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Ökologische Menschenrechte im Europa- und Völkerrecht / Environmental human rights in European and International Law

Jalalova, Narmina January 2020 (has links) (PDF)
Gegenstand der vorliegenden Dissertation ist die Frage nach der Anerkennung ökologischer Menschenrechte auf verschiedenen Rechtsebenen. Dabei wird die Entwicklung der ökologischen Menschenrechte herausgearbeitet und ihre Wirkungen auf internationaler, regionaler und staatlicher Ebene untersucht. Dazu wird die gegenwärtige Rechtslage der ökologischen Menschenrechte im Europa- und Völkerrecht dargestellt und bewertet. Teil der Aufgabenstellung der Arbeit ist auch die Idee einer ökologischen Gerechtigkeit, anhand derer unterschiedliche Problemfelder wie Armut und ökologische Rechtsstaatlichkeit beleuchtet werden. Das Ziel der Arbeit besteht damit in einer rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Begründung ökologischer Menschenrechte im internationalen sowie im regionalen Recht. Mithilfe der rechtsvergleichenden Methodik soll eine wirksame Problemlösungsfindung aufgezeigt werden, welche dazu beitragen kann, eine menschenwürdige Umwelt in der ganzen Welt zu sichern. / The main aim of this dissertation is to understand how environmental human rights are recognized at different legal levels. It maps out the trajectory of development of environmental human rights and examines its impact at the international, regional and state level. In view of that objective, the current legal situation of environmental human rights in European and International Law is presented and evaluated. The dissertation also aims at examining the idea of environmental justice and its intersection with other social and legal aspects like poverty and the environmental rule of law. The findings, therefore, serve to present a legal dogma and provide a legal policy framework for environmental human rights in international and regional law. The legal comparative methodology used in the analysis intends to present an effective problem-solving model, that may create a decent environment around the world.
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Europarechtliche Probleme des Kohleausstiegs

Schneider, Ann-Kathrin January 2022 (has links) (PDF)
Deutschland will die Kohleverstromung bis spätestens 2038 endgültig beenden. Die vorliegende Arbeit widmet sich den dadurch aufgeworfenen europarechtlichen Problemen. Behandelt werden zunächst kompetenzrechtliche Fragestellungen, bevor sich umfassend dem EU-Beihilferecht gewidmet wird. Der Fokus liegt hierbei auf den Entschädigungen für die Kohlekraftwerksbetreiber. Während die Europäische Kommission das Ausschreibungssystem für den Steinkohleausstieg bereits als mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, steht eine entsprechende Genehmigung für die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke noch aus. Auch Fragen betreffend den unions- und völkerrechtlichen Investitionsschutz werden geprüft. Wegen gedrosselter Gaslieferungen aus Russland sollen insbesondere Kohlekraftwerke befristet wieder stärker zum Einsatz kommen. Dies betrifft auch Steinkohlekraftwerke, für die infolge des Kohleausstiegs in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden würde und unterliegt aus beihilferechtlicher Perspektive der fortlaufenden Überprüfung durch die Kommission.
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Europäische Zentralbank und Art. 24 Abs. 1 GG : Zugleich ein Beitrag zu Herkunft und Reichweite dieser Verfassungsbestimmung

