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Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht

Pohl, Bettina 21 November 2006 (has links)
Abstracts gewinnen als Mittel zur Bewältigung der Informationsflut zunehmend an Bedeutung. Die verkürzte Darstellung eines Originalwerkes in Form eines abstracts aber auch im Rahmen von Opernführern, Unterrichtshilfen und Rezensionen kann problematisch sein, wenn das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist und der Urheber der Anfertigung der verkürzten Darstellung nicht zugestimmt hat. Die Arbeit widmet sich der Frage, in welchem Umfang solche verkürzten Darstellungen in urheberrechtlicher Hinsicht zulässig sind. Es wird untersucht, ob verkürzte Darstellungen als abhängige Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG zu werten sind oder ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Abgrenzung ist die dem § 12 Abs. 2 UrhG zugrundeliegende Wertung der Gemeinfreiheit bloßer Inhaltsmitteilungen zu berücksichtigen. Eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine verkürzte Darstellung zur Substitution des Originalwerkes geeignet ist. Dies ergibt sich in dogmatischer Hinsicht unmittelbar aus dem in § 11 Satz 2 UrhG verankerten Beteiligungsgrundsatz. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger (gemeinfreier) Inhaltsmitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG und (ohne die Zustimmung des Urhebers) unzulässiger abhängiger Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG wird ein Katalog objektiver Kriterien entwickelt, durch den die Verwertungsinteressen des Urhebers mit den Informationsinteressen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden können.
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Das internationale Privatrecht als globales System

Scherer, Gabriele 03 November 2005 (has links)
Diese Arbeit hat die Frage zum Gegenstand, innerhalb welchen konzeptionellen Rahmens das internationale Privatrecht (IPR) sich angesichts moderner Entwicklungen bewegen sollte. Das „klassische“ IPR geht von Recht als einem zwangsläufig staatlich gesetzten Phänomen aus, weswegen sich internationalprivatrechtliche Systeme bislang nur innerhalb der Grenzen der jeweiligen nationalen Rechtssysteme denken ließen. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte zeigen jedoch, dass die soziale Realität mehr und mehr staatlich-territorialen Festlegungen entwächst und sich stattdessen funktionell ausdifferenzierte Sektoren herausbilden, für die Landesgrenzen keine Relevanz mehr besitzen. In einer globalisierten Welt, so die Argumentation dieser Abhandlung, entsteht globaler Regulierungsbedarf außerhalb der traditionellen staatlichen Rechtssysteme. Um diesem Bedarf adäquat zu begegnen, muss das IPR als übergreifendes System gedacht werden, innerhalb dessen den einzelnen Staaten lediglich die Rolle unselbständiger Subsysteme zukommt. Die Auswirkungen dieser neuen Sichtweise werden anhand des Problems der Anwendung „fremden“ Rechts untersucht. / This thesis addresses the question of what conceptual framework is adequate for private international law in the light of modern developments. “Classic” private international law conceives of “the Law” as necessarily being issued by a state entity, as a consequence of which systems of private international law so far have been conceptually limited to the realm of national law systems. The developments of recent decades, however, show that social reality transcends governmental and territorial determinations with the creation of functionally differentiated sectors regardless of territorial boundaries. According to my argumentation, globalization entails global regulation necessities outside of the traditional national systems of law. In order to adequately meet the requirements of this new reality, private international law should be conceived of as an overarching system which comprises the national systems as mere subsystems. The consequences of this new perspective are being analyzed with regard to the problem of the application of "foreign" law.
