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Viešojo intereso samprata civilinio proceso teisėje / The concept of public interest in civil procedure law / Die Auffassung des öffentlichen Interesses im ZivilprozessrechtBlaževič, Diana 05 July 2011 (has links)
Magistro baigiamajame darbe siekiama atskleisti viešojo intereso sampratą Lietuvos teisinėje sistemoje. Taip pat įvardijami esminiai probleminiai aspektai, susiję su viešojo intereso sąvokos apibrėžimu. Darbo pradžioje nustatomas viešojo intereso gynimo pagrįstumas civiliniame procese. Kitoje darbo dalyje pateikiama intereso prigimties mokslinių teorijų apžvalga, interesų klasifikacija ir interesų rūšys. Skirstant interesus pagal subjektus išskiriami viešieji interesai. Trečioje magistro baigiamojo darbo dalyje atskleidžiama viešojo intereso samprata užsienio ir Lietuvos teisės doktrinoje, išskiriami du pagrindinai viešojo intereso elementai, t. y. viešojo intereso subjektai ir objektas. Siekiant atskleisti viešojo intereso prasmę, atskiriamas viešasis interesas nuo privataus intereso, taip pat remiantis užsienio bei Lietuvos mokslininkų darbais pateikiamos skirtingos viešojo intereso koncepcijos, atliekama jų analizė bei teisinis vertinimas. Paskutinėje magistro baigiamojo darbo dalyje analizuojami teisės aktai, reglamentuojantys viešojo intereso apsaugą, nustatoma, kad nei viename teisės akte nėra apibrėžta viešojo intereso samprata. Analizuojami Lietuvos Respublikos viešojo intereso gynimo civiliniame ir administraciniame procese įstatymo ir Civilinio proceso kodekso pakeitimo ir papildymo įstatymo projektai, aptariami jų trūkumai. Nustatoma, kad Civilinio proceso kodekso pakeitimo ir papildymo įstatymo projekte iš dalies yra apibrėžtas viešasis interesas bei nustatyti tam... [toliau žr. visą tekstą] / -. / In der Magisterarbeit ist man danach bestrebt, die Auffassung des öffentlichen Interesses im Rechtssystem Litauens zu erschließen. Außerdem werden die wichtigsten problematischen Aspekte angeführt, die mit der Definition des Begriffs des öffentlichen Interesses verbunden sind. Am Anfang der Arbeit wird die Begründetheit der Verteidigung des öffentlichen Interesses im Zivilprozess festgestellt. Im nächsten Teil der Arbeit wird eine Übersicht der wissenschaftlichen Theorien über das Wesen des Interesses, Klassifizierung und Arten der Interessen vorgelegt. Bei der Verteilung der Interessen nach Subjekten werden die öffentlichen Interessen hervorgehoben. Im dritten Teil der Magisterarbeit wird die Auffassung des öffentlichen Interesses in der ausländischen und litauischen Rechtslehre dargelegt und zwei Hauptelemente des öffentlichen Interesses, und zwar, Subjekte und Gegenstand des öffentlichen Interesses, werden hervorgehoben. Um die Bedeutung des öffentlichen Interesses zu erschließen, wird das öffentliche Interesse vom privaten Interesse getrennt, außerdem werden anhand von ausländischen und litauischen wissenschaftlichen Arbeiten unterschiedliche Konzeptionen des öffentlichen Interesses angeführt, ihre Analyse und juristische Bewertung durchgeführt. Im letzten Teil der Magisterarbeit werden die Rechtsakte analysiert, die den Schutz des öffentlichen Interesses regeln, sowie festgestellt, dass die Auffassung des öffentlichen Interesses in keinem Rechtsakt definiert ist... [der volle Text, siehe weiter]
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Integrating new values into Mongolian public managementBadarch, Kherlen January 2013 (has links)
This dissertation explores the socio-cultural and institutional environment of the public sector organizations of Mongolia that have strong influence on current public administration reform results. This study applies the Cultural theory and Value theory. The strong hierarchy favoring rule-bounded behavior and collectivism, fatalism accepting an authority as inevitable and uncontrollable, and individualism wishing to have control over own actions are the types of culture common in Mongolian public sector organizations. Accordingly, Mongolian public sector employees transcending their selfish interests, emphasize the well-being of others, protection of order, harmony in relations, life safety and stability. Then self-direction values with emphases on independent thought and action, and creativity are important for them. This socio-cultural context has great implication for work behavior of public employees, for their action to implement the reform policies in government organizations. Thus, the institutional leadership, which produces and protects values, becomes essential for introducing changes in the existing intuitional environment. / Die vorliegende Arbeit untersucht das sozio-kulturelle