Gramlich, Ludwig 18 June 2009 (has links) (PDF)
Die erste Diskussion Anfang der 70er Jahre über die Errichtung einer Währungsunion bzw. einer Europäischen Zentralbank warf aus deutscher Sicht die Frage auf, ob eine Beteiligung hieran auf der (damals alleinigen) Grundlage des Art. 24 Abs. 1 GG rechtlich möglich sei. Die als juristische Dissertation von der Universität Würzburg angenommene Arbeit erörtert zunächst die Herkunft der Verfassungsbestimmung vor allem aus Überlegungen der Europa-Bewegung, beschreibt und bewertet in einem zweiten Schritt bestimmte Anwendungsfälle und geht sodann auf einen Wandel in der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 GG, wobei auch ähnliche Vorschriften in den Verfassungen anderer EG-Staaten herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wird schließlich konkret dargelegt, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Zentralbanksystems im Hinblick auf das politische Gewicht und die rechtlichen Konsequenzen die Grenzen der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG sprengen würde. Die spätere Entwicklung - Einfügung eines neuen Art. 23 GG als Basis auch der mit dem Vertrags von Maastricht formell eingeleiteten Errichtung des ESZB - hat diese Wertung bestätigt, indem die neue Vorschrift insoweit verfassungsändernde Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat (statt wie nach Art. 24 Abs. 1 nur ein "einfaches" Vertragsgesetz) fordert.
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Institutionelle Balance und Integration : horizontale Machtverschiebungen in europäisierten Regierungssystemen

Wolf, Sebastian January 2006 (has links)
Teilw. zugl.: Darmstadt, Techn. Univ., Diss., 2005
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Die Haftungsbelastung des Arbeitnehmers bei Schädigung Dritter

Schelp, Ira 26 November 2004 (has links)
Die vorgelegte Arbeit behandelt die Haftungsbelastung des Arbeitnehmers, wenn dieser im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einen Dritten schädigt. Es handelt sich um eine rechtsvergleichende Betrachtung, die sich die Erstellung eines europäischen Regelungsentwurfes zum Ziel gemacht hat. Rechtsvergleichend konnte festgestellt werden, dass im europäischen Rechtsraum teils gravierende Unterschiede bei der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitnehmers zu verzeichnen sind. Diese Unterschiede beruhen auf divergierenden Wertungen der Frage ob eine Haftungsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geboten ist. Von den untersuchten Argumenten für und wider einer Haftungsentlastung des Arbeitnehmers haben sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Betriebsrisiko als tragende Argumente für eine Haftungsverlagerung erwiesen. Es wird daher die Haftung des Arbeitnehmers nur für vorsätzliches Verhalten vorgeschlagen. Im übrigen wird das Haftungsrisiko dem Arbeitgeber zugewiesen. Für den europäischen Rechtsraum wird eine Versicherungspflicht empfohlen. Die Pflichtversicherung tritt hierbei für den entstehenden Schaden ein. Nur im Falle der Vorsatzhandlung durch den Arbeitnehmer kann diesem gegenüber Regress genommen werden. Die Versicherung wird nach diesem Modell durch den Arbeitgeber abgeschlossen. Eine Mindestversicherungssumme soll festgelegt werden. Im Einzelfall wird bei hinreichend nachgewiesener Liquidität eine Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht. Die Beitragsgestaltung richtet sich nach der Gefahrgeneigtheit der im Betrieb durchgeführten Arbeiten sowie nach der Häufigkeit von Haftungsfällen, so dass das individuelle Schadensrisiko des Unternehmens berücksichtigt wird. Eine zuverlässige Kontrolle des Versicherungsabschlusses soll von staatlicher Seite aus gewährleistet werden. Eine Vereinheitlichung dieser Haftungsfrage im europäischen Rechtsraum sollte nur im Rahmen eines europäischen Zivilrechtsbuches erfolgen. Es wurden die bestehenden Harmonisierungsmöglichkeiten untersucht. Eine Privatrechtsvereinheitlichung kann nach Autorenauffassung am besten über den Weg eines Modellgesetzes umgesetzt werden. / The present dissertation deals with the liability an employee bears in case he injures a third person in course of employment. It’s a comparative study which aims to draft an outline for a unified European rule. There were apparent differences between the compared European laws regarding the topic of vicarious liability. The variations in how liability is shared between employee and employer are created by dissimilar morals and values. Of the studied arguments for or against the principle of vicarious liability have two persuaded in favour of a shared liability between the parties of employment. The first is the employers obligation to care for the welfare of his employees and the second the inherent risk of the business itself which puts an obligation on the employer to share the liability for damage done to third parties in course of employment. In detail this study suggests to keep the employee liable for intended acts only. Apart the liability is to be carried by the employer. The concept proposes further a compulsory insurance which is to be paid for by the employer. The insurance however is obliged to step in for all the damage done in course of the employment by the employee. Only in case of intention there is the right of the insurance to take regress at the employee. Part of the concept is a minimum sum to be insured. State enterprises and comparable solvent companies shall have the opportunity to apply for an exception of the requirement to insure. Insurance rate should connect to the individual risk of the business, considering the risk-level in course of the operation of the particular business and the quantity of actual damages done. A reliable control by officials is necessary to ensure that the employer cared for the insurance. A unification of the matter should only take place in a European context of a unified civil law. A study of the existing possibilities to harmonise private law in Europe led to the conclusion that the subject of vicarious liability within a new European civil code should be drawn in the shape of a model law.
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Europäische Zentralbank und Art. 24 Abs. 1 GG : Zugleich ein Beitrag zu Herkunft und Reichweite dieser Verfassungsbestimmung