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Beamtenüberleitung anläßlich der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen

Schönrock, Sabrina 15 February 2000 (has links)
Mit der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen ist die Frage verknüpft, ob und auf welche Weise die bisher bei den öffentlichen Unternehmen beschäftigten Beamten bei den privatisierten Unternehmen zu beschäftigen sind, und welche Rechtsfolgen sich für die bei privaten Unternehmen beschäftigten Beamten aus dieser "Zwischenstellung" zwischen öffentlichem Dienstrecht und privatem Arbeitsrecht ergeben. Da bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der Regel der bisherige von dem Beamten besetzte Dienstposten verloren geht, ist eine dauernde Zuweisung des Beamten an die privatisierte Einrichtung unerläßlich. Im Fall der formellen Privatisierung im kommunalen Bereich fehlt es - anders als bei den Privatisierungsprojekten "Post und Bahn" des Bundes - sowohl an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen Einsatz von Beamten im privatwirtschaftlichen Sektor gegenüber Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich absichert, als auch an einfachgesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Rechtslage der in den privatisierten Einrichtungen beschäftigten Beamten befassen. So ist der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 eingefügte § 123a Abs. 2 BRRG eine Ermächtigungsnorm, die die Zuweisung der Beamten an eine privatisierte Einrichtung des öffentlichen Rechts auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten in Verbindung mit einer formellen Privatisierung ermöglicht. Die Rechtsverhältnisse zwischen Privatisierungsbeamten, öffentlichem Dienstherrn und privater Gesellschaft sind anders als im PostPersRG bzw. DBGrG nicht ausgestaltet worden. Trotz der Tätigkeit für eine private Gesellschaft bleibt für die bei der DBAG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wie auch für die gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten der Beamtenstatus erhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der normierten "Wahrung der Rechtsstellung" in Art. 143a Abs. 3 Satz 3, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sowie den Ausführungsgesetzen und in § 123a Abs. 3 BRRG. Denn unter Wahrung der Rechtsstellung ist nicht lediglich der Beibehalt des Amtes im statusrechtlichen Sinn, sondern auch der Beibehalt der bereits erworbenen beamtenrechtlichen Position und der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verstehen. Insbesondere wird die Dienstherrenfähigkeit nicht auf die privatisierten Unternehmen übertragen. Eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen findet lediglich auf die DBAG und auf die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost statt, nicht aber auf die privatisierten Einrichtungen der Kommunen. Damit wird die Anbindung des zugewiesenen Beamten an seinen öffentlichen Dienstherrn gestärkt und das Direktions- und Weisungsrecht gesichert. Der privaten Gesellschaft verbleibt lediglich eine sachbezogene Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Der beamtenrechtliche Pflichtenkanon wie auch das Disziplinarrecht bleiben für die privatisierten Beamten anwendbar. Auch für den beschäftigungsbezogenen Bereich ist eine Anwendung des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Ein Streikrecht steht weder den privatisierten Beamten im Bund noch den zugewiesenen Beamten in den Kommunen zu. Für die Interessenvertretung finden sich für die Post- und Bahnbeamten unterschiedliche Regelungen. Einheitlich besteht jedoch für die Wahl zum Betriebsrat eine gesetzliche Arbeitnehmerfiktion. Da eine solche Regelung für die nach § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten nicht vorgesehen, und die normierte Arbeitnehmerfiktion auch nicht analog auf die gemäß §123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten anwendbar ist, verbleibt es sowohl in statusrechtlichen als auch in betrieblichen Angelegenheiten bei der Zuständigkeit des Personalrats der Entsendebehörde bzw. bei deren Auflösung des Personalrats derjenigen Personalbehörde, die den Beamten planstellenmäßig führt. / During the last years several former public institutions have been taken into private ownership. In this context, the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn were the initial projects of outsourcing in Germany. However, the transfer of the civil servants to a private employment is still a major issue of discussion. In order to avoid any conflict with the Article 33 GG the German Constitution has been changed prior to the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn. In addition, with the amendment of the civil service law in 1997, a new paragraph 123a Abs. 2 BRRG was introduced, allowing the transfer of civil servants to private companies even against their will under the condition that the government is sharing the majority of the private company. Despite this amendment, the consequences of such a transfer of a civil servant to a private employment are not precised by law, except some complicate and misunderstandable arrangements for post and railway officials (PostPersRG and DBGrG). Therefore, this study aimed to investigate whether public civil service law or civil industrial law is applicable for these civil servants. In conclusion, civil service law is applicable for civil servants in a private company as well as for regular civil servants. That includes the application of all rights and duties in relation to the civil service, especially disciplinary proceedings, the prohibition of strike, the responsibility of the public employer and the competence of the staff council for civil servants.
