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Unlösbare Zielkonflikte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts? - Die Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die europäische Terrorismusbekämpfung seit dem 11. September 2001

Wetzel, Jens 26 October 2007 (has links) (PDF)
Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der EU zur Errichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR). Der Schutz persönlicher Freiheitsrechte, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Gewährung (innerer) Sicherheit wurden zu einem zentralen Integrationsziel der Union erklärt und im zunehmenden Maße „europäisiert“. Die Herausforderungen des internationalen Terrorismus stellen zum einen eine der bedeutendsten Motivationen, zum anderen aber auch eine der größten Bewährungsproben für den RFSR dar. Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen und Debatten im weltweiten Kampf gegen den Terrorismus stellt sich die Frage, ob es der EU gelingt, die Integration im Bereich der inneren Sicherheit weiter voranzutreiben, oder ob auch sie an dem immer wieder erklärten Spannungsverhältnis von Sicherheit und Freiheit scheitert. Diese Problemstellung wird mit Hilfe einer ausführlichen Analyse der europäischen Antiterrorismusmaßnahmen seit dem 11. September 2001 aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht erörtert.
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Die Kompetenzabgrenzung in der Rechtsprechung von EGMR und EuGH

Dippel, Carsten 01 October 2004 (has links)
EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom nebeneinander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschenrechte auf europäischer Ebene und als Kontrollinstanzen. Sie urteilen aber beide auch auf Grundlage der EMRK. Für den EGMR ist dies die originäre Rechtsgrundlage, während der EuGH mangels eines geschriebenen Grundrechtskatalogs aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen schöpft. Zudem ist er nicht zwingend an eine vom EGMR gewählte Auslegung einer EMRK-Norm gebunden. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Entscheidungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechtsschutzniveaus in Europa. Diese Arbeit möchte einen Weg aufzeigen, wie eine derartige Entwicklung vermieden werden kann. / ECHR and ECJ stand in principle equally and autonomously side by side. Both courts understand themselves as guardians of the basic rights and human rights on a european level. However, they both judge also on the basis of the European Charta on Human Rights. For the ECHR, this is the original legal-basis, whereas the ECJ, due to the lack of a written privilege-catalog, developes basic rights from quite different legal-sources. Moreover, it is not necessarily tied to an interpretation of an ECHR-Norm chosen by the EGMR. This situation favors the possibility of diverging decisions of both courts concerning the same ECHR - norm and ultimately the development of different privilege-protection-levels in Europe. This work would like to show a way how a such a development can be avoided.
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Unlösbare Zielkonflikte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts? - Die Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die europäische Terrorismusbekämpfung seit dem 11. September 2001

Wetzel, Jens 30 November 2006 (has links)
Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der EU zur Errichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR). Der Schutz persönlicher Freiheitsrechte, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Gewährung (innerer) Sicherheit wurden zu einem zentralen Integrationsziel der Union erklärt und im zunehmenden Maße „europäisiert“. Die Herausforderungen des internationalen Terrorismus stellen zum einen eine der bedeutendsten Motivationen, zum anderen aber auch eine der größten Bewährungsproben für den RFSR dar. Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen und Debatten im weltweiten Kampf gegen den Terrorismus stellt sich die Frage, ob es der EU gelingt, die Integration im Bereich der inneren Sicherheit weiter voranzutreiben, oder ob auch sie an dem immer wieder erklärten Spannungsverhältnis von Sicherheit und Freiheit scheitert. Diese Problemstellung wird mit Hilfe einer ausführlichen Analyse der europäischen Antiterrorismusmaßnahmen seit dem 11. September 2001 aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht erörtert.

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