Gramlich, Ludwig 18 June 2009 (has links)
Die erste Diskussion Anfang der 70er Jahre über die Errichtung einer Währungsunion bzw. einer Europäischen Zentralbank warf aus deutscher Sicht die Frage auf, ob eine Beteiligung hieran auf der (damals alleinigen) Grundlage des Art. 24 Abs. 1 GG rechtlich möglich sei. Die als juristische Dissertation von der Universität Würzburg angenommene Arbeit erörtert zunächst die Herkunft der Verfassungsbestimmung vor allem aus Überlegungen der Europa-Bewegung, beschreibt und bewertet in einem zweiten Schritt bestimmte Anwendungsfälle und geht sodann auf einen Wandel in der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 GG, wobei auch ähnliche Vorschriften in den Verfassungen anderer EG-Staaten herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wird schließlich konkret dargelegt, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Zentralbanksystems im Hinblick auf das politische Gewicht und die rechtlichen Konsequenzen die Grenzen der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG sprengen würde. Die spätere Entwicklung - Einfügung eines neuen Art. 23 GG als Basis auch der mit dem Vertrags von Maastricht formell eingeleiteten Errichtung des ESZB - hat diese Wertung bestätigt, indem die neue Vorschrift insoweit verfassungsändernde Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat (statt wie nach Art. 24 Abs. 1 nur ein "einfaches" Vertragsgesetz) fordert.
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Zur Umsetzung von EG-Richtlinien und staatengerichteten EG-Entscheidungen in deutsches Recht : und Überprüfung der Umsetzung der Fleischhygienegebührenrechtsakte der EG /

Tuengerthal, Hansjürgen. January 2003 (has links) (PDF)
Univ., Diss.--Potsdam, 2002.
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Regelungstypen internationaler Investitionen : Grenzüberschreitender Kapitalverkehr im Völkerrecht und innerstaatlichen Wirtschaftsrecht

Gramlich, Ludwig, Hahn, Hugo J. 13 January 2009 (has links) (PDF)
Der Beitrag unternimmt eine Systematisierung internationaler Investitionen insbesondere in ihrem Verhältnis zum grenzüberschreitenden Kapitalverkehr im Hinblick auf unterschiedliche Regelungsebenen anhand der Akteure (Investoren), Rechtsquellen und Gestaltungsformen; ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung der Regelungsbefugnisse und -instrumente von Gast- und Heimatstaaten grenzüberschreitend tätiger Unternehmen.
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Regelungstypen internationaler Investitionen : Grenzüberschreitender Kapitalverkehr im Völkerrecht und innerstaatlichen Wirtschaftsrecht

Gramlich, Ludwig, Hahn, Hugo J. 13 January 2009 (has links)
Der Beitrag unternimmt eine Systematisierung internationaler Investitionen insbesondere in ihrem Verhältnis zum grenzüberschreitenden Kapitalverkehr im Hinblick auf unterschiedliche Regelungsebenen anhand der Akteure (Investoren), Rechtsquellen und Gestaltungsformen; ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung der Regelungsbefugnisse und -instrumente von Gast- und Heimatstaaten grenzüberschreitend tätiger Unternehmen.
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Die Richtlinie 2010/64/EU zum Dolmetschen und Übersetzen in Strafverfahren und ihre Umsetzung in Deutschland, Polen und Spanien.: Neues Qualitätssiegel oder verpasste Chance?