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Die Haftungsbelastung des Arbeitnehmers bei Schädigung Dritter / eine rechtsvergleichende Untersuchung mit dem Regelungsentwurf für ein europäisches Modellgesetz

Schelp, Ira 26 November 2004 (has links)
Die vorgelegte Arbeit behandelt die Haftungsbelastung des Arbeitnehmers, wenn dieser im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einen Dritten schädigt. Es handelt sich um eine rechtsvergleichende Betrachtung, die sich die Erstellung eines europäischen Regelungsentwurfes zum Ziel gemacht hat. Rechtsvergleichend konnte festgestellt werden, dass im europäischen Rechtsraum teils gravierende Unterschiede bei der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitnehmers zu verzeichnen sind. Diese Unterschiede beruhen auf divergierenden Wertungen der Frage ob eine Haftungsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geboten ist. Von den untersuchten Argumenten für und wider einer Haftungsentlastung des Arbeitnehmers haben sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Betriebsrisiko als tragende Argumente für eine Haftungsverlagerung erwiesen. Es wird daher die Haftung des Arbeitnehmers nur für vorsätzliches Verhalten vorgeschlagen. Im übrigen wird das Haftungsrisiko dem Arbeitgeber zugewiesen. Für den europäischen Rechtsraum wird eine Versicherungspflicht empfohlen. Die Pflichtversicherung tritt hierbei für den entstehenden Schaden ein. Nur im Falle der Vorsatzhandlung durch den Arbeitnehmer kann diesem gegenüber Regress genommen werden. Die Versicherung wird nach diesem Modell durch den Arbeitgeber abgeschlossen. Eine Mindestversicherungssumme soll festgelegt werden. Im Einzelfall wird bei hinreichend nachgewiesener Liquidität eine Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht. Die Beitragsgestaltung richtet sich nach der Gefahrgeneigtheit der im Betrieb durchgeführten Arbeiten sowie nach der Häufigkeit von Haftungsfällen, so dass das individuelle Schadensrisiko des Unternehmens berücksichtigt wird. Eine zuverlässige Kontrolle des Versicherungsabschlusses soll von staatlicher Seite aus gewährleistet werden. Eine Vereinheitlichung dieser Haftungsfrage im europäischen Rechtsraum sollte nur im Rahmen eines europäischen Zivilrechtsbuches erfolgen. Es wurden die bestehenden Harmonisierungsmöglichkeiten untersucht. Eine Privatrechtsvereinheitlichung kann nach Autorenauffassung am besten über den Weg eines Modellgesetzes umgesetzt werden. / The present dissertation deals with the liability an employee bears in case he injures a third person in course of employment. It’s a comparative study which aims to draft an outline for a unified European rule. There were apparent differences between the compared European laws regarding the topic of vicarious liability. The variations in how liability is shared between employee and employer are created by dissimilar morals and values. Of the studied arguments for or against the principle of vicarious liability have two persuaded in favour of a shared liability between the parties of employment. The first is the employers obligation to care for the welfare of his employees and the second the inherent risk of the business itself which puts an obligation on the employer to share the liability for damage done to third parties in course of employment. In detail this study suggests to keep the employee liable for intended acts only. Apart the liability is to be carried by the employer. The concept proposes further a compulsory insurance which is to be paid for by the employer. The insurance however is obliged to step in for all the damage done in course of the employment by the employee. Only in case of intention there is the right of the insurance to take regress at the employee. Part of the concept is a minimum sum to be insured. State enterprises and comparable solvent companies shall have the opportunity to apply for an exception of the requirement to insure. Insurance rate should connect to the individual risk of the business, considering the risk-level in course of the operation of the particular business and the quantity of actual damages done. A reliable control by officials is necessary to ensure that the employer cared for the insurance. A unification of the matter should only take place in a European context of a unified civil law. A study of the existing possibilities to harmonise private law in Europe led to the conclusion that the subject of vicarious liability within a new European civil code should be drawn in the shape of a model law.
