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Mit dem Geburtstagszug zum Urheberrechtsschutz: Das Urteil des BGH vom 13. 11. 2013 – I ZR 143/12 und seine FolgenDietrich, Nils, Szalai, Stephan 03 August 2022 (has links)
Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst (vgl. § 1 UrhG). § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG bestimmt für Werke der Kunst, dass neben solchen
der bildenden Künste auch jene der angewandten Kunst
geschützt werden, die neben der künstlerischen noch eine
praktische Zweckbestimmung haben1.
Das Urheberrecht wird von dem Dogma durchzogen,
dass an das Erreichen der Gestaltungshöhe der »persönlichen
geistigen Schöpfung« (§ 2 Abs. 2 UrhG) nur äußerst
geringe Anforderungen zu stellen sind2. Bei Werken der
zweckfreien bildenden Kunst – ebenso wie im Bereich des
literarischen und musikalischen Schaffens – ist in der
Rechtsprechung der Schutz der sog. »kleinen Münze« anerkannt,
wonach bereits einfache Schöpfungen Urheberrechtsschutz
genießen können Einzig bei Werken der
angewandten Kunst forderte der BGH bislang ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung für die Erlangung
urheberrechtlichen Schutzes4.
Mit dem Urteil vom 13. 11. 20135 hat der BGH diese
Unterscheidung nun erwartungsgemäß aufgegeben und
die »kleine Münze« auch bei Werken der angewandten
Kunst für schutzfähig erklärt.
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Der Rücktritt gem. § 24 StGB auf der „Tatbestandsebene“ des VersuchsSchumann, Antje 29 May 2024 (has links)
Das Strafgesetzbuch stellt nicht erst die vollendete Tat unter Strafe, sondern bei
Verbrechen und bestimmten Vergehen schon die versuchte Tat (siehe §§ 22, 23
StGB). Die Versuchsvorschrift in § 22 StGB kann daher als Strafausdehnungsnorm
verstanden werden
. Zugleich hält das Gesetz mit der Rücktrittsbestimmung in
§ 24 StGB eine Regelung bereit, die zur Straflosigkeit der versuchten Tat führt.
Warum der Rücktritt diese Wirkung auf den Versuch hat (Strafbefreiungsgrund),
ist seit langem ebenso heftig umstritten wie die Frage nach der dogmatischen
Einordnung des Rücktritts im Straftatsystem
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Tätigkeitsbericht Datenschutz ... der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten: Berichtszeitraum ...25 April 2024 (has links)
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Die Anhebung von Strafrahmen: eine kriminologische und kriminalpolitische Betrachtung am Beispiel des PrivatwohnungseinbruchdiebstahlsHoven, Elisa, Obert, Annika 24 May 2024 (has links)
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber immer wieder die Strafrahmen für
einzelne Delikte erweitert. Dabei wurden teilweise bestehende Mindeststrafandrohungen
angehoben – etwa beim Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern
oder beim Besitz kinderpornographischer Inhalte – oder durch die Einführung
und Ergänzung von Qualifikationstatbeständen die Höchststrafe heraufgesetzt,
etwa bei den Beleidigungsdelikten in § 185 StGB und § 188 StGB.
Im Schrifttum sind Erweiterungen von Strafrahmen überwiegend auf Kritik
gestoßen. Dem Gesetzgeber wird insbesondere vorgehalten, durch die Verschärfung
strafrechtlicher Normen symbolische und öffentlichkeitswirksame Kriminalpolitik
ohne praktische Notwendigkeit oder empirische Evidenz zu betreiben.
Der Beitrag untersucht Gründe und Folgen der Strafrahmenanhebung am Beispiel
des Wohnungseinbruchdiebstahls. Dabei soll der Versuch unternommen
werden, die Motive des Gesetzgebers für die Strafrahmenänderung durch eine
Medienanalyse, eine Aktenuntersuchung sowie Gruppengespräche mit Richterinnen
und Richtern einer empirischen Überprüfung zu unterziehen.
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Die Kündigung langfristiger Prämiensparverträge – zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 14. 5. 2019 – XI ZR 345/18Schultheiß, Tilman 27 May 2024 (has links)
Spätestens seit 2016 sind die Medienberichte über die Kündigung
von Sparverträgen durch Sparkassen allgegenwärtig.
In der zweiten Jahreshälfte 2019 hat die Präsenz der
Thematik massiv zugenommen, was maßgeblich mit der
hier zu besprechenden BGH-Entscheidung vom 14. 5. 2019
zusammenhängt.1 Denn diese Entscheidung darf als Zäsur
bezeichnet werden, da sie die Rechtssicherheit bei Kündigungen
von Sparverträgen für die gesamte Bankenbranche2
merklich erhöht und deshalb auch zu einer entsprechenden
Aktivität geführt hat.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH
im Einklang mit den zuvor ergangenen oberlandesgerichtlichen
Entscheidungen3 das Recht der betroffenen
Sparkasse zur ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen
nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bestätigt. Die Entscheidung
ist überwiegend auf Zustimmung4 gestoßen
und zum Teil auf Ablehnung5 in der verbraucherfreundlichen
Literatur. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung
hat sich nach ersten praktischen Beobachtungen des Verfassers
mittlerweile auf die Vorgaben dieser BGH-Entscheidung
eingestellt, wobei freilich stets zu bedenken bleibt,
dass aufgrund der Vielzahl verschiedener Sparverträge
kein Fall dem anderen gleicht.
