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Gemeinsame Marktbeherrschung und Europäisches Kartellrecht : das Oligopol in der Europäischen Rechtsprechung /

Habersaat, Marc. January 2002 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Kiel, 2002.
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Sozialmoral und Verfassungsrecht : dargestellt am Beispiel der Rechtsprechung des amerikanischen Supreme Court und ihrer Analyse durch die amerikanische Rechtstheorie /

Schiwek, Heiko. January 2000 (has links) (PDF)
Techn. Univ., Diss.--Dresden, 1999.
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Zulässigkeitsgrenzen der Rückwirkung von Gesetzen : eine kritische Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften /

Berger, Thomas. January 2002 (has links) (PDF)
Techn. Univ., Diss.--Dresden, 2001.
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Der Einfluss des Europäischen Rechts auf die Unternehmensbesteuerung : eine ökonomische Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes /

Steibert, Frank. January 2002 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Hannover, 2002.
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Bindung und Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen in der EU /

Thewes, Christian. January 2003 (has links) (PDF)
Univ., Diss u.d.T.: Thewes, Christian: Die Bindungswirkungen von Entscheidungen der europäischen Gerichtsbarkeit und deren Durchsetzung--Zugl.: Osnabrück, 2003.
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Staatliche Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Daseinsvorsorge /

Rosner, Christian. January 2006 (has links)
Universiẗat, Diss., 2005--Regensburg. / Literaturverz.
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Cosmopolitan Greetings: Mixed-Form inter-American Judicial Review and the Latin American Path to Global Constitutionalism

Carvalho Bossolani, Iderpaulo 11 November 2020 (has links)
In den letzten Jahrzehnten hat sich in Lateinamerika ein neuer Kontext für die Durchsetzung von Menschenrechten herausgebildet. Die organisatorische Entwicklung des Interamerikanischen Menschenrechtsschutzsystems (IAS), die Verabschiedung neuer Verfassungen durch die nationalen Gesetzgeber und die Anwendung innovativer Verfassungsauslegungen durch die maßgeblichen Gerichte in der Region haben zur Entstehung eines kosmopolitischen lateinamerikanischen Konstitutionalismus geführt. In diesem neuen Kontext hat der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (IACtHR) damit begonnen, die gerichtliche Überprüfung innerstaatlicher Gesetze zu praktizieren, d.h. er hat bei mehreren Gelegenheiten nationale Behörden angewiesen, innerstaatliche Gesetze wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (ACHR) für ungültig zu erklären. Angesichts der zunehmenden Konflikte zwischen nationalen und internationalen Menschenrechtsautoritäten zielt diese Studie darauf ab, den legitimsten und effektivsten Ansatz für die Praxis der interamerikanischen Konventionskontrolle zu finden. Ausgehend von der Debatte über die innerstaatliche richterliche Normenkontrolle werden zunächst die Gründe für die Praxis einer starken internationalen Normenkontrolle untersucht. Anschließend adressiert diese Studie Theorien, die versucht haben, die interamerikanische Konventionskontrolle zu schwächen. Diese Theorien haben sich häufig für die Übernahme des nationalen Ermessensspielraums auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen. Schließlich plädiert die vorliegende Studie für eine kontextbasierte Theorie der interamerikanischen gerichtlichen Überprüfung und versucht, den nationalen Ermessensspielraum mit dem kosmopolitischen Konstitutionalismus Lateinamerikas in Einklang zu bringen. / In recent decades, a new human rights enforcement context has emerged in Latin America. The organizational evolution of the Inter-American System for Human Rights Protection (IAS), the adoption of new constitutions by national legislatures, and the adoption of innovative constitutional interpretations by the most authoritative courts in the region have led to the emergence of Latin American cosmopolitan constitutionalism. Within this new context, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) has started practicing the judicial review of domestic laws, i.e., on several occasions, it has ordered national authorities to invalidate domestic laws due to their incompatibility with the American Convention on Human Rights (ACHR). By reviewing domestic laws, the IACtHR has placed itself in the middle of a dialogue between legislatures and courts that was long seen as an exclusively domestic conversation within Latin American constitutionalism. This strong form of international jurisprudence has made the normative questions relating to judicial review much more complex to address. Given the increasing conflicts between domestic and inter-American human rights authorities, this study aims to find the most legitimate and effective approach to the practice of inter-American judicial review. In line with this, and drawing on the debate about domestic judicial review, it first assesses the reasons behind the practice of strong international judicial review. In order to offer a better form of inter-institutional interaction within the IAS, this study later addresses theories that have sought to weaken the practice of inter-American judicial review based on the principle of subsidiarity. These theories have often advocated for the adoption of the national margin of appreciation based on the European experience with this concept of deference to national authorities. Finally, this study advocates for a context-based theory of inter-American judicial review and tries to reconcile the national margin of appreciation with Latin American cosmopolitan constitutionalism.
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Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht