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Funktionswandel der Rechtsanwaltskammern - von staatlichen Zwangsverbänden zu staatlichen Dienstleistungsträgern / von der Anwaltsorganisation in Deutschland, England & Wales ; der jüngsten britischen Rechtsmarktreform durch den Legal Services Act 2007 und der notwendigen Neubestimmung des Tätigkeitsfeldes der Rechtsanwaltskammern zur Implementierung des britischen Dienstleistungsgedankens

Jansen, Martin F. 25 July 2011 (has links)
In dieser Arbeit beschäftigt sich der Autor mit der deutschen Anwaltsorganisation in Form des traditionsreichen Kammermodells. Die anwaltliche Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern stellt hierzulande eine besondere Untergliederungsform des Staates dar und verkörpert eine freiheitliche Traditionslinie in der über weite Strecken hierarchisch geprägten Staats- und Verwaltungsorganisation. Dennoch sieht sich das anwaltliche Kammermodell in der Vergangenheit zunehmender Kritik ausgesetzt. Sind die Rechtsanwaltskammern daher möglicherweise als tradierte Relikte deutscher Staatsorganisation zu verstehen? Besteht für die deutsche Anwaltsorganisation ein Modernisierungsbedarf, worin genau liegt dieser und wie ist dies in der Praxis umsetzbar? Hierzu geht der Autor zunächst rechtsvergleichend auf die britische Anwaltsorganisation ein, welche durch den „Legal Services Act 2007“ eine grundlegende Neuordnung erfahren hat und die für die Anwaltsorganisation in den europäischen Mitgliedstaaten insoweit eine Vorreiterstellung einnimmt. Die Anwaltstätigkeit der Solicitors und Barristers ist mittlerweile zur juristischen Dienstleistung in einer „Legal Services Industry“ geworden und die privaten Berufsverbände Law Society und Bar Council haben ihre Regulierungsbefugnisse an den neu eingeführten „Legal Services Board“ verloren, weshalb ihnen fortan originär nur noch die Aufgabe der Interessenvertretung verbleibt. Der Autor unternimmt anschließend den Versuch, praxisnahe Vorschläge für die Modernisierung der Rechtsanwaltskammern zu unterbreiten. Hierzu wird der den britischen Reformen innewohnende „britische Dienstleistungsgedanke“ fruchtbar gemacht und in das anwaltliche Kammersystem implementiert. Im Ergebnis werden die Rechtsanwaltskammern vom Autor als moderne staatliche Dienstleister qualifiziert, denen neben den klassischen Aufgabenbereichen „Regulierung“ und „Interessenvertretung“ unter dem Gesichtspunkt der „Förderung des Berufsstandes“ und im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen verstärkt die Aufgabe eines Dienstleisters zugunsten der eigenen Mitglieder zukommen sollte, um deren Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit in einem sich stetig anglisierenden Rechtsberatungsmarkt gewährleisten zu können. / In this work, the author deals with the german lawyers'' organisation in the form of the traditional chamber model. The lawyers'' self-regulation by Bar Associations (“Rechtsanwaltskammern”) in Germany thereby represents a special subdivision of the state and embodies a liberal tradition dominated by authoritarian state structures and administrative organisation. Nevertheless, in the last years the german chamber model has been encountered to an increasing criticism. Have the German Bar Associations therefore to be regarded as traditional relicts of german government organisation? Is there a need to modernise the german lawyer´s organisation, what exactly is this and how is this implemented in practice? According to this, the author processes on comparative law, namely by analising the british lawyer´s organisation, which has been completely reorganised by the "Legal Services Act 2007" and therefore captures a pioneer role according to lawyer´s organisation in the European Member States. Law practice of solicitors and barristers has now become a part of numerous legal services in a "Legal Services Industry" and the lawyer´s associations Law Society and Bar Council have lost their regulatory powers to the newly established "Legal Services Board", meaning that they are from now on only originally responsible for the representation of lawyers´ interests. The author then attempts to submit practical proposals for the modernisation of the German Bar Associations. For this, the british reforms inherent the "british service idea" which is fructified for and implemented in the german chamber system. As a result, the author qualifies the German Bar Associations as modern service providers, which should get strengthened in addition to their traditional mission areas "regulation" and "representation" from the point of "promotion of the profession", meaning to strengthen their task of providing services for their own members within the constitutionally permissible in order to ensure their future and competitiveness in an ever-anglicised German legal services market.
