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Der Rücktritt gem. § 24 StGB auf der „Tatbestandsebene“ des Versuchs

Schumann, Antje 29 May 2024 (has links)
Das Strafgesetzbuch stellt nicht erst die vollendete Tat unter Strafe, sondern bei Verbrechen und bestimmten Vergehen schon die versuchte Tat (siehe §§ 22, 23 StGB). Die Versuchsvorschrift in § 22 StGB kann daher als Strafausdehnungsnorm verstanden werden . Zugleich hält das Gesetz mit der Rücktrittsbestimmung in § 24 StGB eine Regelung bereit, die zur Straflosigkeit der versuchten Tat führt. Warum der Rücktritt diese Wirkung auf den Versuch hat (Strafbefreiungsgrund), ist seit langem ebenso heftig umstritten wie die Frage nach der dogmatischen Einordnung des Rücktritts im Straftatsystem
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Tätigkeitsbericht Datenschutz ... der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten: Berichtszeitraum ...

25 April 2024 (has links)
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Die Anhebung von Strafrahmen: eine kriminologische und kriminalpolitische Betrachtung am Beispiel des Privatwohnungseinbruchdiebstahls

Hoven, Elisa, Obert, Annika 24 May 2024 (has links)
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber immer wieder die Strafrahmen für einzelne Delikte erweitert. Dabei wurden teilweise bestehende Mindeststrafandrohungen angehoben – etwa beim Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder beim Besitz kinderpornographischer Inhalte – oder durch die Einführung und Ergänzung von Qualifikationstatbeständen die Höchststrafe heraufgesetzt, etwa bei den Beleidigungsdelikten in § 185 StGB und § 188 StGB. Im Schrifttum sind Erweiterungen von Strafrahmen überwiegend auf Kritik gestoßen. Dem Gesetzgeber wird insbesondere vorgehalten, durch die Verschärfung strafrechtlicher Normen symbolische und öffentlichkeitswirksame Kriminalpolitik ohne praktische Notwendigkeit oder empirische Evidenz zu betreiben. Der Beitrag untersucht Gründe und Folgen der Strafrahmenanhebung am Beispiel des Wohnungseinbruchdiebstahls. Dabei soll der Versuch unternommen werden, die Motive des Gesetzgebers für die Strafrahmenänderung durch eine Medienanalyse, eine Aktenuntersuchung sowie Gruppengespräche mit Richterinnen und Richtern einer empirischen Überprüfung zu unterziehen.
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Die Kündigung langfristiger Prämiensparverträge – zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 14. 5. 2019 – XI ZR 345/18

Schultheiß, Tilman 27 May 2024 (has links)
Spätestens seit 2016 sind die Medienberichte über die Kündigung von Sparverträgen durch Sparkassen allgegenwärtig. In der zweiten Jahreshälfte 2019 hat die Präsenz der Thematik massiv zugenommen, was maßgeblich mit der hier zu besprechenden BGH-Entscheidung vom 14. 5. 2019 zusammenhängt.1 Denn diese Entscheidung darf als Zäsur bezeichnet werden, da sie die Rechtssicherheit bei Kündigungen von Sparverträgen für die gesamte Bankenbranche2 merklich erhöht und deshalb auch zu einer entsprechenden Aktivität geführt hat. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH im Einklang mit den zuvor ergangenen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen3 das Recht der betroffenen Sparkasse zur ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bestätigt. Die Entscheidung ist überwiegend auf Zustimmung4 gestoßen und zum Teil auf Ablehnung5 in der verbraucherfreundlichen Literatur. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich nach ersten praktischen Beobachtungen des Verfassers mittlerweile auf die Vorgaben dieser BGH-Entscheidung eingestellt, wobei freilich stets zu bedenken bleibt, dass aufgrund der Vielzahl verschiedener Sparverträge kein Fall dem anderen gleicht.
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Die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)

Rozek, Jochen 27 May 2024 (has links)
Im Rahmen der Untersuchung der Erfolgsaussichten einer verwaltungsgerichtlichen Klage gehört die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO in studentischen Fallbearbeitungen zu den stets anzusprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das Erfordernis der Klagebefugnis ist Ausdruck einer an Art. 19 IV GG anknüpfenden Systementscheidung der VwGO, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz prinzipiell auf Verletztenklagen zu beschränken und sog. Popularklagen auszuschließen. Die Klagebefugnis fungiert als ein wesentliches gesetzliches Regulativ des Zugangs des Bürgers zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Maßnahmen der Verwaltung und bedarf daher auch in Fallbearbeitungen gesteigerter Aufmerksamkeit.
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Anerkennung zweier Väter kraft kalifornischer Leihmuttervereinbarung