und institutionelle Umfeld der Organisationen des öffentlichen Sektors in der Mongolei, das signifikante Einflüsse auf die aktuellen Reformbemühungen in der öffentlichen Verwaltung hat. Die Studie stützt sich auf die Kultur- und Werttheorie. Die regelkonforme Verhaltensweise, Gemeinschaftsfavorisierende strenge Hierarchie, die fatalistische Annahme einer Autorität als unvermeidlich und unkontrollierbar sowie ein auf möglichst eigenständige Entscheidung und Meinungsbildung angestrebter Individualismus sind die weitverbreiteten kulturellen Verhaltensformen bei den Organisationen des öffentlichen Sektors der Mongolei. Dementsprechend streben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes uneigennützig das Wohlergehen der Bevölkerung, die Einhaltung der öffentlichen Regeln, die einvernehmlichen Beziehungen der Menschen zueinander sowie die Sicherheit und Nachhaltigkeit des Lebens an. Bestimmte Wertvorstellungen zur Selbstbestimmung, wie persönliche Geisteshaltung, eigenständiges Handeln sowie Kreativität sind für sie sehr wichtig. Dieser sozio- kulturelle Kontext hat große Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten und auf die Aktivitäten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zur Umsetzung von Reformen in der öffentlichen Verwaltung. Daher ist eine institutionelle Führung als Förderer und Beschützer von Wertesystemen bei der Umsetzung von Reformen in den hiesigen Institutionen unerlässlich.
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Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen / "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn" or "eingetragener Verein" - a comparison of legal forms on the example of the Bayerischer Landkreistag and the Landkreistag Nordrhein-WestfalenDraf, Florian January 2005 (has links) (PDF)
Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verbänden zusammen. Hierfür sieht das öffentliche Recht die Körperschaft des öffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es fällt auf, dass einige Verbände in einigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, während sie in anderen Ländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zunächst die tatsächliche Konkurrenz von Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverbände Landkreistage, Städtetage sowie Gemeindetage, Bauernverbände, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der Künste. Anschließend werden noch weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angeführt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegenüber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschränkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verbände. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtmäßigkeit der Statusverleihung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgründung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegenüber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra für die eine oder die andere Rechtsform ergibt. / The thesis compares the specific german legal form of a "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn", a rare form of a public corporation or incorporated society with "eingetragener Verein", a registered association.
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Einfach und komplex: Nutzeranforderungen an Smartphone-Applikationen zur intermodalen RoutenplanungSchelewsky, Marc, Jonuschat, Helga, Bock, Benno, Jahn, Valentin 14 January 2020 (has links)
Die Angebote auf dem Verkehrsmittelmarkt werden immer differenzierter:
Innovative Lösungen wie Bike- oder Carsharing-
Konzepte schließen aus Angebotsperspektive zunehmend die
Lücke zwischen dem reinen Individualverkehr (IV) und dem
klassischen öffentlichen Verkehr (ÖV). Ein Umsteigen auf Bus
und Bahn kommt jedoch für Autofahrer nur dann in Frage, wenn
die gewohnten Mobilitätsmuster im Hinblick u.a. auf Fahrtzeiten,
Routen und zusätzliche Erledigungen auch mit dem ÖV gleichermaßen
komfortabel möglich sind. Smartphones bieten in diesem
Zusammenhang die Möglichkeit, auch von unterwegs aus Routen
mit Bus, Bahn, Leihrädern und Carsharing so flexibel und spontan
zu planen, dass das Navigieren durch den öffentlichen Verkehr
deutlich komfortabler und übersichtlicher wird. Außerdem kann
das Abrufen von Informationen über Smartphones dazu beitragen,
in öffentlichen Räumen ein Gefühl der Privatheit und der Sicherheit
zu erzeugen. Somit wird der Zugang zum öffentlichen Verkehr
durch Routenplanungs-Apps für viele Menschen vereinfacht.
Das InnoZ hat im Projekt „cairo“ über zwei Jahre die Nutzeranforderungen
an ein mobiles Routing für den öffentlichen Verkehr
untersucht und dabei auch Änderungen im Zeitverlauf erfasst.
