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Der historische Eisenerzbergbau im Osterzgebirge und Elbtalschiefergebirge – eine geographisch-geologische Landschaftsanalyse

Pflug, Norbert 26 February 2013 (has links)
Im Osterzgebirge sowie im nordöstlich daran angrenzenden Elbtalschiefergebirge wurde mit Unterbrechungen über mehrere Jahrhunderte Bergbau auf Eisen betrieben. Für die Besiedlung, den Bergbau auf andere Metalle, die Landwirtschaft und das Handwerk in der Region hatte der Eisenerzbergbau eine gewisse Bedeutung. Im Gegensatz zum Silber- und Buntmetallbergbau ist über den Eisenerzbergbau allerdings nur relativ wenig bekannt. Das Ziel dieser Diplomarbeit bestand deshalb darin, eine zusammenfassende geologisch-geographische Darstellung, die sowohl den historischen Eisenerzbergbau im Osterzgebirge als auch den historischen Eisenerzbergbau im Elbtalschiefergebirge beinhaltet, zu erarbeiten. Um ein hohes Maß an Vollständigkeit zu gewährleisten, wurden die Erkenntnisse aus Archiven, Bibliotheken und Sammlungen zusammengetragen. Überdies wurde auch auf das Fachwissen von Heimatvereinen, Bergbaumuseen und Hobbyhistorikern zurückgegriffen. Ferner wird im Rahmen dieser Arbeit untersucht, welche Typen von Eisenerzlagerstätten es im Osterzgebirge und im Elbtalschiefergebirge gab, wie diese entstanden sind, um welche Mineralisation und um welche Art von Eisenerztypen es sich dabei handelt. Mit den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Methoden der Analytik (REM-EDX) werden zudem die Mineralparagenese und die chemische Zusammensetzung von historischen und neuen Eisenerzproben aus dem Osterz- und Elbtalschiefergebirge untersucht. Ferner wird den Fragestellungen nachgegangen, wann diese Eisenerzlagerstätten erschlossen wurden, über welchen Zeitraum sie unter Abbau standen und wie viel Eisenerz aus den jeweiligen Gruben gefördert wurde. Hierfür erfolgte eine detaillierte Dokumentation der wichtigsten ehemaligen Eisenerzlagerstätten mit den dazugehörigen Zeugnissen des historischen Eisenerzbergbaus. Darauf aufbauend werden die Bedeutung des Eisenerzbergbaus und des daran angeschlossenen Eisenhüttenwesens für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Gebietes untersucht. Des Weiteren werden die regionalen Beziehungen zu anderen Bergbau- und Wirtschaftszweigen aufgezeigt. Der Prozess des Aufbrechens der regionalen Wirtschaftsstrukturen im Zuge der Industrialisierung wird eingehend erläutert. Und die Gründe für den Niedergang des Eisenerzbergbaus und Eisenhüttenwesens werden ebenfalls genannt. Danach erfolgt eine Betrachtung darüber, welche bergbauhistorischen Zeugnisse heute im Gelände noch auffindbar bzw. welche Nachfolgenutzungen an den Standorten des historischen Eisenerzbergbaus und des Eisenhüttenwesens gegenwärtig vorhanden sind. Abschließend wird erläutert welche Schlussfolgerungen für die Nutzung des geotouristischen Potenzials sich daraus ergeben.