Rauscher, Thomas 03 May 2024 (has links)
Zwei in eingetragener Lebenspartnerschaft deutschen Rechts verbundene deutsche Staatsangehörige mit Wohn- sitz in Berlin gelangen auf internationalen Wegen zu ei- nem als solches im deutschen Geburtsregister einzutra- genden gemeinsamen Kind. Gezeugt mit Spermien des Beteiligten zu 1 und anonym gespendeten Eizellen wird das Kind auf Grundlage eines Leihmuttervertrages von einer Frau in Kalifornien ausgetragen und geboren. Der Beteiligte zu 1 erkennt pränatal die Vaterschaft an; er und die Leihmutter geben Sorgeerklärungen ab. Sodann wird auf Antrag der beiden Lebenspartner und in Übereinstim- mung mit dem Leihmuttervertrag von einem kalifor- nischen Gericht die Elternschaft der beiden Lebenspartner, nicht aber der Leihmutter festgestellt. Die Auslandsgeburt des Kindes soll nach § 36 PStG nachbeurkundet werden unter Eintragung der beiden Lebenspartner als Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG).
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Verwendung der Fraktionszuschüsse: Rechnungslegung, Öffentlichkeitsarbeit und Prüfungsrechte des Rechnungshofs sowie Empfehlungen zur Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes: Beratende Äußerung gem. § 88 Abs. 2 SäHO; Februar 2015

10 November 2021 (has links)
Die Fraktionen erhalten nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (SächsFraktG) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse. Dem Sächsischen Rechnungshof (SRH) obliegt die Kontrolle der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Fraktionszuschüsse - nicht dagegen die der Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und der politischen Zweckmäßigkeit einer Maßnahme einer Fraktion (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 SächsFraktG). Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fraktionsautonomie kommt den Fraktionen bei der Frage, ob eine gesetzlich zulässige Aufgabe im Einzelfall wahrzunehmen ist, ein politischer Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu, den die Kontrollinstanzen zu respektieren haben. Anlässlich der Neukonstituierung des Sächsischen Landtags hat der SRH seine Beratende Äußerung zur Verwendung der Fraktionszuschüsse von 2009 hinsichtlich neuer Rechtsprechung und Prüfungsergebnisse (2011/2012) aktualisiert. Vor diesem Hintergrund zeigt der SRH in der vorliegenden Beratenden Äußerung Problemfelder auf, die sich aus seinen Prüfungen der Verwendung der Fraktionszuschüsse ergaben und gibt konkrete Empfehlungen zur Änderung des SächsFraktG. Die dargestellten Positionen beruhen auf einem weitgehenden Konsens der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder. Az.: PP1104/21 617/15 Redaktionsschluss: 03. Februar 2015
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Anforderungen an die Beweiswürdigung beim bewussten Mitsichführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen

Magnus, Dorothea 06 May 2024 (has links)
Führt ein Täter eine Waffe oder sonst einen Gegenstand, der verletzen kann, bei der Tat mit sich, verschärft sich das Unrecht der Tat. Das StGB kennt eine Reihe an Tatbeständen, die das strafschärfende Merkmal des Mit- bzw. Beisichführens von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen enthalten.
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Ökonomisches Risiko im Darlehens- und Kreditsicherungsrecht: Eine rechtsökonomische Einführung für das Schwerpunktstudium

Bärnreuther, Max, en Droit, Maître, Melhardt, Tim 14 May 2024 (has links)
Das Darlehens- und Kreditsicherungsrecht sind zentrale Gegenstände des Schwerpunktbereichsstudiums im Bankund Kapitalmarktrecht. Ihnen ist gemein, dass sie sich mit der rechtlichen Behandlung ökonomischen Risikos beschäftigen: Während das Darlehensrecht die Rahmenbedingungen für die entgeltliche Übernahme desgleichen durch den Darlehensgeber schafft, stellt das Kreditsicherungsrecht Instrumente für seine Verlagerung auf Dritte zur Verfügung. Nachdem die Autoren den Begriff des ökonomischen Risikos bestimmt (A.) und die Risikostruktur beim Darlehensvertrag skizziert haben (B.), analysieren sie Kreditsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Risikoverlagerung (C.). Sodann widmen sie sich dem Phänomen der Steigerung des von dem Darlehensgeber zu tragenden Risikos nach Vertragsschluss (D.). A. Der Begriff des ökonomischen Risikos
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Ausschluss von Kindergeldleistungen für EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht

Steiger, Dominik, Koppe, David, Grigat, Maria 16 May 2024 (has links)
Der Klausur liegt eine Entscheidung des EuGH zur britischen Kindergeldregelung vom 14. Juni 2016 zugrunde.1 Diese fügt sich in die jüngere Rechtsprechungslinie des EuGH zu Ausschlüssen für Leistungen der sozialen Sicherheit von EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht ein2 und folgt einer klar restriktiven Tendenz. Dieser Rechtsprechung wird trotz einiger Bedenken letztlich gefolgt.3 Die Thematik ist höchst anspruchsvoll, allerdings enthält der Sachverhalt auch zahlreiche Hinweise, die von den Bearbeitern aufgenommen und abgearbeitet werden konnten und sollten.

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