Kraemer, Anna-Katharina 11 January 2017 (has links)
Das außervertragliche Völkerrecht in Bezug auf den Gebietserwerb weist noch immer Unklarheiten auf. Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung ringen seit langer Zeit darum, den außervertraglichen Gebietserwerb in dogmatischer oder jedenfalls pragmatischer Weise zu erfassen. Einige außervertragliche Gebietstitel existieren bzw. existierten unstreitig. Die Entdeckung konnte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Gebietstitel begründen. Seitdem betonten die Völkerrechtler die effektive Herrschaft über das Territorium als wesentliche Voraussetzung für den Gebietserwerb. Die reine Entdeckung wich der Okkupation von terra nullius. Die Annexion bzw. Eroberung ist seit Geltung des Gewaltverbots im Völkerrecht seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage, einen Gebietstitel zu vermitteln. Doch wie steht es um die Ersitzung? Während man sich weitgehend darüber einig ist, dass die lang andauernde, friedliche und effektive Herrschaft über fremdes Territorium zum Verlust des Gebietstitels des ehemaligen Souveräns und zum Erwerb des effektiv Herrschenden führt, ist der zugrunde liegende Mechanismus nicht von einer gemeinsamen opinio iuris getragen. Die Rechtsprechung des IGH hat zuletzt die Figur des „passing of sovereignty on the basis of the conduct of the parties“ entwickelt, worunter entweder ein „tacit agreement“ oder aber die einseitige Akzeptanz der zunächst widerrechtlichen Handlung durch „acquiescence“ fällt. Die Rechtswissenschaft verwendet einen bunten Strauß an Konzepten wie spezielle Völkergewohnheitsrechte, historische Konsolidierung, Akquieszenz, Effektivität, Konsens und eben auch Ersitzung in verschiedenen Ausgestaltungen, um den Übergang des Gebietstitels zu erklären. Thesen der Dissertation: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Ersitzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz i. S. d. Art. 38 Abs. 1 c IGH-Statut im Völkerrecht existiert. Die „Essenz“ der Regelung ist in allen (untersuchten) nationalen Rechtsordnungen wiederzufinden: Das Recht weist auf Dauer die Inhaberschaft einer Sache demjenigen zu, der sie anstelle des ursprünglichen, aber passiven Eigentümers effektiv nutzt. Ersitzung bedeutet im Völkerrecht den Erwerb eines adversen, derivativen Rechts (Gebietstitel) durch vermutete, unilaterale Zustimmung des verlierenden Staates zur unilateralen, zunächst widerrechtlichen Handlung des erwerbenden Staates. Estoppel verhindert, dass der beeinträchtigte Staat den Rechtsschein der Zustimmung nachträglich zerstört. Die Zusammenfassung der Ersitzung mit dem bilateralen „tacit agreement“ bietet sich nicht an. Das Vertragsrechtsregime basiert auf dem Grundgedanken des pacta sunt servanda. Eine aktiv geäußerte Willenserklärung fehlt aber beim bloßen Stillschweigen, sodass eine Rechtsbindung zunächst nur auf einer Rechtsscheinhaftung beruht. Der Rechtsverlust ist erst und nur dann unwiderruflich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte dies erfordern. Die Annahme einer Vermutung, der stillschweigende Staat stimme dem Ansinnen des effektiv herrschenden Staates zu, das Gebiet als eigenes zu behandeln, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich begibt sich ein Staat mit dem Verlust seines Staatsgebiets einer essentiellen Grundlage seiner Staatlichkeit. Der Schlüssel zur Erklärung ist, dass eine völkerrechtliche Obliegenheit besteht, das Gebiet zum Nutzen der Staatengemeinschaft sowie der Bevölkerung zweckentsprechend, d. h. effektiv, zu beherrschen. Unterlässt der Staat dies, und übernimmt es ein anderer, aktiverer Staat, ist Rechtsfolge der Obliegenheit, dass die Untätigkeit als Zustimmung zum Rechtsverlust ausgelegt werden kann. Die Ersitzung qualifiziert sich als Folge einer völkerrechtlichen Obliegenheit. Sie zeigt, dass die Rechtsstellung als territorialer Souverän nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, bzw. eine Verantwortung mit sich bringt. Dieser Aspekt kommt aktuell im Völkerrecht immer stärker zum Tragen. Es geht dabei zum Beispiel um die Verantwortung, Terrorgruppen keinen „safe haven“ auf eigenem Gebiet zu gewähren oder mit Nachbarstaaten bezüglich Vorhaben zu kooperieren, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Nicht nur deshalb ist die Ersitzung keineswegs ein in der Bedeutungslosigkeit versunkener Gebietstitel aus vergangenen Zeiten, als die Welt noch aufgeteilt werden sollte. Auch heute streiten sich Staaten über die Inhaberschaft an Gebieten, deren Bedeutung sich erst vor kurzem herausstellte, sei es aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen. Im Zuge der Streitigkeiten in der ost- und südchinesischen See etwa führen die Parteien immer wieder „historische“ Argumente ins Feld, deren rechtliches Gewicht unklar ist. Schon deshalb ist es nötig, wie durch die vorliegende Arbeit die Formen des außervertraglichen Gebietserwerbs dogmatisch zu beleuchten und zu klären. Andernfalls verliert das Völkerrecht den Nutzen gerade für die Konfliktsituation, in der es dem bloßen Muskelspiel der Kontrahenten überlegen sein sollte.
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Dialogue of the Courts in Europe: Interactions between the European Court of Human Rights, the Court of Justice of the European Union and the Courts of the ECHR Member States

