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Unlösbare Zielkonflikte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts? - Die Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die europäische Terrorismusbekämpfung seit dem 11. September 2001Wetzel, Jens 26 October 2007 (has links) (PDF)
Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam
verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der EU
zur Errichtung eines Raumes der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts (RFSR). Der Schutz
persönlicher Freiheitsrechte, die Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit und die Gewährung (innerer)
Sicherheit wurden zu einem zentralen
Integrationsziel der Union erklärt und im
zunehmenden Maße „europäisiert“.
Die Herausforderungen des internationalen
Terrorismus stellen zum einen eine der
bedeutendsten Motivationen, zum anderen aber
auch eine der größten Bewährungsproben für den
RFSR dar. Mit Blick auf die aktuellen
Entwicklungen und Debatten im weltweiten Kampf
gegen den Terrorismus stellt sich die Frage, ob
es der EU gelingt, die Integration im Bereich der
inneren Sicherheit weiter voranzutreiben, oder ob
auch sie an dem immer wieder erklärten
Spannungsverhältnis von Sicherheit und Freiheit
scheitert. Diese Problemstellung wird mit Hilfe
einer ausführlichen Analyse der europäischen
Antiterrorismusmaßnahmen seit dem 11. September
2001 aus menschenrechtlicher und
rechtsstaatlicher Sicht erörtert.
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Die Kompetenzabgrenzung in der Rechtsprechung von EGMR und EuGHDippel, Carsten 01 October 2004 (has links)
EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom nebeneinander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschenrechte auf europäischer Ebene und als Kontrollinstanzen. Sie urteilen aber beide auch auf Grundlage der EMRK. Für den EGMR ist dies die originäre Rechtsgrundlage, während der EuGH mangels eines geschriebenen Grundrechtskatalogs aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen schöpft. Zudem ist er nicht zwingend an eine vom EGMR gewählte Auslegung einer EMRK-Norm gebunden. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Entscheidungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechtsschutzniveaus in Europa. Diese Arbeit möchte einen Weg aufzeigen, wie eine derartige Entwicklung vermieden werden kann. / ECHR and ECJ stand in principle equally and autonomously side by side. Both courts understand themselves as guardians of the basic rights and human rights on a european level. However, they both judge also on the basis of the European Charta on Human Rights. For the ECHR, this is the original legal-basis, whereas the ECJ, due to the lack of a written privilege-catalog, developes basic rights from quite different legal-sources. Moreover, it is not necessarily tied to an interpretation of an ECHR-Norm chosen by the EGMR. This situation favors the possibility of diverging decisions of both courts concerning the same ECHR - norm and ultimately the development of different privilege-protection-levels in Europe. This work would like to show a way how a such a development can be avoided.
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Unlösbare Zielkonflikte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts? - Die Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die europäische Terrorismusbekämpfung seit dem 11. September 2001Wetzel, Jens 30 November 2006 (has links)
Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam
verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der EU
zur Errichtung eines Raumes der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts (RFSR). Der Schutz
persönlicher Freiheitsrechte, die Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit und die Gewährung (innerer)
Sicherheit wurden zu einem zentralen
Integrationsziel der Union erklärt und im
zunehmenden Maße „europäisiert“.
Die Herausforderungen des internationalen
Terrorismus stellen zum einen eine der
bedeutendsten Motivationen, zum anderen aber
auch eine der größten Bewährungsproben für den
RFSR dar. Mit Blick auf die aktuellen
Entwicklungen und Debatten im weltweiten Kampf
gegen den Terrorismus stellt sich die Frage, ob
es der EU gelingt, die Integration im Bereich der
inneren Sicherheit weiter voranzutreiben, oder ob
auch sie an dem immer wieder erklärten
Spannungsverhältnis von Sicherheit und Freiheit
scheitert. Diese Problemstellung wird mit Hilfe
einer ausführlichen Analyse der europäischen
Antiterrorismusmaßnahmen seit dem 11. September
2001 aus menschenrechtlicher und
rechtsstaatlicher Sicht erörtert.
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