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Der Anspruch auf Unterlassung aus standardessentiellen Patenten im Telekommunikationssektor

Pregartbauer, Maria 28 November 2017 (has links)
Die Arbeit untersucht die Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung aus standardessentiellen Patenten (SEP). Ausgehend von den ökonomischen und rechtsdogmatischen Grundlagen des Patentrechts wird zunächst die Legitimation des Anspruchs auf Unterlassung im Gefüge des Patentrechts untersucht und der Frage nachgegangen, inwieweit die Gewährung von Ausschließlichkeitsbefugnissen zur Verwirklichung der Ziele von Innovationsschutz und -förderung notwendig ist. Die Prüfung kommt zu dem Schluss, dass die Ausübung des Anspruchs auf Unterlassung aus SEP unter Umständen eine ökonomisch und rechtsdogmatisch unerwünschte Blockadeposition herbeiführen kann, so dass eine Einschränkung des Anspruchs zur Sicherung der innovationsfördernden Funktionen des Patentrechts geboten sein kann. Sodann werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert und dabei besonderes Augenmerk auf die durch die deutsche und europäische Rechtsprechung entwickelte kartellrechtliche Lösung gelegt. Nach einer Betrachtung der Tatbestandsmerkmale des kartellrechtlichen Verbots des Missbrauchs von Marktmacht nach Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB und deren Anwendung auf Fälle der Erhebung von Unterlassungsklagen aus SEP wird diese Lösung abgelehnt. Der Tatbestand des Missbrauchs von Markmacht vermag wegen der Fokussierung auf (Produkt-)märkte und des Erfordernisses einer marktbeherrschenden Stellung als Anwendungsvoraussetzung bei stringenter Auslegung der Vorschrift nicht alle relevanten Fälle zu fassen. Im Folgenden werden Ansätze diskutiert und bewertet, welche eine rechtliche Verankerung der Einschränkung des Anspruchs auf Unterlassung eher im Vertrags- oder im Patentrecht selbst suchen. Als Ergebnis wird sich schließlich dafür ausgesprochen, das in § 23 PatG für die Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung vorgesehene Verfahren mit seinen wechselseitigen Pflichten analog auf Fälle der Erhebung einer Unterlassungsklage aus SEP anzuwenden und die Zulässigkeit der Erhebung von Unterlassungsklagen nach diesem Maßstab zu beurteilen. / The work analyzes the enforcement of claims for injunctive relief based on standard-essential patens (SEP). Taking the economic and legal foundations of patent law as a starting point, the legitimacy of the claim for injunctive relief within the system of patent law is assessed, as is the question of whether granting the power to exclude others from use of a patented technology is necessary for protecting and promoting innovation. It is found that injunctive relief based on a SEP can lead to an economically and legally unwanted blocking position, in favor of the patent holder, which may require restricting the exclusive right of the patent holder in order to ensurethe patent's function of promoting innovation. Following this, different approaches for solving the issue are discussed. A special focus is put on antitrust law which has been used as a basis to limit injunctive relief by the German and European courts. After considering the elements of Art. 102 TFEU, §§ 19, 20 of the German Antitrust Code (GWB) respectively, the application of antitrust law is rejected. Due to its focus on (product-)markets and the requirement of a dominant market position, antitrust law is not fit to sufficiently limit the negative impact that injunctive relief from a SEP might have on innovation. The work further discusses and assesses other approaches which are trying to apply contract law or certain provisions of patent law. As a result, it is suggested to analogously apply the procedure set out in § 23 PatG (German Patent Code) and its system of mutual obligations to assess the legitimacy of injunctive relief in SEP-cases
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Staatshaftung für fehlerhafte Aufsicht im Bereich des Kapitalmarkts

Benighaus, Daniel 18 August 2009 (has links)
