009 (has links) (PDF)
Das Ziel eines Binnenmarktes für Banken ist Ende 1992 noch lange nicht errreicht. Die bis dahin ergangenen Harmonisierungsrichtlinien der EG betreffen lediglich einige Grundprobleme des Bankenaufsichtsrechts, vor allem die (enge) Definition des "Kreditinstituts" auf europäischer Ebene. Freilich ist bereits 1990 zusätzlich und ergänzend eine weitere Liberalisierung des Kapitalverkehrs herbeigeführt worden.
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Grenzen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der Patientenrichtlinie 2011/24/EU / Limits of the freedom to provide services in the field of health care in consideration of the “patients’ directive” 2011/24/EU

von Ameln, Felix 05 August 2015 (has links) (PDF)
Ausgangspunkt dieser Studie stellt die sog. „Patientenrichtlinie“ 2011/24/EU dar. Diese beruht auf der Rspr. des EuGH, wonach für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen die Dienstleistungsfreiheit Anwendung findet. Bezogen auf den Bereich des Gesundheitswesens steht die Dienstleistungsfreiheit jedoch in einem Spannungsverhältnis zu der Organisationshoheit der Mitgliedstaaten für ihre Gesundheitssysteme. Diese Arbeit widmet sich daher zunächst dem Begriff der Gesundheitsleistungen und führt das Bestehen des Spannungsverhältnisses auf die historische Entwicklung der Sozialregelungen in den Verträgen zurück. In einem weiteren Schritt wird dann die tatsächliche Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit für den Bereich der Gesundheitsleistungen untersucht. Im Anschluss daran erfolgt eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH. Dieser versucht das Spannungsverhältnis auf der Ebene der „Rechtfertigung“ zu lösen. Letztlich führt jedoch dieser Ansatz nicht zur Lösung dieses Spannungsverhältnisses, da durch die Auslegungsbedürftigkeit des Primärrechts rechtliche Unsicherheiten entstehen. Auch die Patientenrichtlinie, welche auf der Rechtsprechung des EuGH beruht, kann daher nur bedingt zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen beitragen. Ebenso können weitere in der Literatur vorgestellte Alternativen das Grundproblem nicht lösen. Notwendig wäre vielmehr eine klarere Abgrenzung der Regelungszuständigkeiten im Primärrecht selbst. / The starting point for this study is the so-called „Patient Directive“ 2011/24/EU. This is based on the jurisdiction of the European Court of Justice, according to which when using cross-border healthcare services the free movement of services finds application. Referring to the area of healthcare the free movement of services however is in a relationship of tension with the organisational sovereignty of member states for their healthcare systems. For this reason this work addresses itself firstly to the concept of healthcare services and leads the existence of a relationship of tension back to the historical development of social regulations in the contracts. In a further step then the actual applicability of the free movement of services for the area healthcare services is examined. Following this an analysis of the jurisdiction of the European Court of Justice takes place. This attempts to solve the relationship of tension at the level of „justification“. In the end however this starting-point does not lead to solving this tension relationship, for through the need for interpretation of primary law legal uncertainties arise. Also the patient directive, which is based on the jurisdiction of the European Court of Justice, can for this reason only partially contribute to the removal of uncertainties existing with cross-border healthcare services. Equally further alternatives presented in literature cannot solve the basic problem. Rather a clearer delimitation in the primary law itself would be required.
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Die Zukunft der Postdienste in der EG : Zum neuen Grünbuch der EG-Kommission

Gramlich, Ludwig 09 March 2009 (has links)
Das von der EG-Kommission 1992 vorgelegte "Grünbuch" zur Liberalisierung der Postdienste wird in Beziehung zum vorausgegangenen Programm für den parallelen Telekommunikationssektor gesetzt und im Hinblick auf die schrittweise Realisierung von Grundfreiheiten gewürdigt. Daneben erfolgt eine Skizze des Neuregelungs- und Änderungsbedarfs im deutschen Postrecht.
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Bankrecht im europäischen Binnenmarkt

Gramlich, Ludwig 07 April 2009 (has links)
Das Ziel eines Binnenmarktes für Banken ist Ende 1992 noch lange nicht errreicht. Die bis dahin ergangenen Harmonisierungsrichtlinien der EG betreffen lediglich einige Grundprobleme des Bankenaufsichtsrechts, vor allem die (enge) Definition des "Kreditinstituts" auf europäischer Ebene. Freilich ist bereits 1990 zusätzlich und ergänzend eine weitere Liberalisierung des Kapitalverkehrs herbeigeführt worden.
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Grenzen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der Patientenrichtlinie 2011/24/EU

von Ameln, Felix 05 August 2015 (has links)
Ausgangspunkt dieser Studie stellt die sog. „Patientenrichtlinie“ 2011/24/EU dar. Diese beruht auf der Rspr. des EuGH, wonach für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen die Dienstleistungsfreiheit Anwendung findet. Bezogen auf den Bereich des Gesundheitswesens steht die Dienstleistungsfreiheit jedoch in einem Spannungsverhältnis zu der Organisationshoheit der Mitgliedstaaten für ihre Gesundheitssysteme. Diese Arbeit widmet sich daher zunächst dem Begriff der Gesundheitsleistungen und führt das Bestehen des Spannungsverhältnisses auf die historische Entwicklung der Sozialregelungen in den Verträgen zurück. In einem weiteren Schritt wird dann die tatsächliche Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit für den Bereich der Gesundheitsleistungen untersucht. Im Anschluss daran erfolgt eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH. Dieser versucht das Spannungsverhältnis auf der Ebene der „Rechtfertigung“ zu lösen. Letztlich führt jedoch dieser Ansatz nicht zur Lösung dieses Spannungsverhältnisses, da durch die Auslegungsbedürftigkeit des Primärrechts rechtliche Unsicherheiten entstehen. Auch die Patientenrichtlinie, welche auf der Rechtsprechung des EuGH beruht, kann daher nur bedingt zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen beitragen. Ebenso können weitere in der Literatur vorgestellte Alternativen das Grundproblem nicht lösen. Notwendig wäre vielmehr eine klarere Abgrenzung der Regelungszuständigkeiten im Primärrecht selbst. / The starting point for this study is the so-called „Patient Directive“ 2011/24/EU. This is based on the jurisdiction of the European Court of Justice, according to which when using cross-border healthcare services the free movement of services finds application. Referring to the area of healthcare the free movement of services however is in a relationship of tension with the organisational sovereignty of member states for their healthcare systems. For this reason this work addresses itself firstly to the concept of healthcare services and leads the existence of a relationship of tension back to the historical development of social regulations in the contracts. In a further step then the actual applicability of the free movement of services for the area healthcare services is examined. Following this an analysis of the jurisdiction of the European Court of Justice takes place. This attempts to solve the relationship of tension at the level of „justification“. In the end however this starting-point does not lead to solving this tension relationship, for through the need for interpretation of primary law legal uncertainties arise. Also the patient directive, which is based on the jurisdiction of the European Court of Justice, can for this reason only partially contribute to the removal of uncertainties existing with cross-border healthcare services. Equally further alternatives presented in literature cannot solve the basic problem. Rather a clearer delimitation in the primary law itself would be required.

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