Valiullina, Farida 15 December 2017 (has links)
Aufgrund des wachsenden Bedarfs an kohärenter Interaktion zwischen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Gerichtshof der Europäischen Union und den Gerichten der EMRK-Mitgliedstaaten, untersucht diese Arbeit die Problematik von Kompetenzkonflikten, die die Glaubwürdigkeit der europäischen und nationalen Gerichtshöfe untergraben und die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes in Europa schwächen, und schlägt die Lösungen vor, um Rechtsprechungskonflikte zwischen den Gerichtshöfen zu verringern. Es erfolgt eine Betrachtung der Fragen, wie Inkonsistenzen der gerichtlichen Rechtsprechung der europäischen und nationalen Gerichte vermieden werden können, wie der Beitritt der EU zur EMRK angegangen werden kann und wie das Piloturteilsverfahren des EGMR und nationalen gerichtlichen Überprüfungsverfahren wirksam funktionieren kann. Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass es für die Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten wichtig ist, ihre Interaktionen zu verstärken, indem bewährte Verfahren auf allen Ebenen ausgetauscht werden. Um eine tiefere Integration der Staaten in die europäische und internationale Gemeinschaft zu erreichen und das Risiko von sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen zu reduzieren, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht und der EMRK verlässlich erfüllen, und die europäischen Gerichtshöfe werden ihrerseits die Möglichkeit eines Eingriffs in die Souveränität der Staaten ausschlieβen lassen. Nur wenn einvernehmlich beschlossene Lösungen angenommen werden, wird eine größere Kohärenz in Rechtsprechung der europäischen und nationalen Gerichtshöfe erreicht und ein einheitliches System zum Schutz der Menschenrechte gewährleistet. / In light of the growing need to establish a coherent relationship between the European Court of Human Rights, the Court of Justice of the European Union and the courts of the ECHR member states, this study explores the challenges of jurisdictional competition that undermine the credibility of the courts and weaken the effectiveness of judicial protection of fundamental rights in Europe, and suggests ways to reduce emerging judicial tensions between these courts. It examines how to avoid inconsistencies in judicial practices of the European and national courts, how to approach accession of the EU to the ECHR, and how to ensure effective functioning of the pilot judgment mechanism and national judicial review procedures. It concludes that in order to coordinate cooperation between the courts it is important to strengthen their interactions through adhering to best practices at all levels. To pursue deeper integration of states into the European and international community and minimise the chance of rendering contradicting judgments by the courts, member states are expected to comply faithfully with their obligations under EU law and the ECHR, and the European courts shall exclude the possibility of encroachment on state sovereignty. Only if mutually agreed solutions are adopted will a greater consistency in their case law be achieved and a uniform system of protection of human rights ensured.

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