§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienst-leistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) bestimmt, dass die Aufsicht durch die Bundesanstalt lediglich im öffentlichen Interesse sein soll. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte im Bereich der Kapitalmarktaufsicht eine Staatshaftung ausgeschlossen sein. In dieser Arbeit wird die Vereinbarkeit dieser Regelung mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht untersucht. Schwerpunkt der Untersuchung sind (mögliche) Verstöße gegen die Mindestgarantie der Staatshaftung aus Art. 34 GG, die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 14 GG und die Vorgaben des Gemeinschaftsrecht in Bezug auf subjektive Rechte. Im Ergebnis bejaht der Verfasser eine Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG. Article 4 section 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) prescribes that the capital market supervision by the Bundesanstalt is only carried out for the public benefit. The legislator wanted thus to exclude the liability of public authorities for deficient capital market supervision. In this thesis it is examined if this provision is in accordance with the constitution and European law. The thesis emphasises on (possible) violations of the institutional guarantee of public liability, the constitutional duty to protect property and the requirements of European law concerning actionable rights. In conclusion the author affirms art. 4 sec. 4 FinDAG to be unconstitutional and incompatible with European law. / Article 4 section 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) prescribes that the capital market supervision by the Bundesanstalt is only carried out for the public benefit. The legislator wanted thus to exclude the liability of public authorities for deficient capital market supervision. In this thesis it is examined if this provision is in accordance with the constitution and European law. The thesis emphasises on (possible) violations of the institutional guarantee of public liability, the constitutional duty to protect property and the requirements of European law concerning actionable rights. In conclusion the author affirms art. 4 sec. 4 FinDAG to be unconstitutional and incompatible with European law.
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Die Bedeutung der praepositio für den Handelsverkehr im antiken Rom

Schlösser, Brigitte 11 July 2008 (has links)
Die praepositio als einseitiger Rechtsakt, mit dem ein Unternehmer eine Person zum selbständigen Abschluss von Verträgen und zur Durchführung von Rechtsgeschäften einsetzte, den Geschäftskreis des Angestellten absteckte und sich verpflichtete, in diesem Rahmen für dessen Verpflichtungen wie für eigene einzustehen, war ein wichtiger Bestandteil im Wirtschaftslebens des antiken Rom. Sie überbrückte die Lücke, die sich aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit ergeben hatte, bei zunehmend arbeitsteiliger Wirtschaft denjenigen direkt verpflichten zu können, dessen Geschäfte geführt wurden, und der noch fehlenden direkten Stellvertretung. Sie bot dem jeweiligen Handelspartner die für Geschäftsabschlüsse notwendige Sicherheit, berechtigte Forderungen auch durchsetzen zu können, dem Unternehmer die Möglichkeit, durch Beschreibung des Geschäftskreises seines Angestellten Unternehmensziele zu definieren aber auch die eigene Haftung zu begrenzen, und dem Angestellten die Gewissheit, dass der Unternehmer für Verpflichtungen aus den von ihm im Rahmen seiner Befugnisse abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit einstehen würde. Die praepositio hat damit wesentlich zur Fortbildung des Rechts beigetragen, indem sie die stark obligationenrechtliche Bindung der Vertragsparteien langsam aufgelöst und damit den Weg zur direkten Stellvertretung geebnet hat. / Praepositio was the unilateral act by a businessman granting authority to an employee. This act gave authority to the latter to conclude and execute contracts with third parties. It described the area of accountability of the employee’s activity and engaged the businessman to answer for the obligations concluded by his employee. Praepositio thus bridged the gap between the necessity to act on behalf of another person and the rules of agency which did not yet exist in the modern understanding. Thus, it played an important role in the economic life of Ancient Rome. Praepositio provided a third party the assurance that, in the end, his contractual claims will be honoured. At the same time, the businessman was enabled to define the goals of his enterprise and to limit his own responsibility. Finally, the employee had the necessary assurance that the businessman will honour the obligations which were concluded within the limits described by the praepositio. Hence, the praepositio was an important step towards the suspension of the strict person-to-person relationship of the Roman law and towards agency in the modern understanding.