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Die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)Rozek, Jochen 27 May 2024 (has links)
Im Rahmen der Untersuchung der Erfolgsaussichten einer
verwaltungsgerichtlichen Klage gehört die Klagebefugnis
nach § 42 II VwGO in studentischen Fallbearbeitungen zu
den stets anzusprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Das Erfordernis der Klagebefugnis ist Ausdruck einer
an Art. 19 IV GG anknüpfenden Systementscheidung der
VwGO, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz prinzipiell
auf Verletztenklagen zu beschränken und sog. Popularklagen
auszuschließen. Die Klagebefugnis fungiert als
ein wesentliches gesetzliches Regulativ des Zugangs des
Bürgers zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Maßnahmen
der Verwaltung und bedarf daher auch in Fallbearbeitungen
gesteigerter Aufmerksamkeit.
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Anerkennung zweier Väter kraft kalifornischer LeihmuttervereinbarungRauscher, Thomas 03 May 2024 (has links)
Zwei in eingetragener Lebenspartnerschaft deutschen
Rechts verbundene deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Berlin gelangen auf internationalen Wegen zu ei-
nem als solches im deutschen Geburtsregister einzutra-
genden gemeinsamen Kind. Gezeugt mit Spermien des
Beteiligten zu 1 und anonym gespendeten Eizellen wird
das Kind auf Grundlage eines Leihmuttervertrages von
einer Frau in Kalifornien ausgetragen und geboren. Der
Beteiligte zu 1 erkennt pränatal die Vaterschaft an; er und
die Leihmutter geben Sorgeerklärungen ab. Sodann wird
auf Antrag der beiden Lebenspartner und in Übereinstim-
mung mit dem Leihmuttervertrag von einem kalifor-
nischen Gericht die Elternschaft der beiden Lebenspartner,
nicht aber der Leihmutter festgestellt. Die Auslandsgeburt
des Kindes soll nach § 36 PStG nachbeurkundet werden
unter Eintragung der beiden Lebenspartner als Eltern (§ 21
Abs. 1 Nr. 4 PStG).
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Verwendung der Fraktionszuschüsse: Rechnungslegung, Öffentlichkeitsarbeit und Prüfungsrechte des Rechnungshofs sowie Empfehlungen zur Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes: Beratende Äußerung gem. § 88 Abs. 2 SäHO; Februar 201510 November 2021 (has links)
Die Fraktionen erhalten nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (SächsFraktG) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse. Dem Sächsischen Rechnungshof (SRH) obliegt die Kontrolle der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Fraktionszuschüsse - nicht dagegen die der Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und der politischen Zweckmäßigkeit einer Maßnahme einer Fraktion (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 SächsFraktG). Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fraktionsautonomie kommt den Fraktionen bei der Frage, ob eine gesetzlich zulässige Aufgabe im Einzelfall wahrzunehmen ist, ein politischer Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu, den die Kontrollinstanzen zu respektieren haben. Anlässlich der Neukonstituierung des Sächsischen Landtags hat der SRH seine Beratende Äußerung zur Verwendung der Fraktionszuschüsse von 2009 hinsichtlich neuer Rechtsprechung und Prüfungsergebnisse (2011/2012) aktualisiert. Vor diesem Hintergrund zeigt der SRH in der vorliegenden Beratenden Äußerung Problemfelder auf, die sich aus seinen Prüfungen der Verwendung der Fraktionszuschüsse ergaben und gibt konkrete Empfehlungen zur Änderung des SächsFraktG. Die dargestellten Positionen beruhen auf einem weitgehenden Konsens der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder.
Az.: PP1104/21 617/15
Redaktionsschluss: 03. Februar 2015
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Anforderungen an die Beweiswürdigung beim bewussten Mitsichführen von Waffen und gefährlichen GegenständenMagnus, Dorothea 06 May 2024 (has links)
Führt ein Täter eine Waffe oder sonst einen Gegenstand,
der verletzen kann, bei der Tat mit sich, verschärft sich das
Unrecht der Tat. Das StGB kennt eine Reihe an Tatbeständen, die das strafschärfende Merkmal des Mit- bzw. Beisichführens von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen enthalten.
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Ökonomisches Risiko im Darlehens- und Kreditsicherungsrecht: Eine rechtsökonomische Einführung für das SchwerpunktstudiumBärnreuther, Max, en Droit, Maître, Melhardt, Tim 14 May 2024 (has links)
Das Darlehens- und Kreditsicherungsrecht sind zentrale
Gegenstände des Schwerpunktbereichsstudiums im Bankund
Kapitalmarktrecht. Ihnen ist gemein, dass sie sich mit
der rechtlichen Behandlung ökonomischen Risikos beschäftigen:
Während das Darlehensrecht die Rahmenbedingungen
für die entgeltliche Übernahme desgleichen
durch den Darlehensgeber schafft, stellt das Kreditsicherungsrecht
Instrumente für seine Verlagerung auf Dritte
zur Verfügung. Nachdem die Autoren den Begriff des ökonomischen
Risikos bestimmt (A.) und die Risikostruktur
beim Darlehensvertrag skizziert haben (B.), analysieren
sie Kreditsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Risikoverlagerung
(C.). Sodann widmen sie sich dem Phänomen
der Steigerung des von dem Darlehensgeber zu tragenden
Risikos nach Vertragsschluss (D.).
A. Der Begriff des ökonomischen
Risikos
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