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Sächsisch-Schlesische Eisenbahn – 175 Jahre: Frühe Geschichte in den Regionen Dresden und Radeberg

Schönfuß, Klaus 28 March 2022 (has links)
Am 5. Dezember 1841 erhielt der Stadtrat zu Radeberg von der Königlich-Sächsischen Kreisdirektion eine Mitteilung über die Bildung eines „Comité zur Anlegung einer Eisenbahn von Dresden nach der Oberlausitz bis theils an die königl. Preuß. theils Böhm’sche Grenze“. In diesem Verwaltungsbezirk sind davon die Fluren und Ortschaften „Neustadt Dresden, Stadt Neudorf, Scheunenhöfe, Pieschen und Weinberge, Wilschdorf, Klotzsche, Langebrück, Lotzdorf, Stadt Radeberg, Wallroda, Klein Wolmsdorf, Arnsdorf, Die Königl. Staats Waldung längs dieser Strecke (Dresdner Heide)“ betroffen. Die Streckenführung war zur Vermeidung steiler Anstiege ursprünglich in einer großen Schleife westlich des Dresdner Hellers vorgesehen, weil vom Schlesischen Bahnhof (Bf. Dresden-Neustadt) nach Klotzsche bzw. dem Standort des (erst 1873 eingerichteten) Haltepunktes „Königswald“ auf 6,7 Strecken-Kilometern 73 Höhenmeter zu überwinden sind, mit abschnittsweiser Steigung von 1 zu 55, d.h. fast 2 %. Das „Oberlausitzer Eisenbahn-Comité“ wurde am 24. Juli 1843 in die „Sächsisch-Schlesische Eisenbahn-Gesellschaft“ SSEG als Aktiengesellschaft gewandelt. Nachdem 1843 die dazu notwendigen Staatsverträge zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen abgeschlossen worden waren, erhielt die AG am 22. August 1844 die erforderliche Konzession und wurde verpflichtet, die Bahn zwischen Dresden und Görlitz bis zum 1. Juli 1847 zu vollenden. Am 17. November 1845, vor ca. 175 Jahren, begann mit der Inbetriebnahme des ersten Teilstückes der „Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn“ vom Schlesischen Bahnhof Dresden nach Radeberg eine neue Phase der wirtschaftlichen Entwicklung des östlichen Teiles des Königreiches Sachsen. Die jahrhundertealte Industriegeschichte und -kultur Sachsens erreichte eine neue Dimension. Das neue Verkehrsmittel „Eisenbahn“ ermöglichte den industriellen Aufschwung und schuf die Voraussetzungen dafür. Radeberg hatte die besondere Rolle, die erste sächsische Stadt östlich von Dresden zu sein, die von dem neuen Verkehrsmittel „Eisenbahn“ erreicht wurde. Diese „Initialzündung“ begründete die rasche Eisenbahn-Entwicklung im Königreich Sachsen als Basis der schnellen industriellen Entwicklung und hatte eine besondere historische Bedeutung. Im Artikel werden die wesentlichen bau- und verwaltungsseitigen Merkmale, Bedingungen und Ergebnisse des Streckenbaues sowie die Auswirkungen auf die industrielle Entwicklung Sachsens beschrieben. Die Weiterführung des Streckenbaues bis zur damaligen Landesgrenze Sachsen / Preußen (Preußische Provinz Schlesien) ist mit Eckdaten und Schwerpunkten erläutert. Vorgestellt werden Baumaßnahmen (Streckenbau und Hochbauten), Rollendes Material, Nachrichtentechnik und Nebenanlagen der Frühgeschichte dieser Strecke.
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Demokratie und pacta sunt servanda

Fulda, Christian B. 10 October 2002 (has links)
Das Demokratieprinzip ist im Völkerrecht verankert. Seine normativen Grundlagen sind zum einen das Vertragsrecht, insbesondere der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie die regionalen Verankerungen in Europa und in Amerika durch die Satzungen der jeweiligen internationaler Organisationen und ihrer Menschenrechtsinstrumente. Substantielle vertragliche Verpflichtungen ergeben sich auch aus den bilateralen Verträgen der EG. Zum anderen fußt es auf der Staatenpraxis, insbesondere im Rahmen der UNO. So ist die internationale Gemeinschaft auf die Errichtung demokratischer Strukturen verpflichtet, wenn sie staatliche Funktionen in failed states übernimmt oder den Wiederaufbau eines Staatswesens begleitet. Die Demokratieresolutionen der UNO lassen erkennen, daß alle Staaten verpflichtet sind, das Ziel der Demokratie anzustreben und erreichte demokratische Errungenschaften zu gewährleisten. Das Demokratieprinzip beinhaltet normativ die Legitimation staatlichen Handelns durch freie Wahlen und die Absicherung durch Menschenrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit. Staatliche Entscheidungen bedürfen daher einer legitimierenden Rückbindung an den frei geäußerten Willen des konstituierenden Staatsvolkes, wobei die Freiheit dieser Willensäußerung in dynamischer Perspektive die Freiheit der Willensänderung garantiert. Sowohl der Vertragsschluß als Akt staatlichen Handelns als auch der Inhalt des Vertrages bedürfen der Legitimation, und zwar über die Zeit hinweg. Das geltende Völkervertragsrecht berücksichtigt das Demokratieprinzip jedoch nur unzureichend. Die Verletzung innerstaatlichen Rechts beim Vertragsschluß kann nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Es existiert auch kein Verfahren, mit dem die