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Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Wertpapier- und Versicherungsdienstleistungen / unter besonderer Berücksichtigung der USA, Großbritanniens und der Europäischen Union

Wiesike, Alexander Gemberg 23 August 2005 (has links)
Wohlverhaltenspflichten im Rahmen des Vertriebs von Kapitalanlage- und Versicherungsprodukten dienen dem System- und dem Kundenschutz und sind aus ökonomischer Sicht erforderlich, um den zwischen Finanzdienstleistern und Kunden bestehenden strukturellen Informationsasymmetrien zu begegnen. Da das Finanzdienstleistungsgeschäft von einer zunehmenden Finanzkonglomeration und dem Verschwimmen der althergebrachten Sektorengrenzen geprägt ist, ist eine sektorenübergreifende Regelung der Wohlverhaltenspflichten de lege ferenda zu begrüßen. Dies ist insbesondere auch wettbewerbspolitisch geboten, um die mehr und mehr mit ähnlichen Produkten um die gleichen Kundengruppen werbenden Finanzdienstleister der Versicherungs- und Wertpapierbranche vergleichbaren Vorschriften im Hinblick auf den Umgang mit dem Kunden zu unterwerfen. Der Katalog vertriebsbezogener Wohlverhaltenspflichten ist sowohl den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen der Finanzdienstleistungsempfänger als auch dem Grad der Abhängigkeit des Vermittlers vom „Hersteller“ des Finanzprodukts anzupassen. Eine Auftrennung von Finanzdienstleistungen in einen von unterschiedlichen Dienstleistern geleisteten Vermittlungs- und Beratungsteil ist ökonomisch sinnvoll, dürfte aber praktisch aufgrund der Marktgegebenheiten selbst durch massive regulatorische Eingriffe kaum realisierbar sein. Im Hinblick auf die Vollendung des europäischen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen ist eine Vollharmonisierung gemeinsamer vertriebsbezogener Wohlverhaltensregeln für den Kapitalanlage- und den Versicherungssektor erforderlich. Europaweite Wohlverhaltenspflichten lassen im Zusammenhang mit der Entwicklung der einst getrennten Bank-, Wertpapier- und Versicherungsdienstleistungsunternehmen zu Allfinanzkonzernen eine einheitliche europäische Finanzmarktaufsicht näher rücken. / Conduct of Business rules governing the provision of investment and insurance services and products protect both the system and the customers of such services. They are essential from an economic point of view in order to counter the structural information asymmetries between financial services providers and their customers. Since the provision of financial services is marked by a growing conglomeration and a dissolution of the sectoral boundaries of old, cross-sector conduct of business rules should be introduced. This is required in particular in order to ensure a level playing field for the financial services providers in both the insurance and the investment sector that increasingly compete with similar products for the same groups of customers. Conduct of business rules have to be adapted according to the diverging needs for protection of the different financial services recipients as well as the degree of dependency of the provider/intermediary from the “producer” of the financial product/service. Economically financial services providing brokerage and those providing advice should be separate, however, practically such a separation is unlikely to change much even with massive regulatory intervention due to the well-established structure of the market. As regards the completion of a European Common Market for Financial Services a complete harmonisation of conduct of business rules in both the investment services and the insurance sector is necessary. In turn, European-wide conduct of business rules in conjunction with the growing financial conglomeration of the formerly separate banking, investment services and insurance sectors call for a common European Financial Services Authority.