Insgesamt konnten damit nicht nur generelle Anforderungen an
die technische Ausgestaltung der Routing-App ausgewertet,
sondern auch konkrete Informationsbedarfe nach Orten, Wegen
oder Verkehrsmitteln bestimmt werden. Die Ergebnisse dieser
Studie werden im vorliegenden Baustein vorgestellt. / During recent years, the mobility service market has diversified:
Innovative solutions like bike- and carsharing concepts increasingly
fill the gap between individual car transport, and public
transport. Most car owners, though, will only change to public
transport, if travelling becomes as comfortable as car trips in
terms of travelling routines, times, activities, and routes. In this
context, smartphones indeed facilitate the access to public transport
by enabling a flexible and spontaneous planning of bus, train,
bike rental and carsharing trips “on the go”. Moreover, smartphones
can enhance the feeling of security and privacy in public
spaces in general. As a consequencee, navigating through the
public transport network becomes much easier and comfortable
for many user groups.
Within the “cairo” project, researchers at InnoZ have assessed
user preferences on mobile routing over a period of two years,
and could therefore also detect changes over time. Apart from
general requirements on technical functions, actual information
needs with regards to location, transport modes, or routes have
been a central subject of research. The results of this study are
summarized in this Baustein.
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Wie bauen wir die „Stadt der kurzen Wege“? Ein Leitfaden für die integrierte Entwicklung von QuartierenScheler, Christian 29 September 2020 (has links)
Gerade in den Debatten um die „Smart City“ oder dem „autonomen Fahren“ sollte nicht in Vergessenheit geraten, dass die städtebaulichen Konfigurationen, die funktionalen Programmierungen und die Gestaltung des öffentlichen Raumes als Rahmenbedingungen für neue Entwicklungen teilweise einen viel höheren Anteil haben als die technologischen Entwicklungen selbst. Vor dem Hintergrund der teils langsamen Innovationszyklen gebauter Infrastruktur – Straßen werden nur rund alle 20 Jahre erneuert – gilt es, städtebaulichen Gesamtkonzeptionen mit einem menschlichen Maßstab eine größere Rolle im Diskurs zuzuweisen.
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Die Wege, das Umherschweifen, die Begegnung - Territorien zwischen Ausstellung und Performance im öffentlichen RaumPeters, Britta 23 July 2021 (has links)
Mit dem Dortmunder Dramaturgen Dirk Baumann spricht Britta Peters, Leiterin von „Urbane Künste Ruhr“ und Kuratorin bei „Skulptur Projekte Münster 2017“, über das ortsspezifische Kuratieren zwischen Ausstellen und Aufführen im öffentlichen Raum. Dabei geht es unter anderem um die Bewegung der Körper – der Akteur*innen, der Besucher*innen, der Performer*innen – in und mit Orten und Räumen, deren Nutzung durch diese Bewegung neu geschrieben werden kann.
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Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt25 October 2022 (has links)
Die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (LaNU) wurde per Gesetz am 1. Januar 1998 errichtet. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit.
Redaktionsschluss: 01.09.2021
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Complexity and Succinctness of Public Announcement LogicLutz, Carsten 31 May 2022 (has links)
There is a recent trend of extending epistemic logic (EL) with dynamic operators that allow to express the evolution of knowledge and belief induced by knowledge-changing actions. The most basic such extension is public announcement logic (PAL), which is obtained from EL by adding an operator for truthful publix announcements. In this paper, we consider the computational complexity of PAL and show that it coincides with that of EL. This holds in the single- and multi-agent case, and also in the presence of common knowledge operators. We also prove that there are properties that can be expressed exponentially more succint in PAL than in EL. This shows that, despite the known fact that PAL and EL have the same expressive power, ther eis a benefit in adding the public announcement operator to EL: it exponentially increases the succinctness of formulas without having negative effects on computational complexity.