fortdauernde Legitimation eines Vertrages überprüft werden könnte. Angesichts der Zunahme von Verträgen, die innere Angelegenheiten der Gesellschaften regeln, bedarf das Spannungsverhältnis einer Lösung. Das Problem wird illustriert durch Frankreichs Ausstieg aus der NATO, Senegals Kündigung der Seerechtskonventionen, den Streit um den deutschen Atomausstieg, das Verfahren um den Donaustaudamm Gabcíkovo Nagymaros, die Frage der Vereinbarkeit von Drogenkonsumräumen mit den UN-Anti-Drogenkonventionen, das Schiedsverfahren zwischen Aminoil und Kuwait sowie der Kündigung des ABM-Vertrages durch die USA. Ein erster Ansatz zur Lösung kann in einer Neuinterpretation der völkervertragsrechtlichen Regeln liegen. So bietet sich der Grundsatz der "demokratiefreundlichen Interpretation" an. Internes Recht, das der Kontrolle der Exekutive dient, muß beim Vertragsschluß Berücksichtigung finden. Und Verträgen, die "innere Angelegenheiten" betreffen, kann ein implizites Kündigungsrecht zugebilligt werden. Der wesentliche Ansatz ist aber kautelarjuristischer Natur. Revisions-, Experimentier- und Kündigungsklauseln können bei der Abfassung von Verträgen die Vertragsbeziehung so ausgestalten, daß zukünftige Meinungsänderungen berücksichtigt werden können. Schließlich ist de lege ferenda ein Recht auf Revision, kombiniert mit einem subsidiären Kündigungsrecht, wünschenswert. Mit einem solchen Mechanismus könnten neue normative Lösungen eingeführt werden und die Legitimation bestehender Normen auf den Prüfstand gestellt werden. / International law provides for a democratic principle. It is based both on treaty law and customary law. The International Covenant for Civil and Political Rights as well as the regional treaties in Europe and the Americas - the statutes of the respective regional organisations and their human rights instruments - form a substantial body of treaty obligations toward democracy, which is complemented by bilateral treaties of the EC safeguarding democracy. State practice, especially within the framework of the UN, indicates an obligation to establish democratic structures whenever the international community takes upon itself the task of nation building in failed states. The democracy resolutions of the UN point out that all member states are obliged to strive for democracy and uphold democratic achievements so far. The normative democratic principle includes the legitimation of public affairs through free and fair elections and the guarantee of human rights, separation of powers and the rule of law. Acts of states therefore must be legitimised through the freely expressed will of the people. Under a dynamic perspective, the free will includes the possibility for changes of policy. The conclusion of treaties as an act of state as well as the content of the treaty as a rule of law need to be legitimised through the times. The current law of treaties does not acknowledge the democratic principle, however. Violations of internal law at the conclusion of a treaty can only be claimed to a limited extent. Nor does international law provide for a formal procedure to validate the on-going support for the content of the treaty. Facing an ever-growing expansion of the number of treaties dealing with the internal affairs of societies, solutions must be found. The problem is being illustrated by France's withdrawal from NATO, Senegal's withdrawal from the Geneva Conventions on the Law of the Sea, the dispute related to the question of the use of nuclear energy in Germany, the judgement of the ICJ in the Gabcíkovo-Nagymaros case, the question of the compatibility of drug consumption rooms with UN anti-drug conventions, the dispute settlement award in the Aminoil case and last not least the denunciation of the ABM treaty by the US. Realigning the interpretation of the law of treaties to the democratic principle is one way to deal with the problem. Interpretation of treaties should take into account the democratic principle. Internal law controlling the executive has to be complied with where conclusion of treaties is concerned. And treaties dealing with "internal affairs" can be considered to contain an implicit right of withdrawal or denunciation. The proper solution lies in respecting the democratic principle when drafting treaties, though. Clauses of revision, clauses allowing for experiments and clauses of denunciation or withdrawal help shaping a contractual relationship that can take into account changes of the political will. Last not least, a right of revision is recommended de lege ferenda, combined with a subsidiary right of denunciation or withdrawal. Such a mechanism allows for introducing new normative solutions and for validating the on-going legitimation of existing treaty rules. (See also the English summary at the end of the thesis.)

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