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Die missglückte Regelung des Rechts der fehlerhaften Ehe durch das Eheschließungsrechtsgesetz 1998

Engelhardt, Sabine 08 March 2005 (has links)
Durch das Eheschließungsrechtsgesetz (EheschlRG) 1998 wurde die Materie der fehlerhaften Ehe und ihrer Folgen völlig umstrukturiert und zum Teil neu geregelt. Die Regelung der Folgen eines fehlerhaften Zusammenschlusses zweier Personen zu einer Ehe ist äußerst heikel und diffizil, sind doch in aller Regel sehr persönliche Bereiche betroffen und bleiben, sofern Kinder vorhanden sind, die Auswirkungen nicht auf die Partner beschränkt. Zudem berührt die Auflösung einer Ehe unter Umständen gegenläufige Vermögensinteressen, die zu einem billigen Ausgleich gebracht werden müssen. Obschon die praktische Bedeutung fehlerhafter Ehen gering ist, gab und gibt es detaillierte Regelungen zu dieser Thematik. Hauptziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Bestimmungen des EheschlRG 1998 zur fehlerhaften Ehe daraufhin zu überprüfen, ob sie für die betreffenden Lebenssachverhalte angemessene Regelungen treffen und zu sachgerechten und praktikablen Lösungen führen. Hierzu wird die Berechtigung der beibehaltenen Aufhebungsgründe untersucht. Ferner werden das Aufhebungsverfahren und die Regelung der Aufhebungsfolgen kritisch beleuchtet. Geben die Regelungen Anlass zu Kritik, wird über annehmbarere Regelungen nachgedacht und werden eigene Lösungsvorschläge unterbreitet. Nicht zuletzt wird die Neuregelung an ihren Vorläufern gemessen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass fehlerhafte Ehen einer wohldurchdachten und ausgewogenen gesetzlichen Regelung bedürfen, die das EheschlRG 1998 nicht zu bieten vermag. Die Neuordnung des Rechts der fehlerhaften Ehe durch das EheschlRG 1998 stellt insgesamt keine Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage dar. Zwar gibt es manche begrüßenswerte Änderung, doch weist das Gesetz auch beträchtliche Schwächen auf. / The German Marriage Act ("Eheschließungsrechtsgesetz") 1998 has led to an entire restructuring of the field of invalid marriages and their consequences and to substantial adjustments as regards content. It is extremely delicate to create statutory provisions governing the consequences of an invalid union of two persons because most of the times very private spheres are involved and - in case there are children - the consequences are not restricted to the partners. Additionally, the annulment of a marriage might affect contrary financial interests, which have to be fairly balanced. Albeit in practice the importance of invalid marriages is quite low there have been and are detailed provisions concerning that subject matter. The principal aim of that thesis is to examine the terms of the act with regard to their ability to appropriately govern the respective circumstances of life and whether they provide for proper and practical solutions. This includes an analysis of the legitimacy of the annulment reasons as well as a scrutiny of the annulment procedure and of the provisions concerning the consequences of an annulled marriage. If the stipulations give rise to concern more acceptable provisions are contemplated and own solutions are proposed. Furthermore, the new act is compared with its predecessors. The examination has shown that invalid marriages require a well thought-out and balanced statutory regulation, which the act is not able to deliver. Compared with the former statutory situation the reform of the invalid marriage law by the Eheschließungsrechtsgesetz 1998 cannot be viewed as an improvement. While there are some welcome amendments, the act also contains considerable weakness.

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