Kotzurek, Magdalena 06 August 2020 (has links)
In October 2010, the European Parliament and the Council of the European Union adopted Directive 2010/64/EU on the right to interpretation and translation in criminal proceedings. For the first time in the history of the EU, an official regulation of interpretation and translation services in criminal proceedings in all EU countries seemed within reach. The Directive inspired high hopes because it explicitly addressed – likewise a first in EU history – the quality of translation services. These hopes were soon deflated, however, as it became clear that not all of the requirements would be sufficiently implemented. This thesis analyses the Directive’s implementation, ten years after its adoption, in Germany, Poland, and Spain, pursuing the question of whether and to what extent the original objectives were achieved through changes to the relevant national legislation in each country and examining the practical application of such changes through judicial decisions made between 2013 and 2019. Particular attention is paid to the comparative analysis, which draws on a rich array of interdisciplinary sources. The requirements of the Directive, summarized by the author in ten key points, serve as parameters for classifying the countries’ actions as “full”, “unclear”, or “insufficient” implementations of said requirements. This reveals the improvements that have been made and the contradictions and systemic problems that remain. It is determined that the latter are primarily related to interpretation services and that the greatest shortcomings in all three countries relate to quality – the actual centrepiece of the Directive. The analysis of the practical application of relevant national laws illuminates early tendencies in the judicial interpretation of the Directive. Illustrative judicial decisions from the European level (CJEU, ECHR) and from Germany, Poland, and Spain suggest that a rather restrictive interpretation is taking root. / Im Oktober 2010 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren. Sie regulierte zum ersten Mal in der Geschichte der EU das Dolmetschen und Übersetzen in Strafverfahren auf der EU Ebene, und bezog sich – auch das war ein Novum – explizit auf die Qualität von Translationsleistungen. Sie weckte große Hoffnungen, die jedoch bald gedämpft wurden, als sich zeigte, dass nicht alle Forderungen zureichend umgesetzt werden würden. Vorliegende Arbeit analysiert zehn Jahre nach der Verabschiedung dieser Richtlinie ihre Umsetzung in Deutschland, Polen und Spanien ausgehend von der Frage, ob und in welchem Umfang die ursprünglichen Zielsetzungen durch Änderungen der jeweils einschlägigen nationalen Gesetzgebung erreicht wurden und prüft auch die praktische Anwendung durch Gerichtsentscheide zwischen 2013 und 2019. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Vergleich, für den breit gefächerte, interdisziplinäre Quellen herangezogen werden. Die von der Verfasserin in zehn Punkten zusammengefassten Forderungen der Richtlinie dienen dabei als Parameter für die Einordnung in vollständig, unklar und unzureichend umgesetzte Forderungen. So wird aufgezeigt, welche Verbesserungen vorgenommen wurden, und welche Widersprüche und systemischen Probleme weiterhin zu beobachten sind. Es wird herausgestellt, dass Letztere vor allem das Dolmetschen betreffen und dass die größten Missstände in allen drei Ländern in puncto Qualität herrschen: dem eigentlichen Herzstück der Richtlinie. Bei der Analyse der praktischen Anwendung der Gesetzgebung werden Tendenzen der ersten Jahre der Auslegung der Richtlinie aufgezeigt. Exemplarische Gerichtsentscheide auf der europäischen Ebene (EuGH, EGMR) und aus Deutschland, Polen und Spanien zeigen auf, dass sich eine restriktivere Auslegung zu etablieren scheint.

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