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Suchmaschinen zwischen Grundrechts- berechtigung und GrundrechtsverpflichtungHauschild, Manja 21 February 2022 (has links)
Suchmaschinen gewinnen als Mittel zur Informationsbeschaffung stetig an Macht. Im Internet stehen private Nutzer privaten Anbietern gegenüber, welche diese Informationsbeschaffung regulieren. Der EuGH und der DSGVO-Gesetzgeber sahen in diesem Kontext die Notwendigkeit, privaten Anbietern neben einer Grundrechtsberechtigung auch eine -verpflichtung aufzuerlegen, um die Achtung der Grundrechte privater Nutzer auch im Internet zu garantieren. Im folgenden Aufsatz werden diese Entscheidung und ihre praktische Umsetzung dargestellt und diskutiert.
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Die strafrechtliche Bewertung des Phänomens „Shitstorm“ unter Heranziehung der SündenbocktheorienMallon, Clara 21 February 2022 (has links)
Der Beitrag setzt sich mit den Merkmalen von sogenannten „Shitstorms“ auseinander und beschäftigt sich anschließend mit deren strafrechtlicher Bewertung. Dazu wird zunächst der Stand der Literatur bezüglich des Social-Media-Phänomens ausgewertet. Kern des Aufsatzes bilden allerdings Interviews mit Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen, die im Rahmen eines studentischen Forschungsprojekts während des Wintersemesters 2020/21 geführt wurden.
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Streitschrift für einen effektiven Gläubigerschutz beim PflichtteilPonzer, Alfred 25 September 2018 (has links)
Die Arbeit behandelt den Pflichtteil in Vollstreckung und Insolvenz. Sie plädiert für eine differenzierte Betrachtungsweise des Einzelfalles und weicht damit immer wieder von der bisher herrschenden Meinung ab.:Einführung
A. Fallgruppe 1: Verfügungen des Pflichtteilsberechtigten
B. Fallgruppe 2: Atypische Fälle
C. Fallgruppe 3: Insolvenzverfahren
D. Fallgruppe 4: Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Zusammenfassende Thesen
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Charlotte Schmitt – die erste „Frau Senatspräsident“Nebel, Julia 10 August 2023 (has links)
Charlotte Schmitt, deren Biografie skizziert wird, war die erste Bundesrichterin
am Bundesverwaltungsgericht und erste Vorsitzende Richterin an einem deutschen
Bundesgericht. Ihre juristische Laufbahn prägten deren Beginn in der NS-Zeit sowie der
Konflikt zwischen beruflichen und familiären Interessen bzw. Erwartungen.
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Das subjektive öffentliche Recht in der Rechtsprechung des BundesverwaltungsgerichtsKraft, Ingo 10 August 2023 (has links)
Das subjektive öffentliche Recht in der klassischen Definition Ottmar Bühlers
ist unter Druck geraten. Zum einen zwingt der EuGH mit seiner Instrumentalisierung des
Individuums für die Durchsetzung des Unionsrechts zu einem Umdenken. Zum anderen hat
auch das Bundesverfassungsgericht das subjektive Recht klassischer Provenienz weiterentwickelt.
An dieser Stelle sollen die historische Entwicklung und die Rechtsprechung des
BVerwG anlässlich seines 70-jährigen Bestehens nachgezeichnet werden.
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Prüfungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht: Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum im Spiegel der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und BundesverwaltungsgerichtRozek, Jochen 10 August 2023 (has links)
Der Beitrag beschäftigt sich mit der bundesverfassungs- und
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die zur Begrenzung des im
Prüfungsrecht vormals weiten administrativen Beurteilungsspielraums auf einen
prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum geführt hat. Eine bedeutende Funktion kommt
dabei auch den vom Bundesverwaltungsgericht ausgeformten
Verfahrensgewährleistungen zu, die – wie namentlich das sog. Überdenkensverfahren –
den Prüflingen einen Ausgleich für die nach wie vor nur eingeschränkte materielle
Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte bieten.
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Kein Match: Anastasia Biefang und der 2. Wehrdienstsenat des BVerwGNeumann, Max, Dörr, Felix 10 August 2023 (has links)
Das Wertegerüst der Bundeswehr, Status quo – Ein sexuell freizügiger Lebensstil
muss disziplinarrechtlich geahndet werden, denn er gefährdet die Achtungs- und
Vertrauenswürdigkeit einer Soldatin. Mit Datum vom 25.05.2022 judizierte das BVerwG,
der Auftritt einer Kommandeurin auf der Dating-Plattform Tinder stelle eine
Dienstpflichtverletzung dar. Der nachfolgende Beitrag führt kurz in den
zugrundeliegenden Sachverhalt ein, würdigt die Entscheidungsgründe und ordnet sie
kritisch in den dahinterstehenden Diskurs ein.
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Erbschaft- und Schenkungsteuer09 August 2023 (has links)
Die vorliegende 6. Auflage der Broschüre soll Ihnen als Orientierungshilfe über die wichtigsten Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts dienen. Die Erläuterungen lassen sich durch viele Beispiele leichter nachvollziehen. Gleichwohl ist die Broschüre zum besseren Verständnis auf das Wesentliche beschränkt. Es ist daher nicht möglich, alle geltenden Regelungen darzustellen und auf alle Fragen einzugehen. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen jedoch gern die Mitarbeiter der Erbschaftsteuer-Stellen in den Finanzämtern Bautzen, Chemnitz-Mitte und Leipzig I zur Verfügung. Sie sind für dieses spezielle Arbeitsgebiet zuständig. Bei steuerlichen Einzelfragen kann dies jedoch eine fachkundige Beratung durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe nicht ersetzen.
Rechtsstand: 1. Juni 2022
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Die Unterbringung weiblicher Inhaftierter und ihrer Kinder in Mutter-Kind-EinrichtungenSolbrig, Caroline 21 February 2022 (has links)
Um eine frühzeitige Trennung zwischen Kind und zu inhaftierender Mutter zu vermeiden, werden diese zunehmend gemeinsam in Mutter-Kind-Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten untergebracht. Besonders mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der Gender-Gleichberechtigungsdebatte sollen im Folgenden Vorteile und Herausforderungen einer gemeinsamen Unterbringung in solchen Einrichtungen erörtert werden.
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BGH, Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 BGBdurch InsolvenzschuldnerSzalai, Stephan 29 July 2022 (has links)
Die klagende Stadt schloss mit dem Beklagten einen Erbbaurechtsvertrag,
der nicht im Grundbuch vollzogen wurde. Der Beklagte,
der bereits vor Eintragung des Erbbaurechts ein Entgelt in Höhe des
Erbbauzinses zahlen sollte, nahm das Grundstück in Besitz und begann
mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Der Bau blieb im Rohbauzustand
stecken, und der Beklagte zahlte das vereinbarte Nutzungsentgelt
nicht weiter. Die Klägerin trat von dem Erbbaurechtsvertrag
zurück, nachdem sie dem Beklagten fruchtlos eine Frist zur Nachzahlung
des rückständigen Entgelts gesetzt hatte.
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