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Beamtenüberleitung anläßlich der Privatisierung von öffentlichen UnternehmenSchönrock, Sabrina 15 February 2000 (has links)
Mit der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen ist die Frage verknüpft, ob und auf welche Weise die bisher bei den öffentlichen Unternehmen beschäftigten Beamten bei den privatisierten Unternehmen zu beschäftigen sind, und welche Rechtsfolgen sich für die bei privaten Unternehmen beschäftigten Beamten aus dieser "Zwischenstellung" zwischen öffentlichem Dienstrecht und privatem Arbeitsrecht ergeben. Da bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der Regel der bisherige von dem Beamten besetzte Dienstposten verloren geht, ist eine dauernde Zuweisung des Beamten an die privatisierte Einrichtung unerläßlich. Im Fall der formellen Privatisierung im kommunalen Bereich fehlt es - anders als bei den Privatisierungsprojekten "Post und Bahn" des Bundes - sowohl an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen Einsatz von Beamten im privatwirtschaftlichen Sektor gegenüber Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich absichert, als auch an einfachgesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Rechtslage der in den privatisierten Einrichtungen beschäftigten Beamten befassen. So ist der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 eingefügte § 123a Abs. 2 BRRG eine Ermächtigungsnorm, die die Zuweisung der Beamten an eine privatisierte Einrichtung des öffentlichen Rechts auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten in Verbindung mit einer formellen Privatisierung ermöglicht. Die Rechtsverhältnisse zwischen Privatisierungsbeamten, öffentlichem Dienstherrn und privater Gesellschaft sind anders als im PostPersRG bzw. DBGrG nicht ausgestaltet worden. Trotz der Tätigkeit für eine private Gesellschaft bleibt für die bei der DBAG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wie auch für die gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten der Beamtenstatus erhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der normierten "Wahrung der Rechtsstellung" in Art. 143a Abs. 3 Satz 3, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sowie den Ausführungsgesetzen und in § 123a Abs. 3 BRRG. Denn unter Wahrung der Rechtsstellung ist nicht lediglich der Beibehalt des Amtes im statusrechtlichen Sinn, sondern auch der Beibehalt der bereits erworbenen beamtenrechtlichen Position und der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verstehen. Insbesondere wird die Dienstherrenfähigkeit nicht auf die privatisierten Unternehmen übertragen. Eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen findet lediglich auf die DBAG und auf die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost statt, nicht aber auf die privatisierten Einrichtungen der Kommunen. Damit wird die Anbindung des zugewiesenen Beamten an seinen öffentlichen Dienstherrn gestärkt und das Direktions- und Weisungsrecht gesichert. Der privaten Gesellschaft verbleibt lediglich eine sachbezogene Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Der beamtenrechtliche Pflichtenkanon wie auch das Disziplinarrecht bleiben für die privatisierten Beamten anwendbar. Auch für den beschäftigungsbezogenen Bereich ist eine Anwendung des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Ein Streikrecht steht weder den privatisierten Beamten im Bund noch den zugewiesenen Beamten in den Kommunen zu. Für die Interessenvertretung finden sich für die Post- und Bahnbeamten unterschiedliche Regelungen. Einheitlich besteht jedoch für die Wahl zum Betriebsrat eine gesetzliche Arbeitnehmerfiktion. Da eine solche Regelung für die nach § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten nicht vorgesehen, und die normierte Arbeitnehmerfiktion auch nicht analog auf die gemäß §123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten anwendbar ist, verbleibt es sowohl in statusrechtlichen als auch in betrieblichen Angelegenheiten bei der Zuständigkeit des Personalrats der Entsendebehörde bzw. bei deren Auflösung des Personalrats derjenigen Personalbehörde, die den Beamten planstellenmäßig führt. / During the last years several former public institutions have been taken into private ownership. In this context, the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn were the initial projects of outsourcing in Germany. However, the transfer of the civil servants to a private employment is still a major issue of discussion. In order to avoid any conflict with the Article 33 GG the German Constitution has been changed prior to the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn. In addition, with the amendment of the civil service law in 1997, a new paragraph 123a Abs. 2 BRRG was introduced, allowing the transfer of civil servants to private companies even against their will under the condition that the government is sharing the majority of the private company. Despite this amendment, the consequences of such a transfer of a civil servant to a private employment are not precised by law, except some complicate and misunderstandable arrangements for post and railway officials (PostPersRG and DBGrG). Therefore, this study aimed to investigate whether public civil service law or civil industrial law is applicable for these civil servants. In conclusion, civil service law is applicable for civil servants in a private company as well as for regular civil servants. That includes the application of all rights and duties in relation to the civil service, especially disciplinary proceedings, the prohibition of strike, the responsibility of the public employer and the competence of the staff council for civil servants.
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Institutions, Incentives and Local Policies / Evidence from Education and Media Markets / Institutions, Incentives and Local Policies / Institutionen, Verhaltensanreize und politische Entscheidungen -- Evidenz aus Bildungsökonomie und MedienmärktenHimmler, Oliver 02 July 2009 (has links)
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